OLG Frankfurt a.M.: Filesharing – Keine Überwachungspflicht des Anschlussinhabers per se für Familienangehörige

veröffentlicht am 3. August 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.12.2007, Az. 11 W 58/07
§ 97 UrhG

Das OLG Frankfurt hat in dieser schon etwas älteren Entscheidung ausgeführt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses seine Familienangehörigen bei der Nutzung dieses Anschlusses nicht ohne weitere Anhaltspunkte für zukünftige Rechtsverletzungen überwachen muss. Der Beklagte hatte gegen eine einstweilige Verfügung wegen des angeblichen illegalen Downloads von knapp 300 Musikstücken Widerspruch erhoben, da er zu der fraglichen Tatzeit Dienst gehabt habe und seine im Haushalt lebenden Kinder ebenfalls außer Haus gewesen seien. Das OLG entschied gegen die Klägerin, da diese der Einlassung des Beklagten, er sei nicht zu Hause gewesen,  nicht widersprochen habe, und auch nicht glaubhaft gemacht habe, dass er als Störer für die Rechtsverletzungen hafte. Dafür sei Voraussetzung, dass Prüfungspflichten verletzt worden seien. Dazu gehöre auch die Instruktion Dritter, die den Internetanschluss mitbenutzten. Eine Überwachung solcher Dritter, z.B. Familienangehöriger, sei aber lediglich erforderlich, sofern Anhaltspunkte bestünden, dass eie Gefahr für Rechtsverletzungen bestehe. Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkämen und darüber in den Medien umfangreich berichtet werde, habe ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb einen Anlass, ihm nahestehende Personen wie enge Familienangehörige bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen. Ähnlich wie das OLG Frankfurt entschied bereits das LG Mannheim, strenger urteilte das LG Düsseldorf.

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