OLG Frankfurt a.M.: Kerngleicher Verstoß gegen einen Unterlassungstitel wegen Markenverletzung

veröffentlicht am 14. Juni 2018

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.05.2018, Az. 6 W 36/18
§ 890 ZPO

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Unterlassungstitel gegen die Verwendung einer bestimmten Marke grundsätzlich auch leicht abgewandelte Verwendungsformen („kerngleiche Verstöße“), die klanglich und schriftbildlich hochgradig ähnlich oder teilidentisch sind, umfasst. Vorliegend verstoße deshalb die Verwendung des Begriffs „Jakuzzi“ gegen den Titel, der die Verwendung des Wortes „Jacuzzi“ untersagt. Ein kerngleicher Verstoß komme nur dann nicht in Betracht, wenn der Titel ausdrücklich eng auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt sei oder wenn es sich bei der abgewandelten Verwendungsform um einen rein beschreibenden Begriff handele, der seinerseits in abgewandelter Form in die geschützte Marke aufgenommen worden sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Kerngleicher Verstoß bei Markenverletzung).


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