OLG Frankfurt a.M.: Zur Irreführung bei Verkauf eines Produktschlüssels für Software

veröffentlicht am 29. Juni 2016

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.05.2016, Az. 6 W 42/16
§ 5 UWG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Verkauf eines Computerprogramms in der Weise, dass dem Erwerber ein zuvor nicht aktivierter Produktschlüssel genannt wird, mit welchem er das Programm im Internet herunterladen kann, nur dann unter den Irreführungstatbestand fällt, wenn der Rechteinhaber des Programms seine Zustimmung zu dieser Art der Herstellung eines Vervielfältigungsstücks verweigern wird. Davon sei in der Regel nicht auszugehen, da es sich nicht um die Weitergabe bereits „gebrauchter“ Software handele, sondern um die erstmalige Herstellung eines Vervielfältigungsstücks bei erstmaliger Aktivierung des Product Keys. Die Beweislast, dass der Rechteinhaber seine Zustimmung nicht erteilen würde, liege in dieser Konstellation beim Antragsteller. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Verkauf Produktschlüssel).


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