OLG Frankfurt a.M.: Eine „diätetische Behandlung“ darf nur mit wissenschaftlichen Nachweisen beworben werden

veröffentlicht am 16. August 2018

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.04.2018, Az. 6 U 186/17
§ 3a UWG; § 11 LFGB; Art. 7 LMIV; § 14b DiätV

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Werbung für ein Lebensmittel mit der Angabe „zur diätetischen Behandlung von wiederholt auftretenden Blasententzündungen“ nur zulässig ist, wenn ein Wirksamkeitsnachweis geführt ist. Die Werbung erwecke den Eindruck, dass das Lebensmittel auch geeignet sei, eine akute Blasenentzündung zu bekämpfen. Sei eine solche Wirkungsweise nicht durch wissenschaftliche Daten (randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung) belegt, liege eine Irreführung vor. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Werbung für diätetische Behandlung).


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