OLG Frankfurt a.M.: Eingeschränkte Störerhaftung eines Domain-Registrars für Persönlichkeitsrechtsverletzungen bestätigt

veröffentlicht am 21. Dezember 2015

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.09.2015, Az. 16 W 47/15
§ 823 BGB, § 1004 BGB; § 10 TMG

Das OLG Frankfurt hat die Entscheidung des Landgerichts (hier) bestätigt, dass ein Domainregistrar bezüglich der Haftung für Beiträge auf einer Webseite nicht mit einem Host-Provider gleichzusetzen ist. Der Registrar sei eher mit einem Zugangsprovider (Access-Provider) vergleichbar als mit dem Host-Provider. Um den Registrar im Wege der Störerhaftung in Anspruch zu nehmen, müsse er die Möglichkeit haben, den Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten durch zumutbare Maßnahmen zu unterbinden. Unzumutbar seien z.B. Sperrmaßnahmen, durch welche in erheblichem Umfang auch der Zugang zu anderen legitimen Inhalten behindert werde. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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