OLG Düsseldorf: Nur der ausschließliche Lizenznehmer eines Patents darf aus eigenem Recht gegen Verletzungen vorgehen

veröffentlicht am 22. Januar 2016

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2015, Az. I-2 U 30/15
§ 15 Abs. 3 PatG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass nur ein ausschließlicher Lizenznehmer eines Patents aktiv legitimiert ist, gegen Verletzungen des Patents aus eigenem Recht vorzugehen. Die Ausschließlichkeit der Lizenz ist von ihm nachzuweisen. Hat der Patentinhaber jedoch vor Erteilung der so bezeichneten ausschließlichen Lizenz bereits einfache Lizenzen vergeben, so werden diese nicht unwirksam, d.h. der „ausschließliche“ Lizenznehmer kann das Patent gerade nicht unter Ausschluss jeglicher Dritter benutzen. Aus diesem Grund sei die Klägerin als einfache Lizenznehmerin anzusehen, welche nicht aus eigenem Recht aus den § 139 ff PatG vorgehen könne. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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