OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.03.2010, Az. 19 U 213/09
§ 130 BGB
Das OLG Frankfurt a.M. hat darauf hingewiesen, dass eine im Sendebericht mit dem „OK“-Vermerk bezeichnete Übertragung eines Telefaxschreibens nach bisheriger Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1995, 665) zwar keinen Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich des Zugangs am Faxgerät des Empfängers darstelle. Jedoch sei zweifelhaft, ob diese Auffassung, zumindest dann, wenn der Empfänger den Faxzugang einfach und nicht substantiiert bestreitet, den heutigen technischen Gegebenheiten noch gerecht wird. Auch der BGH habe nunmehr hinsichtlich des Problems der Vollständigkeit des per Telefax übermittelten Dokuments seine Auffassung modifiziert (vgl. BGHZ 167, 214 ff.). Für den vollständigen Eingang eines per Telefax übermittelten Dokuments stelle er nunmehr auf die Speicherung der gesendeten technischen Signale im Telefaxgerät des Empfängers ab. Diese Grundsätze seien, wie dies bereits das OLG Karlsruhe (VersR 2009, 245) vertreten habe, auch auf das Problem des Zugangs im Sinne des § 130 BGB zu übertragen.
Der „OK“-Vermerk auf dem Sendebericht beweise das Zustandekommen der Verbindung mit der Gegenstelle (BGH MDR 1996, 99). Daher könne bei einem „OK“-Vermerk auf dem Sendebericht eines Telefaxgerätes generell davon ausgegangen werden, dass die Faxübertragung im Speicher des empfangenden Gerätes angekommen sei (OLG Karlsruhe a. a. O.). Zumindest bei modernen höherwertigen Telefaxgeräten sei der Empfang anhand des Speichers überprüfbar. An dieser Situation sei auch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu orientieren. Wenn der Absender das Versenden des Faxschreibens und durch den „OK“-Vermerk auch das Zustandekommen der Verbindung mit dem Gerät des Empfängers nachweise, könne sich der Empfänger nicht mit einem bloßen Bestreiten des Zuganges begnügen. Ihn treffe vielmehr eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, welches Gerät er an der Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher enthalten sei, ob und auf welche Weise er eine Dokumentation des Empfangsjournals führe, etc. (vgl. hierzu auch OLG München, OLGR München 2008, 777). In einem solchen Fall genüge er allerdings uach seiner Prozessförderungspflicht (§ 282 ZPO).
Dieser Pflicht sei die Klägerin jedoch nicht nachgekommen. Die Klägerin habe nicht vorgetragen dass es in ihrem Einflussbereich zu Störungen gekommen sei. Auch stehe fest, dass die von der Beklagten angewählte und auf dem Sendebericht vermerkte Telefonnummer eine bei der Klägerin vorhandene Gegenstelle betreffe. Schließlich enthalte der Sendebericht auch den „OK“-Vermerk. Auf Grund dieses substantiierten Vorbringens der Beklagten könne sich die Klägerin nicht mit einem bloßen Bestreiten des Zuganges begnügen. Die Klägerin habe gegen ihre Prozessförderungspflicht auch dadurch verstoßen, dass sie dem berechtigten Verlangen der Beklagten, ihr den an der Gegenstelle betriebenen Faxgerätetyp mitzuteilen, weil moderne Faxgeräte den Zugang im Speicher dokumentierten und deshalb eine Überprüfung des Zuganges des Faxschreibens möglich sei, nicht nachgekommen sei. Stattdessen habe sie zu erkennen gegeben, dass sie nicht bereit sei, ihrer sekundären Darlegungslast zu genügen, indem sie ihrerseits die Beklagte auffordert, mitzuteilen, an welche Faxnummer das Faxschreiben versandt worden sei.
Dies sei nicht nur ein prozessual nicht hinnehmbares Verhalten, es sei vor allem auch deshalb nicht hinreichend, weil sich die Nummer der Gegenstelle bereits aus dem der Klägerin bekannten Sendebericht ergebe. Da die Klägerin mithin ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei, sei die Tatsache des Zugangs des Faxschreibens und damit des Widerrufs des Kaufvertrages als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO.).
Auf die Entscheidung hingewiesen hatte die Kanzlei Ferner Alsdorf.