OLG Frankfurt a.M.: Reiseveranstalter darf nicht auffällig mit gesetzlichen Selbstverständlichkeiten (hier: Sicherungsschein) werben

veröffentlicht am 23. Dezember 2013

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 25.11.2013, Az. 6 U 154/13
§ 3 UWG; § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter nicht prominent (unter grafischer/textlicher Hervorhebung) mit der Übergabe eines Sicherungsscheins gemäß § 651k BGB werben darf, da dies bereits von Gesetzes wegen gefordert wird. Die Wettbewerbszentrale hatte entsprechend optisch aufgemachte Werbeaussagen wie „Mehr Sicherheit. Denn sofort mit der Reisebestätigung erhalten Sie Ihren Reisepreissicherungsschein.“ und „Sofort mit der Reisebestätigung erhalten Sie Ihren Reisepreis-Sicherungsschein.“ angegriffen. Der Senat erkannte in dieser Werbung eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

I