OLG Frankfurt a.M.: Datenübermittlung an die SCHUFA erfordert keine Abwägung von schutzwürdigen Belangen des Betroffenen mehr

veröffentlicht am 3. Januar 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011, Az. 19 U 291/10
§ 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG, § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BDSG, § 29 Abs. 1 BDSG, § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BDSG, § 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Schufa keine Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen (mehr) stattfindet. Geschuldet ist dies dem „neuen“ § 28a Abs. 1 BDSG. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 29.11.2010 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt im einstweiligen Verfügungsverfahren die Sperrung eines in der Datenbank der Verfügungsbeklagten (Beklagten) gespeicherten Eintrags über eine verspätet bezahlte Forderung, hilfsweise es zu unterlassen, diese Daten an Dritte zu übermitteln und den sog. Score-Wert heraufzusetzen.

Die Klägerin ist Inhaberin eines Handwerksbetriebs. Bei der Beklagten handelt es sich um die Gemeinschaftseinrichtung SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) der Kredit gebenden Wirtschaft, deren Aufgabe es ist, ihren Vertragspartnern, insbesondere Kreditinstituten, automatisiert auf Anfrage Daten zur Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zur Verfügung zu stellen, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft zu schützen.

Die Klägerin buchte im .. 2009 zusammen mit ihrem Ehemann eine Urlaubsreise. Den Reisepreis von 3.527,– EUR finanzierte sie über einen Reisefinanzierungsvertrag mit der A GmbH. Nach dem vereinbarten Zahlungsplan sollte der Reisepreis nebst Zinsen in Höhe von 145,73 EUR, insgesamt mithin 3.672,73 EUR, in fünf monatlichen Raten à 612,12 EUR und einer Rate à 612,13 EUR, fällig jeweils am 25. eines Monats, beginnend mit dem 25.10.2009 und endend am 25.03.2010 mit der Schlussrate, gezahlt werden. Darüber hinaus enthielt der Vertrag eine sogenannte SCHUFA-, CEG- und Datenschutzklausel, auf deren Inhalt (Bl. 11 d.A.) wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

Entgegen dem auf der Vorderseite des Teilzahlungsangebots zum Reisevertrag enthaltenen Zahlungsplan (Bl.10 d.A.) leistete die Klägerin nach dem unstreitig gebliebenen Vorbringen der Beklagten in erster Instanz die ersten drei Raten, fällig zum 25.10. 25.11. und 25.12.2009, nicht. Am 10.11. und 08.12. 2009 kam es zu Mahnungen der A … GmbH. Mit Schreiben vom 05.01.2010 kündigte die A … GmbH den Teilzahlungsvertrag mit sofortiger Wirkung, stellte die gesamte Forderung fällig und kündigte für den Fall, dass die Klägerin die Gesamtforderung nicht innerhalb von acht Tagen begleiche, an, ein …unternehmen mit dem Einzug der Gesamtforderung zu beauftragen (Bl.169ff. d.A.). Eine Zahlung erfolgte zunächst nicht. Die Klägerin trat daraufhin die Forderung an die B … GmbH ab. Diese mahnte mit Schreiben vom 01.02. und vom 22.02.2010 den Finanzierungsbetrag nebst Mahnkosten an.

Bereits in der Mahnung vom 01.02.2010 wurde die Klägerin über die bevorstehende Übermittlung der Daten an die Beklagte informiert.

In einem Telefonat vom 08.03.2010 vereinbarte die Klägerin mit der B … GmbH eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 350,– EUR beginnend mit dem 15.03.2010. Am Folgetag, den 16.03.2010, leistete die Klägerin eine erste Zahlung über 350,– EUR.

Aufgrund einer …Erkrankung musste sich die Klägerin in der Zeit vom ….03. bis zum ….03.2010 einer stationären Behandlung in der Klinik1 unterziehen.

Die Zeit vom ….04.2010 bis zum ….05.2010 verbrachte sie zur Kur in der Klinik2

Nach erneuter Mahnung wegen der ausgebliebenen April-Rate zahlte die Klägerin am 24.06.2010 nochmals eine weitere Rate. Mit Schreiben vom 19.08.2010 mahnte die B … GmbH die Rate für den Monat Juli 2010 an und kündigte an, im Falle weiterer Nichtzahlung den Restbetrag fällig zu stellen. Auf dieses Schreiben reagierte die Klägerin nicht. Die B … GmbH stellte daraufhin den offenen Betrag gesamtfällig und meldete die Information zu der fälligen Forderung am 14.09.2010 an die Beklagte. Diese nahm folgenden Eintrag in den Datenbestand der Klägerin auf: „Konto in Abwicklung; Saldo, EUR 3.495 vom 14.09.2010, Kontonummer …“.

Am 07.10.2010 beglich die Klägerin den noch offenstehenden Betrag. Sie wandte sich am 08.10.2010 an die Beklagte und bat um umgehende Eintragung des Erledigungsvermerks. Am 12.10.2010 kam die Beklagte dieser Bitte nach und ergänzte den Eintrag der Verfügungsklägerin wie folgt: „Erledigung einer Gesamtforderung: 7. Oktober 2010″.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Weiterleitung der Daten an die Beklagte sei unzulässig gewesen.

Sie hat hierzu behauptet, der B … GmbH sei bekannt gewesen, dass sie aufgrund der bei ihr festgestellten … an einer erheblichen Konzentrations- und Leistungsschwäche gelitten habe, und zwar dies bereits vor ihrem Urlaub im … 2009. Aufgrund ihrer Erkrankung habe sie nach Urlaubsrückkehr die Zahlung der Rate vergessen. Krankheitsbedingt habe sie, die Klägerin, es erst im Oktober 2010 geschafft, den Rückstand in der Buchhaltung aufzuholen und so ihre Einnahmen zu sichern. Ein Verschulden hinsichtlich der verspäteten Zahlung liege wegen ihrer Erkrankung nicht vor. Die Buchhaltung habe weder von ihrem Ehemann noch einer Aushilfskraft übernommen werden können. Die Weitergabe der Daten durch die B … GmbH sei schon deshalb unzulässig, weil diese die erforderliche Interessenabwägung nicht vorgenommen habe. Dementsprechend sei auch die Speicherung der Daten unzulässig. Weder die B … GmbH noch die Beklagte hätten die unverhältnismäßigen Folgen eines Eintrags, also die Einstufung der Klägerin als kreditunwürdig, hinreichend berücksichtigt.

Demgegenüber hat die Beklagte geltend gemacht, der unstreitige Sachverhalt dokumentiere ein unzuverlässiges Zahlungsverhalten der Klägerin. Dem Härtefall habe die B … GmbH durch Gewährung von Ratenzahlungen Rechnung getragen. Im Übrigen wirke sich der Eintrag nicht unverhältnismäßig auf die Klägerin aus, sondern erfülle eine Warnfunktion gegenüber potentiellen Kreditgebern. Im Übrigen erfordere die Übermittlung der Daten (§ 28a BDSG) keine Interessenabwägung.

Wegen weiterer Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien wird ergänzend auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Sperrung der Daten als Minus gegenüber einem Löschen nach §§ 35 BDSG, 1004, 823 Abs. 1 BGB bestehe nicht. Das Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen der personenbezogenen Daten sei nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG zulässig, weil die Voraussetzungen des § 28a BDSG erfüllt seien. Die Klägerin habe unstreitig die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht. Die Übermittlung der Daten sei auch zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich.

Es könne auch angenommen werden, dass die Klägerin die Forderung anerkannt habe (§ 28a Abs. 1 Nr.3 BDSG). Zudem lägen die Voraussetzungen von § 28a Abs. 1 Nr.4 BDSG vor. Die …firma habe die Klägerin zweimal (01.02. und 22.02.2010) zur Zahlung aufgefordert. Ein Hinweis auf die bevorstehende Übermittlung der Daten sei der ersten Mahnung beigefügt worden. Auch habe das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis gekündigt werden können, so dass auch die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 S. 1 Nr.5 BDSG vorlägen.

Die nach § 28 BDSG erforderliche Interessenabwägung sei bei dem hier einschlägigen, mit Wirkung zum 01.04.2010 eingeführten § 28a BDSG nicht vorzunehmen. Dies ergebe sich aus BT-Drucks. Nr.16/10529, S.1. Die früher erforderliche Interessenabwägung werde durch Überprüfung der Voraussetzungen der Nr.1 bis 5 ersetzt.

Der Betroffene könne seinen Interessen nur Geltung verschaffen über § 35 Abs. 5 BDSG. Dessen Voraussetzungen seien indes nicht glaubhaft gemacht. Zwar habe die Klägerin der Nutzung der streitgegenständlichen Daten widersprochen. Nach Überzeugung des Gerichts überwögen die Interessen der Klägerin das Interesse der Beklagten jedoch nicht.

Schließlich komme es nicht darauf an, ob die Klägerin in eine Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt habe, weil bereits § 28a die Erhebung der Daten erlaube.

Gegen das ihrer Bevollmächtigten am 09.12.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.12.2010 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel am 07.01.2010 begründet.

Mit der Berufung begehrt die Klägerin wie schon in erster Instanz die Sperrung der streitgegenständlichen Daten (Berufungsantrag Ziff.1). Hilfsweise begehrt sie von der Beklagten, es zu unterlassen, die Meldung der B … GmbH an Dritte zu übermitteln (Berufungsantrag Ziff.2). Des Weiteren begehrt sie Zurückführung des Score-Wertes auf 86,94 % (Berufungsantrag Ziff.3). Darüber hinaus begehrt die Klägerin eine Bestätigung, wonach den Anträgen Ziff.1-3 entsprochen worden sei (Berufungsantrag Ziff. 4).

Sie rügt zunächst die fehlerhafte Besetzung des Landgerichts, weil entgegen § 348 I 2 Nr.2 j) ZPO der originäre Einzelrichter, nicht aber die Kammer über die Streitigkeit aus dem Bereich der Informationstechnologie entschieden habe.

Zudem habe das Landgericht das materielle Datenschutzrecht verletzt, indem es zu Unrecht angenommen habe, die Speicherung und Übermittlung der streitgegenständlichen Daten sei ohne Vornahme einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zulässig. Zunächst habe es die in der SCHUFA-Einwilligungsklausel vertraglich vereinbarte Verhältnismäßigkeitsprüfung außer acht gelassen. Aber auch wenn die Klausel nicht vorrangig sei, sei eine Prüfung erforderlich. Dies folge schon aus dem Begriff ‚erforderlich‘ in § 28a BSDG. Der Begriff ordne im herkömmlich juristischen Sprachgebrauch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung an. Zudem stelle § 29 Abs. 2 Nr.2 BDSG klar, dass auch in Fällen der Übermittlung nach § 28a BDSG eine Abwägung der berechtigten Interessen vorzunehmen sei. Im Übrigen sei allein deshalb eine Prüfung vorzunehmen, weil es sich um schwerwiegende Negativ-Bonitätsdaten handele.

Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht hilfsweise angenommen, dass jedenfalls die streitgegenständliche Meldung über die Nichtzahlung der Forderung der A … GmbH nicht unverhältnismäßig gewesen sei.

Nunmehr hat die Klägerin ein Schreiben der Bank2 vom 15.12.2010 vorgelegt. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass die genannte Bank die Übernahme einer Bürgschaft über 48.000,- EUR von der Bestätigung, dass keine Negativmerkmale in der SCHUFA vorhanden sind, abhängig macht. Die Klägerin meint, spätestens mit dieser Tatsache sei glaubhaft gemacht, dass ihre unmittelbare Insolvenz drohe.

Die Verfügungsklägerin beantragt sinngemäß,

1. die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, die Meldung der B … GmbH aus dem SCHUFA-Datenbestand vom 14.09.2010 betreffend die Daten der Klägerin bis auf weiteres für Auskünfte an Dritte zu sperren,
2. hilfsweise,
die Verfügungsbeklagte bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,– EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis 6 Monate, zu verurteilen, es zu unterlassen, die vorgenannten Daten für Auskünfte an Dritte bereitzuhalten oder auf sonstige Weise an Dritte zu übermitteln;
3. es der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,– EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis 6 Monate, zu untersagen, die vorgenannte Meldung für die Bewertung der Bonität der Verfügungsklägerin, insbesondere ihrer bankenspezifischen Score- und Risikowerte zu berücksichtigen, und stattdessen die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, die banken-, handel- und versicherungsspezifischen Score- und Risikowerte auf den Wert zurückzusetzen, der sich ohne die unter 1. genannte Meldung ergäbe, nämlich laut Auskunft vom 21.01.2010 Score in Prozenten für den Handel 86,94 sowie Score für Banken 103, Risikoquote 24,27 und Ratingstufe L (vgl. Anlage AS 17) sowie im Falle von Bonitätsabfragen Dritter nur diese zurückgesetzten Werte bzw. die entsprechenden anderen branchenspezifischen Scores an Dritte zu übermitteln,
4. der Verfügungsbeklagten aufzugeben, der Verfügungsklägerin die Sperrung betreffend Antrag zu 1. bzw. 2. sowie das Zurücksetzen der Scorewerte nach Antrag 3. zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und rügt den Vortrag der Klägerin als teilweise neu.

II.

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Das Vorbringen der Klägerin in zweiter Instanz rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Im Einzelnen:

1.
Ohne Erfolg bleibt die gegen die Besetzung der 5. Zivilkammer des Landgerichts gerichtete Verfahrensrüge. Zwar können Urteile, die unter Verstoß gegen die Funktionsverteilung zwischen Kammer und Einzelrichter ergangen sind, wegen eines Verfahrensfehlers mit der Berufung angefochten werden. Denn es handelt sich hierbei nicht um einen Zuständigkeitsmangel nach § 513 Abs. 2 ZPO, sondern um die falsche Besetzung des Gerichts (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 348 Rn. 23). Dahinstehen kann, ob es sich vorliegend überhaupt um eine Streitigkeit aus dem Bereich der Informationstechnologie gemäß § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 j) ZPO handelt. Denn nach dieser Vorschrift entscheidet die Kammer nur dann nicht durch den originären Einzelrichter, wenn ihre Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den unter § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO unter a) bis k) aufgeführten Sachgebieten begründet ist. Dass der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Wiesbaden indes eine Sonderzuständigkeit in dem genannten Bereich vorsah, wird mit der Berufung nicht vorgetragen. Auch aus dem von der Beklagten als Anl. AG6 vorgelegten Auszug der Geschäftsverteilung für das Landgericht Wiesbaden, Stand 1. Januar 2010 (Bl. 416 – 418 d.A.), die unter Punkt III. die einzelnen eingerichteten Sonderzuständigkeiten von Zivilkammern aufführt, geht nicht hervor, dass für den Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie eine Sonderzuständigkeit begründet worden ist. Dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten ist die Klägerin auch nicht mehr entgegen getreten.

2.
Im Übrigen steht der Klägerin kein Anspruch auf Sperrung der Meldung der B … GmbH zu (Berufungsantrag Ziff. 1).

Der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes ist eröffnet. Denn bei den von der B … GmbH übermittelten und im Tatbestand des Urteils auf S. 3 wiedergegebenen Einzelangaben handelt es sich um Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Klägerin als einer bestimmten Person (Betroffene) und damit um personenbezogene Daten (§ 3 Abs. 1 BDSG).

Soweit das Landgericht zunächst einen Anspruch auf Sperrung nach § 35 Abs. 4 BDSG mit der rechtsfehlerfreien Begründung verneint hat, dass die Klägerin die Richtigkeit des über sie enthaltenen Negativ-Eintrags nicht bestritten hat, wird das Urteil mit der Berufung nicht angegriffen.

Weiter lässt sich in Übereinstimmung mit dem Landgericht ein Anspruch auf Sperrung als Minus gegenüber einer Löschung auch nicht aus § 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG herleiten. Denn die Speicherung der personenbezogenen Daten, die sich vorliegend nach § 29 BDSG richtet, weil es sich bei der Tätigkeit der Beklagten um eine geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zwecke der Übermittlung handelt, war zulässig.

Bei der Beklagten, der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, kurz SCHUFA, handelt es sich um ein Warnsystem der Kreditwirtschaft, dessen – gerichtsbekannte – Aufgabe es nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten ist, ihren Vertragspartnern Informationen zur Verfügung zu stellen, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft mit natürlichen Personen zu schützen. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragspartner der Beklagten hierfür erforderliche Daten aus der Geschäftsverbindung mit ihren Kunden. Die Beklagte speichert die übermittelten Daten im sogenannten SCHUFA-Eintrag, um daraus ihren Vertragspartnern wiederum Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Kunden geben zu können. Aus dieser Aufgabenbeschreibung folgt, dass die Erhebung und Speicherung von Daten den Geschäftsgegenstand der Beklagten bildet und deshalb ihre Tätigkeit als geschäftsmäßig im Sinne des § 29 Abs. 1 BDSG einzustufen ist (Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 29 Rn. 3).

Die Zulässigkeit der Datenerhebung bzw. -speicherung durch die Beklagte ergibt sich wiederum daraus, dass vorliegend auch die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 BDSG erfüllt sind (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 1. Hs. BDSG).

Dahinstehen kann allerdings, ob die Klägerin, wie das Landgericht meint, die Forderung der B … GmbH allein dadurch, dass sie diese nicht in Abrede gestellt hat, schon nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG ausdrücklich anerkannt hat. Jedenfalls hat die Klägerin das der Mahnung der B … GmbH vom 01.02.2010 beigefügte Formular über ein Anerkenntnis (3. Seite der Anlage AG2/Bl. 174 d.A.) nicht unterzeichnet. Die Frage eines Anerkenntnisses kann indes dahingestellt bleiben, weil die Datenübermittlung durch die B … GmbH auch nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BDSG zulässig war.

Nach dieser Vorschrift ist die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und – u. a. – der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist, zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen, die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig von der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet und der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat.

So liegt der Fall hier. Soweit das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift zutreffend, wenn auch nicht ganz vollständig bejaht hat (s. Urt. S. 7, zweitletzter Absatz), ist ergänzend hinzuzufügen, dass auch der Voraussetzung nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BDSG – mindestens vier Wochen zwischen erster Mahnung und Datenübermittlung – Genüge getan ist. Denn die erste Mahnung durch die B … GmbH erfolgte bereits mit dem oben erwähnten Schreiben vom 01.02.2010, während die Übermittlung der entsprechenden Daten nach den Feststellungen des Landgerichts unstreitig erst am 14.09.2010 vorgenommen wurde. Hierbei ist noch nicht berücksichtigt, dass die Klägerin zuvor, nämlich am 10.11. und am 08.12.2009, schon von der A … GmbH wegen rückständiger Raten ebenfalls zweimal angemahnt worden war.

Auch die weiteren, den einzelnen Nummern von § 28a Abs. 1 BDSG vorangestellten allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Datenübermittlung sind gegeben. Die Fälligkeit der Kreditraten ergibt sich nicht nur aus der im Zahlungsplan enthaltenen Fälligkeitsregelung, wonach die letzte Rate nebst Zinsen am 25.03.2010 und damit rund ein halbes Jahr vor Datenübermittlung fällig wurde. Sie ergibt sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass die A … GmbH nach den Feststellungen des Landgerichts noch vor Abtretung des Finanzbetrages von 3.527,– EUR an die B … GmbH den Ratenzahlungskredit mit Schreiben vom 05.01.2010 gekündigt und die Gesamtforderung fällig gestellt hat. Trotz der Fälligkeit hat die Klägerin die einzelnen Raten nicht erbracht. Gleiches gilt hinsichtlich der in der Folgezeit trotz Reduzierung der Ratenhöhe nur teilweise vorgenommenen Zahlungen.

Des Weiteren war die Übermittlung der Daten zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder Dritter auch erforderlich. Hierunter ist ein berechtigtes Interesse der übermittelnden oder der empfangenden Stelle zu verstehen (Gola/Schomerus, a.a.O., § 28a Rn. 7). Dies ergibt sich bereits aus der Beteiligung an einem Warnsystem. Im Übrigen folgt das berechtigte Interesse der Beklagten schon aus der ihren Geschäftsbetrieb ausmachenden Möglichkeit zur Auskunftserteilung.

An weitere Voraussetzungen ist die Zulässigkeit der Datenübermittlung nicht geknüpft. Insbesondere entfällt eine Prüfung entgegenstehender Interessen des Betroffenen. Denn dessen schutzwürdigen Interessen wird bereits dadurch Genüge getan, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit anhand der in Ziff. 1 bis 5 des Abs. 1 enthaltenen Kriterien „gesichert“ festgestellt wird (Gola/Schomerus, a.a.O., § 28a Rn. 6). In BT-Drs 16/10529, S. 13ff. wird zudem klargestellt, dass die nach – damals – geltender Rechtslage zusätzlich vorzunehmende Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung durch die Prüfung der Voraussetzungen der Nr. 1 – 5 ersetzt wird. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht deshalb angenommen, dass eine darüber hinausgehende Interessenabwägung nicht vorzunehmen sei.

Ohne Erfolg bleibt demgegenüber der mit der Berufung vorgebrachte Einwand, § 29 Abs. 2 Nr. 2 BDSG stelle ausdrücklich klar, dass auch in Fällen der Übermittlung nach § 28a BDSG eine Abwägung der berechtigten Interessen vorzunehmen sei. Denn § 29 Abs. 2 BDSG betrifft anders als die Vorschrift des § 28a BDSG nicht die Übermittlung von Daten an die Auskunftei, sondern die (Weiter-) Übermittlung der nach § 29 Abs. 1 BDSG zulässig erhobenen und gespeicherten Daten an einen mit entsprechendem Informationsinteresse ausgestatteten Dritten. Für die Frage der Löschung – hier Sperrung – der Daten kommt es indes nur auf deren unzulässige Speicherung an. Diese ist in § 29 Abs. 1 BDSG, nicht aber in Abs. 2 geregelt.

Das Erfordernis einer gleichwohl vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht der im Ratenzahlungsvertrag enthaltenen SCHUFA-Einwilligungsklausel entnehmen. Zwar hat sich die Klägerin dort unter bestimmten Voraussetzungen mit der Übermittlung von Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens u. a. an die SCHUFA nur für den Fall einverstanden erklärt, dass dadurch ihre schutzwürdigen Belange nicht beeinträchtigt werden. Hieraus folgt indes nur, dass auch ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Übermittlung personenbezogener Daten zu den in der Einwilligungsklausel genannten Bedingungen zulässig ist. Daneben ist eine Übermittlung aber immer auch zu den im Gesetz genannten Voraussetzungen zulässig. Mithin kommt es auf die Einwilligung nicht an, weil bereits das Bundesdatenschutzgesetz selbst die Datenverarbeitung gestattet (§ 4 Abs. 1 BDSG).

Schließlich lässt sich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung auch nicht aus § 28 BDSG ableiten, weil § 28a BDSG ein spezieller Erlaubnisdatenbestand für die Übermittlung bestimmter Daten zum Zwecke der Auskunftserteilung enthält. Dementsprechend hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass § 28 BDSG vorliegend keine Anwendung findet. Insoweit wird das Urteil mit der Berufung auch nicht angegriffen.

Schließlich kann mit der Berufung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft hilfsweise angenommen, dass jedenfalls die streitgegenständliche Negativ-Meldung über die Nichtzahlung der Forderung der A … GmbH nicht unverhältnismäßig gewesen, also die hilfsweise vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung fehlerhaft sei. Zunächst hat das Landgericht nicht hilfsweise für den Fall ihrer Erforderlichkeit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt, sondern eine Prüfung im Rahmen des § 35 Abs. 5 BDSG vorgenommen und die schutzwürdigen Interessen der Klägerin gegenüber denen der Beklagten als nicht überwiegend eingestuft (Urt. S. 9, ab 2. Abs.). Hierauf kommt es indes nicht an, weil § 35 Abs. 5 BDSG vorliegend keine Anwendung findet.

Nach § 35 Abs. 5 S. 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Zwar lässt sich § 35 Abs. 5 BDSG anders als etwa seinen Absätzen 1 bis 4 keine eindeutige Rechtsfolge für den Fall, dass der Widerspruch des Betroffenen begründet ist, entnehmen. Nach Simitis-Dix, BDSG, 6. Aufl., § 35 Rn. 54, folgt aus einem begründeten Widerspruch, dass die an sich rechtmäßige Datenverarbeitung in Bezug auf die widersprechende Person mit Wirkung für die Zukunft unzulässig ist und Löschungs- und Berichtigungsansprüche entstehen. Nach a.A. hat im Falle des berechtigten Widerspruchs nur die weitere Verarbeitung der Daten zu unterbleiben (Gola/Schomerus, a.a.O., § 35 Rn. 27). Die Frage nach der Rechtsfolge mag allerdings dahingestellt bleiben. Die von Simitis-Dix (§ 35 Rn. 56 f.) angeführten Beispiele für das Vorliegen einer besonderen persönlichen Situation des Betroffenen – Gefährdung an Leib und Leben etwa dadurch, dass Auskunfteien Informationen über einen Diplomaten aus einem Land mit erhöhter Terrorismusgefahr speichern; Datenverarbeitung von Personen mit einem melderechtlichen Sperrvermerk; Speicherung genetischer Informationen, die einen familienbezogenen Zusammenhang aufweisen; Verarbeitung genetischer Daten des verstorbenen Vaters einer Betroffenen – zeigen insbesondere durch Hervorhebung des Persönlichkeitsbezugs, dass allein wirtschaftliche Interessen eines Betroffenen wie die Erhaltung der Kreditwürdigung nicht ausreichen, um ein Widerspruchsrecht zu begründen. Dies gilt auch in Ansehung der Erkrankung der Klägerin, die nicht als außergewöhnlich gravierend einzustufen ist und deshalb nicht den Schluss auf eine besondere persönliche Situation im Sinne der genannten Vorschrift zulässt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin nach den Feststellungen des Landgerichts wegen ihrer …Erkrankung lediglich einem 8-tägigen stationären Klinikaufenthalt unterziehen musste und auch die einen Monat später angetretene Kur lediglich drei Wochen dauerte, weshalb die Annahme einer besonderen persönlichen Situation im Sinne der genannten Vorschrift fernliegt. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung der von der Klägerin mit ihrer Erkrankung einhergehenden Begleiterscheinungen wie Beeinträchtigung der Konzentrations- und Leistungsfähigkeit. Diese erscheinen bei weitem nicht gravierend genug, um hier eine besondere persönliche Situation bejahen zu können.

3.
Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Weitergabe der beanstandeten Daten an Dritte gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog, 4, 29 Abs. 2 BDSG ist ebenfalls nicht begründet. Denn die Übermittlung dieser Daten ist nicht rechtswidrig.

Nach § 29 Abs.2 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der – hier gegebenen (s.o.) – Zwecke nach Abs.1 zulässig, wenn der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat (Nr.1) und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat (Nr.2). Die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an die abfragenden Nutzer muss deshalb aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse desjenigen, dem die Daten übermittelt werden, beurteilt werden. Damit sind die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen den Interessen des Abrufenden an der Kenntnis der Daten gegenüber zu stellen, d.h. Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten sind mithin zu messen an den Aufgaben und Zwecken, denen Speicherung und Übermittlung dienen (BGH, Urt. v. 23.06.2009, VI ZR 196/08, Rn.43, unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 17.12.1985, VI ZR 244/84 – juris).

Dies vorausgesetzt führt die vorzunehmende Abwägung vorliegend dazu, dass die Interessen der Klägerin, die in der Wahrung ihres Persönlichkeitsrechts und der Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen liegen, die bei der Weitergabe der Daten zu besorgen sind, die Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt ist, nicht überwiegen.

Unstreitig ist, dass die Beklagte, wie oben ausgeführt, Daten speichert, um ihren Vertragspartnern eine Grundlage für deren Kreditentscheidung zu verschaffen, sie also letztlich vor Verlusten im Kreditgeschäft zu schützen. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte die beanstandeten kreditrelevanten Daten ausschließlich für Kreditauskünfte Dritter übermittelt. Dies folgt vorliegend nicht nur aus ihrer Funktion als Warnsystem der Kreditwirtschaft, sondern auch aus der Art der in Bezug auf die Klägerin gespeicherten Daten. Denn diese geben nach den Feststellungen des Landgerichts ausschließlich darüber Auskunft, dass sich deren nach der Kontonummer näher bezeichnetes Konto bei einem (Soll-) Saldo von 3.495,- EUR per 14.09.2010 in Abwicklung befand. Angesichts dieser durch den Verwendungszweck vorgegebenen Begrenzung kann die Speicherung von Daten, deren Offenlegung sich der Betroffene auch sonst gegenüber dem berechtigten Aufklärungsverlangen seiner Kreditgeber nicht entziehen könnte, seine Person nicht unverhältnismäßig belasten (BGH, Urt. v. 17.12.1985, VI ZR 244/84, a.a.O., Rn.16, zit. nach juris), zumal die Speicherung der hier in Frage stehenden Daten zu Kreditzwecken auch erforderlich war. Zwar ist die zitierte Entscheidung nicht, jedenfalls nicht primär, im Zusammenhang mit der Frage nach der Zulässigkeit der Datenübermittlung, sondern der nach der Zulässigkeit der Datenspeicherung, die seinerzeit ebenfalls eine Interessenabwägung voraussetzte, ergangen. Der BGH hat aber schon in der zitierten Entscheidung aus dem Jahr 1985 klargestellt, dass aus den dargelegten Gründen eine Verwendung kreditrelevanter Daten die schutzwürdigen Belange des Kreditsuchenden nicht beeinträchtige, weshalb auch die Zulässigkeit der Übermittlung dieser Daten gegeben sei (BGH, a.a.O., Rn.20). Zudem hat er in einer späteren Entscheidung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die grundlegende Entscheidung aus dem Jahr 1985 die Speicherung und die Weitergabe persönlicher Daten eines Betroffenen, Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, im Zusammenhang mit einer Auskunft über die GmbH dann für zulässig erachtet, wenn diese im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Kreditwürdigkeit der Gesellschaft nicht ohne Gewicht sind. Er hat dies damit begründet, dass Auskünfte, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, für das Kreditgewerbe erforderlich sind und deshalb regelmäßig, sofern zutreffend, vom betroffenen Gesellschafter und Geschäftsführer hingenommen werden müssen, wenn er Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und die damit verbundene Kreditwürdigkeit der Firma in Anspruch nehmen will (BGH, Urt. v. 24.06.2003, VI ZR 3/03, Rn.6 und Leitsatz).

Der dort abgeurteilte Sachverhalt ist mit dem vorliegenden vergleichbar. Denn es liegt auf der Hand, dass die Kreditwürdigkeit des Handwerksbetriebs der Klägerin entscheidend von ihrer persönlichen Bonität als Inhaberin abhängt, weil sie bei Vergabe eines Kredits darauf angewiesen ist, auch persönlich für sich Vertrauen in Anspruch zu nehmen.

Soweit die Beklagte nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts darüber hinaus und zudem zeitlich unmittelbar nach entsprechender Mitteilung durch die Klägerin deren Eintrag mit dem Hinweis auf die Erledigung der Gesamtforderung zum 07.10.2010, also die vollständige Bezahlung des offenen Betrages, ergänzt hat, haben auch insoweit die berechtigten Interessen der Klägerin Berücksichtigung gefunden.

4.
Aus der Zulässigkeit der Übermittlung der Daten folgt, dass auch ein Anspruch der Klägerin auf Anpassung des sog. Score-Wertes auf denjenigen Wert, der sich ohne Berücksichtigung der beanstandeten Daten ergeben hätte, nicht gegeben ist. Denn nach § 28b BDSG darf zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen ein Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen nur erhoben oder verwendet werden, wenn – u.a. – im Fall der Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts durch eine Auskunftei die Voraussetzungen für eine Übermittlung der genutzten Daten nach § 29 gegeben ist. Dies ist hier aus den unter Ziff.3 dargelegten Gründen indes der Fall.

5.
Aus der bisherigen Unbegründetheit der Klage folgt zudem, dass die Klägerin auch keinen Anspruch darauf hat, dass ihr die Beklagte die Vornahme der mit den vorherigen Berufungsanträgen begehrten Rechtsfolgen bestätigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 713 ZPO.

Die Revision ist nach § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO ausgeschlossen.

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