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OLG Frankfurt a.M.: Der Schutz einer Domain als Marke beginnt mit der Hinterlegung von Inhalten, nicht mit der Registrierung

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.08.2010, Az.  6 U 89/09
§§
5 Abs. 1; Abs. 2 S. 1; 15 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 MarkenG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Unternehmenskennzeichnung mit Aufnahme der Nutzung einer Domain entstehen kann. Allerdings sei die Nutzungsaufnahme und nicht der Zeitpunkt der Registrierung für die Entstehung des Markenrechts Ausschlag gebend. Der Senat: “Die Auffassung der Beklagten, es sei bereits auf den Registrierungszeitpunkt der Domains, also auf den 08.02. bzw. 10.02.2001, abzustellen, da die Benutzung der Domains ihrer Registrierung alsbald nachgefolgt sei, teilt der Senat nicht. Der BGH hat allerdings in der Entscheidung „mho.de” (GRUR 2005, 430) Ausführungen dazu gemacht, dass die Registrierung einer Domain den ersten Schritt im Zuge der Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen darstellen könne (a.a.O., S. 431). Dies geschah indes im Zusammenhang mit der Frage, welchen Einschränkungen ein mit der Sperrwirkung der Domain-Registrierung begründeter Freigabeanspruch des Namensträgers aus § 12 BGB unterliegt. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung hat der BGH unter bestimmten Voraussetzungen die Registrierung der Domain, die den Verstoß gegen § 12 BGB eigentlich schon begründet, als unschädlich angesehen, wenn ihr die Entstehung einer rechtfertigenden Rechtsposition auf Beklagtenseite alsbald nachfolgt.

Demgegenüber geht es in der vorliegenden Sache um die - nicht von einer Interessenabwägung abhängige - Frage, wann durch die Benutzung einer Internet-Domain ein Kennzeichenrecht aus § 5 MarkenG entsteht. Insoweit ist anerkannt, dass grundsätzlich durch die Benutzung eines Domain-Namens ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen erworben werden kann (vgl. BGH, GRUR 2005, 262, 263 - soco.de; GRUR 2005, 871, 873 - Seicom; GRUR 2008, 1099, Tz. 22 - afilias.de; GRUR 2010, 156, Tz. 20 - EIFEL-ZEITUNG). Hieraus ergibt sich jedoch keine Rechtfertigung dafür, den Zeitpunkt der Schutzrechtsentstehung auf die Registrierung der Domain vorzuverlagern. Im Unterschied zu einer Eintragung ins Handelsregister erschließen sich aus der Registrierung einer Domain keine Angaben zu einer möglicherweise bevorstehenden unternehmerischen Tätigkeit und ihrem Gegenstand. Der Beginn der schutzrechtsbegründenden Benutzung einer mit dem Domain-Namen übereinstimmenden Geschäftsbezeichnung kann daher noch nicht in der Registrierung der Domain gesehen werden (vgl. auch BGH, GRUR 2009, 1055, Tz. 40 f. - airdsl).

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