OLG Frankfurt a.M.: Zu weit gefasste Abmahnung ist gleichwohl wirksam

veröffentlicht am 5. Januar 2018

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.11.2017, Az. 1 W 40/17
§ 12 UWG, § 93 ZPO, § 5 UKlaG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine zu weit gefasste Abmahnung nicht unwirksam ist. Im gewerblichen Rechtsschutz sei anerkannt, dass den Gläubiger keine Obliegenheit treffe, der Abmahnung den Entwurf einer Unterlassungserklärung beizufügen, weshalb es grundsätzlich auch unschädlich sei, wenn der Gläubiger mit der einer Abmahnung beigefügten, vorformulierten Unterwerfungserklärung mehr verlange, als ihm zustehe; es sei dann Sache des Schuldners, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung in dem dazu erforderlichen Umfang auszuräumen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt a.M. – Zu weit gefasste Abmahnung ist gleichwohl wirksam).


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