OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.11.2017, Az. 6 W 95/17
§ 890 ZPO
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass sich der Verbotsbereich eines auf eine konkrete Verletzungsform bezogenen Unterlassungstitels nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt, sondern auch sog. kerngleiche Handlungen erfasst. Darunter verstehe man Abwandlungen der konkreten Verletzungsform, in denen das Charakteristische des titulierten Verbots zum Ausdruck komme. Im vorliegenden Fall war dem Schuldner untersagt worden, für Pkw zu werben, ohne näher bezeichnete Angaben zu Verbrauchs- und Emissionswerten zu machen, wobei in der Bezug genommenen Werbung die Motorleistung mit „PS“ und/oder „kW“ angegeben war. Eine Werbung, die Fahrzeuge lediglich mit Modellbezeichnungen bewerbe, die als Hinweise auf den Hubraum verstanden werden könnten, aber keine Angaben von „PS“ oder „kW“ enthalte, verstoße daher nicht gegen das Unterlassungsgebot, wenn keine Angaben zu Verbrauchs- und Emissionswerten getätigt werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Reichweite Unterlassungsgebot).
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