OLG Düsseldorf: Ausschließlicher Lizenzinhaber kann Patentansprüche nur dann selbständig geltend machen, wenn Dritte über keine Lizenzrechte verfügen

veröffentlicht am 18. März 2016

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2015, Az. I-2 U 30/15
§ 51 ZPO, § 15 PatG, §§ 139 ff. PatG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass nur der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz die selbständige Befugnis hat, sein Benutzungsrecht gegen Dritte, die es beeinträchtigen, geltend zu machen. Bereits das Vorliegen nicht gekündigter einfacher Nutzungslizenzen bei Dritten nehme dem ausschließlichen Lizenzinhaber das Recht, Unterlassungsansprüche selbständig gegenüber Dritten durchzusetzen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Lizenzvertrag im Patentrecht).


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