OLG Frankfurt a.M.: Irreführende Werbung über Herstellereigenschaft

veröffentlicht am 4. Mai 2016

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.03.2016, Az. 6 U 40/15
§ 5 UWG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Hersteller, der ein Erzeugnis aus verschiedenen Komponenten zusammenfügt, zwar produkthaftungsrechtlich als Hersteller des Gesamterzeugnisses (hier: Drehtüranlage) anzusehen ist, nicht aber den Eindruck erwecken darf, auch Hersteller aller Einzelkomponenten (hier: Drehtürantrieb) zu sein. Sei tatsächlich ein Dritter Hersteller von einzelnen Bestandteilen einer Anlage, müsse insoweit vermieden werden, den Verkehr glauben zu lassen, der Hersteller des Gesamtprodukts habe auch alle Komponenten konstruiert. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Herstellereigenschaft).


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