OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.07.2016, Az. 6 U 136/15
§ 4 Nr. 4 UWG; § 1 GOZ, § 2 GOZ, § 5 Abs. 2 GOZ
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Angebot von Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen durch einen Zahnarzt zu einem Pauschalpreis unterhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens gegen preisrechtliche Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte verstößt. Gleichzeitig handele es sich dabei um einen Wettbewerbsverstoß, weil diese Gebührenvorschriften als Marktverhaltensregelungen zu bewerten seien. Diese Vorschriften verfolgten nämlich den Zweck, das Abrechnungsverhalten der Ärzte im Interesse der Patienten zu regeln. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Pauschalpreis Zahnreinigung).
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