OLG Frankfurt a.M.: Verein pro Verbraucherschutz e.V. trägt Kosten für Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Rechtsmissbrauchs

veröffentlicht am 21. Februar 2011

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 01.02.2011, Az. 6 U 239/10
§ 8 Abs. 4 UWG; § 2 Abs. 3 UKlaG

Das OLG Frankfurt a.M. hat bestätigt, dass der Verein pro Verbraucherschutz e.V., welchen das Bundesamt für Justiz aus der Liste sog. qualifizierter Einrichtungen gestrichen hatte, bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Die Verwendung eines falschen Ausweises anlässlich eines Testkaufs (hier: durch einen Minderjährigen in einer Tankstelle) sei grob rechtsmissbräuchlich, weil der Verkäufer bewusst „ausgetrickst“ werde, um einen vermeintlichen Wettbewerbsverstoß herbeizuführen. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

In dem Rechtsstreit

Verein pro Verbraucherschutz e.V., vertreten durch den Vorsitzenden Joachim Rosseburg, Am Anger 2,14974 Großbeuthen,
Antragsteller und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigter:

gegen

Antragsgegnerin und Berufungsbeklagten,

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 1.2.2011 beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Nachdem die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung des Antragstellers nach Hinweis gemäß § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO nicht widersprochen hat, waren dem Antragsteller nach billigem Ermessen (§ 91a Abs. 1 S. 2 ZPO) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hätte das Verfügungsbegehren auch ohne den zum Verlust der Prozessführungsbefugnis des Antragstellers führenden Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 3.12.2010 voraussichtlich keinen Erfolg gehabt, da das Vorgehen des Antragstellers insgesamt als rechtsmissbräuchlich (§ 8 Abs. 4 UWG) einzustufen ist und der Eilantrag daher von Anfang an unzulässig war.

Das Bundesamt für Justiz hat in seinem Bescheid vom 3.12.2010 – dem Senat bekannt aus dem Parallelverfahren 6 U 255/09 – die Aufhebung der Eintragung des Antragstellers in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG damit begründet, dass der Antragsteller seine formal bestehende Prozessführungsbefugnis rechtsmissbräuchlich (§§ 2 Abs. 3 UKlaG, 8 Abs. 4 UWG) ausübe. Hierzu wird in dem Bescheid ausgeführt, nach den dem Amt vorliegenden Erkenntnissen habe der Verein in mindestens drei Fällen von ihm angeworbene minderjährige Testkäufer veranlasst, unter Vorlage eines falschen, den Testkäufer als volljährig ausweisenden Ausweises alkoholische Getränke in Tankstellen zu erwerben, um sodann gegen den Inhaber der Tankstelle wegen des Vorwurfs des Verkaufs alkoholischer Getränke an Jugendliche vorzugehen. Die Verwendunq eines solchen falschen Ausweises anlässlich eines Testkaufs sei grob rechtsmissbräuchlich, weil der Verkäufer bewusst „ausgetrickst“ werde, um einen vermeintlichen Wettbewerbsverstoß herbeizuführen. Im Hinblick darauf sei das gesamte Vorgehen des Antragstellers als unlauter und rechtsmissbräuchlich anzusehen. Dies gelte unabhängig davon, ob – wie der Antragsteller geltend gemacht habe – die Testkäufer im Einzelfall eigenmächtig gehandelt hätten, da der Antragsteller in diesem Fall gegen die ihn treffenden Auswahl- und Überwachungspflichten in einer Weise verstoßen hätte, die ebenfalls den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs begründe.

Dieser Bewertung durch das Bundesamt für Justiz, zu der der Antragsteller im vorliegenden Verfahren keine Stellungnahme mehr abgegeben hat, schließt sich der erkennende Senat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in vollem Umfang an. Daraus folgt, dass der Antragsteller auch schon bei Einreichung des Eilantrages rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG gehandelt hat.

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