OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.03.2017, Az. 6 W 24/17
§ 3 ZPO
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass dem Streitwert, welchen der Kläger zu einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren angibt, regelmäßig eine indizielle Bedeutung zukommt. Das verfolgte Interesse des Klägers werde dadurch wiedergespiegelt. Bei offensichtlichen Überhöhungen des angegebenen Wertes sei von der Angabe des Klägers abzuweichen. Grundsätzlich würden Wettbewerbsverstöße, welche in fehlerhaften oder fehlenden gesetzlichen Pflichtinformationen wie z.B. der Widerrufsbelehrung bestehen, mit geringen Werten bemessen, weil Mitbewerber des Verletzers lediglich mittelbar durch solche Verstöße berührt würden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Streitwert in Wettbewerbssachen).
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