OLG Düsseldorf: Firmenlogo ist nicht urheberrechtlich geschützt / Rinderkopf

veröffentlicht am 9. Dezember 2011

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.1998, Az. 20 U 167/97
§ 97 Abs. 1 S.1 UrhG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Firmenlogo nur unter ganz besonderen Umständen urheberrechtlich geschützt ist. Vorrangig ist das Geschmacksmusterrecht. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil

In Sachen

gegen

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf … durch … für Recht erkannt.

I. Die Berufung … wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt …

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

I.
Die Klage ist, soweit sie nach der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien noch zur Entscheidung steht, unbegründet.

A.
Das Klagebegehren bleibt mit den Hauptanträgen erfolglos.

1.
Der Kläger ist nicht berechtigt, dem Beklagten die Vervielfältigung oder Verbreitung des Firmenlogos „Hofgut R.“, das mit dem von ihm, dem Kläger, entworfenen Rinderkopf versehen ist, zu untersagen. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch weder aus dem Gesichtspunkt des Urheberrechtsschutzes noch aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu.

a)
Die Voraussetzungen eines urheberschutzrechtlichen Unterlassungsanspruchs nach § 97 Abs. 1 S.1 UrhG liegen nicht vor. Die Illustration des Rinderkopfes stellt kein geschütztes Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG dar.

aa)
Werke der angewandten Kunst, für die ein Geschmacksmusterschutz in Betracht kommt, unterfallen nur dann dem Urheberrechtsschutz, wenn sie eine gesteigerte Schöpfungshöhe aufweisen. Während regelmäßig nur geringe Anforderungen an die nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche schöpferische Individualität des Werkes zu stellen sind, ist im Bereich der angewandten, geschmacksmusterfähigen Kunst zur Abgrenzung zwischen Urheberschutz und Geschmacksmusterschutz eine gesteigerte künstlerische Gestaltungshöhe notwendig. Während sich das Geschmacksmusterrecht mit einer Eigentümlichkeit von bescheidener Gestaltungshöhe begnügt, setzt der Urheberrechtsschutz erst auf höherem Niveau ein und kommt nur dann in Betracht, wenn das Werk merklich höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe genügt und es von der Individualität des Urhebers geprägt ist (vgl. nur: Schricker, Urheberrecht, § 2 Rn. 101 m. w. N.).

Das Erfordernis einer künstlerischen Gestaltungshöhe gilt auch für die vom Kläger entworfene Illustration eines Rinderkopfes. Der Entwurf ist geschmacksmusterfähig. Der Einwand des Klägers, dem Geschmacksmusterschutz im Sinne von § 1 GeschmMG stehe entgegen, daß sich die Illustration nicht auf ein konkretes gewerbliches Erzeugnis (z. B. Tapeten oder Stoffmuster) beziehe, ist nicht berechtigt. Notwendig aber auch genügend für die Geschmacksmusterfähigkeit ist die Eignung des Musters, als Vorlage für ein gewerbliches Erzeugnis zu dienen. Der Begriff des gewerblichen Erzeugnisses ist weit zu fassen. Die Muster müssen (lediglich) generell geeignet sein, im Gewerbe hergestellt oder in ihm verwendet zu werden. Für den Geschmacksmusterschutz kommen alle zwei- oder dreidimensionalen Farb- und Formgestaltungen in Betracht, die als Vorlage für ein gewerbliches Serienerzeugnis dienen können (vgl. Eichmann/von Falkenstein, Geschmacksmustergesetz 2. Aufl., § 1 Rn. 8; Gerstenberg, Geschmacksmustergesetz 2. Aufl., § 1 Anm. 3). Auf eine Zweckbestimmung zum Verkauf der Erzeugnisse kommt es nicht an. Musterfähigkeit besteht demnach z. B. auch für Etiketten (vgl. Eichmann, Mitt 1989, 195) oder für Werbemittel (vgl. Eichmann/von Falkenstein, § 1 Rdnr. 17), ungeachtet der Tatsache, daß diese Erzeugnisse nicht als solche an das Publikum verkauft werden. Soweit Nirk/Kurtze (GeschmMG 2. Aufl., § 1 Rn. 92) das Merkmal der Zweckbestimmung zum Verkauf erwähnen, sind daraus entgegenstehende Schlüsse nicht zu ziehen. Die entsprechenden Rechtsausführungen erfolgen im Kontext der Abgrenzung der Gewerblichkeit von der Herstellung für die rein private Sphäre. „Verkauf“ dürfte deshalb nicht wörtlich zu nehmen sein, sondern nur zur Veranschaulichung der für eine Gewerblichkeit erforderlichen Außenwirkung dienen (vgl. zum Vorstehenden auch: Schricker, GRUR 1991, 563, 572 f).

Im Streitfall stellt die vom Kläger entworfene Illustration eines Rinderkopfes ein Muster im Sinne von § 1 GeschmMG dar. Die Illustration ist geeignet und bestimmt, als Vorlage für ein gewerbliches Erzeugnis, nämlich für die Serienproduktion körperlicher Gegenstände in Form von Werbeprospekten, Visitenkarten, Werbeanzeigen etc. zu dienen.

bb)
Die vom Kläger stammende Illustration genießt keinen Urheberschutz. Dem Werk fehlt die erforderliche gesteigerte Gestaltungshöhe.

Die vom Kläger geschaffene Illustration leitet sich unmittelbar aus der vom Beklagten als Muster zur Verfügung gestellten Darstellung eines Schweinekopfes ab. Jene Illustration zeichnet sich dadurch aus, daß die Darstellung auf die formgebenden Grundelemente eines Schweinekopfes unter Verzicht auf Details reduziert ist, wobei ein starker Pinselstrich und eine schwungvolle Linienführung der Illustration Wirkung und Ausdruck verleihen. Sämtliche Elemente finden sich auch in der vom Kläger stammenden Darstellung eines Rinderkopfes. Die Abbildung geht auch für einen flüchtigen Betrachter unverkennbar auf die als Vorlage dienende Abbildung des Schweinekopfes zurück. Neue Stilelemente, die auf eine eigene Konzeption oder Formgebung des Klägers schließen lassen und die die Illustration des Rinderkopfes von der vorbekannten Schweinekopfzeichnung künstlerisch abheben, bestehen nicht. Eine eigene geistige Schöpfung bei der Umsetzung der „Schweinekopf-Vorlage“ in die Illustration eines Rinderkopfes legt auch der Kläger nicht dar. Seine Ausführungen in der Berufungsbegründung beziehen sich alleine auf diejenigen charakteristischen Stilelemente, die bereits die als Vorlage dienende „Schweinekopf- Illustration“ ausmachen.

b)
Dem Kläger steht der mit der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch auch nicht aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu.

aa)
Ein Unterlassungsanspruch folgt nicht aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB i. V. m. § UWG § 18 UWG.

§ 18 UWG stellt unter Strafe, wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art zu Zwecken des Wettbewerbs oder des Eigennutzes unbefugt verwertet oder an Dritte mitteilt. Der Tatbestand der Vorschrift ist nicht erfüllt. Die Rinderkopf-Illustration ist dem Beklagten nicht anvertraut worden. Anvertraut sind Vorlagen oder Vorschriften, die vertraglich oder außervertraglich mit der ausdrücklichen oder aus den Umständen folgenden Verpflichtung überlassen werden, sie nur im Interesse des Anvertrauenden zu verwerten (vgl.: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 19. Aufl., § 18 UWG Rn. 4). Erforderlich ist ein Vertrauensbruch. Daran fehlt es im Streitfall. Der Kläger hat dem Beklagten die Illustration des Rinderkopfes nicht zur Verwendung in seinem, des Klägers, Interesse oder mit der Maßgabe der Geheimhaltung, sondern zur Verfolgung eigener, werblicher Zwecke überlassen. Auf die Frage, ob zwischen den Parteien am 19.04.1996 oder (konkludent) durch die Rechnungstellung vom 14.06.1996 in Verbindung mit der Zahlung des geforderten Rechnungsbetrages durch den Beklagten eine Nutzungsrechtsvereinbarung geschlossen worden ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Das Fehlen einer Nutzungsbefugnis kann die Verwendung eines fremden Werkes zu einer unbefugten Verwertung machen, besagt aber für die Frage eines Anvertrautseins des Werkes nichts.

bb)
Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 1 UWG.

Die Verwendung der Rinderkopf-Illustration in der Werbung für den elterlichen Hof des Beklagten verstößt nicht gegen die guten Sitten. Es ist anerkannt, daß die Nachahmung eines nicht besonders (z. B. nach den Vorschriften des UrhG, des GeschmMG oder des PatG) geschützten Gegenstandes erlaubt ist. Weder die Tatsache, daß das fremde Erzeugnis mit Mühe und Kosten errungen, noch daß sklavisch nachgeahmt wurde, begründet für sich allein die Wettbewerbswidrigkeit. Über die Nachahmung hinaus müssen besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Nachahmers als sittenwidrig und unlauter erscheinen lassen (vgl. Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG Rn. 445 m.w.N.). Solche Umstände lassen sich nicht feststellen.

Der Beklagte hat sich die Rinderkopf-Illustration nicht auf unredliche Weise, namentlich nicht unterVorspiegelung falscher Tatsachen verschafft. Anlaß für die Beauftragung des Klägers war die Absicht des Beklagten, für die Rinderzucht seiner Eltern eine Werbekampagne zu konzipieren. Im Rahmen dieser Werbekampagne war vorgesehen, mit einem aussagekräftigen und einprägsamen Logo, zu dem der Kläger die Illustration eines Rinderkopfes zur Verfügung zu stellen hatte, zu werben. Das Logo sollte, wie der Kläger selbst vorträgt, erstmals zur Präsentation des „Hofgutes R.“ auf der landwirtschaftlichen Veranstaltung vom 27.04.1996 dienen und dort zu einem ersten testweisen Einsatz kommen. Das Logo sollte also auch für die geplante weitere Werbekampagne verwendet werden, sofern es sich auf der landwirtschaftlichen Veranstaltung als geeignet erweisen würde. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang in erster Instanz selbst vorgetragen, daß seine Illustration die „vorbereitende Grundlage einer Werbekampagne, u. a. bestehend aus einer Verbraucherinformation, Anzeigen, Prospekten, Plakaten etc. (habe) sein sollen“, sogar von einem Kochbuch sei die Rede gewesen. Dem Kläger war, als er dem Beklagten die Graphik zur Gestaltung des Firmenlogos überließ, mithin der vorgesehene Verwendungszweck der Rinderkopf-Illustration in vollem Umfang bekannt. Daß der Beklagte den Eindruck erweckt hat, die Illustration werde vorerst alleine zur Präsentation des Gutshofes auf der landwirtschaftlichen Veranstaltung am 27.04.1996 verwendet, trägt der Kläger substantiiert nicht vor. Dazu ist auch sonst nichts ersichtlich. Auch nach dem Sachvortrag des Klägers ist dem Beklagten die Graphik in Kenntnis des vorgesehenen Verwendungszwecks überlassen worden und war allein die Höhe der zu zahlenden Vergütung offen. Unter diesen Umständen kann von einem Erschleichen der Rinderkopf-Illustration durch den Beklagten keine Rede sein.

Ebensowenig läßt sich ein unzulässiger Behinderungswettbewerb des Beklagten feststellen. Jener hat die Rinderkopf-Illustration, wie vorgesehen, zum Zwecke der Werbung für den elterlichen Betrieb eingesetzt. Es mag sein, daß dem Kläger, wie er geltend macht, dadurch die Möglichkeit genommen worden ist, die Illustration in Zusammenarbeit mit anderen fleischerzeugenden Betrieben werblich zu nutzen. Dies ist aber nur die Kehrseite der grundsätzlich zulässigen Verwendung einer sondergesetzlich nicht geschützten Leistung.

2.
Der Rechnungslegungsanspruch sowie der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen widerrechtlicher Benutzung der Rinderkopf-Illustration sind ebenfalls unbegründet. Wie ausgeführt, ist der Beklagte berechtigt, die vom Kläger entworfene Illustration zu Werbezwecken für den elterlichen Betrieb zu verwenden. Über die Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütung, die nicht Streitgegenstand ist, hat der Senat nicht zu entscheiden.

B.
Die Klage bleibt mit den Hilfsanträgen gleichfalls erfolglos.

Ein Anspruch des Klägers auf Einwilligung in die Änderung eines zwischen den Parteien geschlossenen Verwertungsvertrages nach § 36 UrhG scheitert bereits daran, daß die Rinderkopf-Illustration keinen Urheberrechtsschutz genießt. Aus demselben Grund ist auch der in diesem Zusammenhang verfolgte Rechnungslegungsanspruch unbegründet.

I