OLG Frankfurt a.M.: Zum Verschulden hinsichtlich Beauftragter bei Verhängung eines Ordnungsgeldes

veröffentlicht am 3. Juli 2015

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.06.2015, Az. 6 W 48/15
§ 890 ZPO

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Schuldner, der gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot verstößt, zu einem Ordnungsgeld verurteilt werden kann, wenn er nicht alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um Zuwiderhandlungen durch Angestellte und Beauftragte zu verhindern. Vorliegend habe es nicht ausgereicht, bei Auftragserteilung eines Printkatalogs darauf hinzuweisen, dass bestimmte Artikel in den deutschsprachigen Katalog nicht aufgenommen werden dürften. Darüber hinaus hätte der Schuldner vor Erscheinen die Druckvorlage des Katalogs erneut daraufhin überprüfen müssen, ob die dem Verbot entsprechenden Artikel tatsächlich entfernt wurden. Da er dies versäumte, sei ihm der Verstoß im Wege des Organisationsverschuldens zuzurechnen. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Unter Abänderung der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses werden die Kosten des erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahrens zu 2/3 der Antragsgegnerin und zu 1/3 der Antragstellerin auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Beschwerdewert: 20.000,- €

Gründe

I.
Die Antragsgegnerin ist mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 21.1.2011 verurteilt worden, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bestimmte, im Tenor im einzelnen aufgeführte …-Artikel anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben und/oder sonst in den Verkehr zu bringen (Az. 3-11 O 22/09). Das Urteil ist der Antragsgegnerin am 25.1.2011 zugestellt worden.

Das Landgericht hat gegen die Antragsgegnerin wegen Zuwiderhandlung gegen das mit Urteil vom 21.1.2011 ausgesprochene Verbot mit Beschluss vom 1.4.2015 ein Ordnungsgeld in Höhe von € 20.000,00 verhängt. Die Antragsgegnerin habe durch die Bewerbung von „A“ …-Artikeln in ihrem Katalog Nr. X, der auch im Internet abrufbar war, gegen das Verbot schuldhaft verstoßen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1.4.2015 – 3-11 O 22/09 – aufzuheben, soweit zum Nachteil der Schuldnerin erkannt wurde, und die Anträge der Gläubigerin auf Verhängung von Ordnungsgeldern insgesamt kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die sofortige Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

II.
Die zulässige Beschwerde hat – abgesehen von der Entscheidung über die Kosten – keinen Erfolg.

1.
Die Antragsgegnerin wird in dem Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß vertreten. Auf die Rüge der Antragstellerin hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 19.5.2015 eine wirksame Vollmacht im Original vorgelegt.

2.
Die Antragsgegnerin hat gegen das gerichtliche Verbot verstoßen. Unstreitig bewarb sie in ihrem deutschsprachigen Katalog Nr. X (20xx-20xx) auf S. … „A …“, das den im Urteilstenor zu II. 1. a) – h) aufgeführten Artikeln entspricht (Anlage AS8, Bl. 773 d.A.). Der Katalog wurde in Printform an deutsche Vertriebspartner versandt. Außerdem stand er auf der Internetseite der Antragsgegnerin zum Download bereit (Anlage AS9, Bl. 775 d.A.).

3.
Der Verstoß erfolgte schuldhaft. Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin darauf, die von ihr beauftragte Katalogherstellerin habe die Produkte entgegen ihrer Weisung (auch) in den deutschsprachigen Katalog aufgenommen. Für die Vollstreckung nach § 890 ZPO kommt es zwar allein auf das Verschulden des Schuldners an. Eine Zurechnung des Verhaltens seiner Erfüllungsgehilfen nicht statt (BGH GRUR 2014, 909 Rn. 11 – Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich). Ein eigenes Verschulden kann sich jedoch aus Mängeln bei Auswahl und Überwachung der Erfüllungsgehilfen ergeben. Der Schuldner muss alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um Zuwiderhandlungen durch Angestellte und Beauftragte zu verhindern. Im Streitfall wäre es zumutbar und erforderlich gewesen, vor Erscheinen die Druckvorlage des Katalogs erneut daraufhin zu überprüfen, ob die dem Verbot entsprechenden Artikel tatsächlich entfernt wurden. Keine ausreichende Maßnahme stellt das „Erratum“ der Antragsgegnerin dar (Anlage AG3). Darin findet sich unter der Überschrift „wird in Deutschland nicht vermarktet“ eine durchgestrichene Version der Katalogseite …. Dieses Dokument schickte die Antragsgegnerin nachträglich an alle Empfänger des Printkatalogs. Der Hinweis ist inhaltlich ungeeignet, um dem gerichtlichen Verbot der „Bewerbung“ der Artikel Rechnung zu tragen. Für den Empfänger ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den Artikeln um Nachahmungen fremder Produkte handelt. Es liegt aufgrund des Hinweises vielmehr nahe, sich die Produkte über ausländische Anbieter zu besorgen. Das Erratum ist außerdem deshalb nicht ausreichend, weil der Katalog auch von Personen, die nicht zum Vertriebsnetz der Antragsgegnerin gehören, über deren deutschsprachige Interseite per Download bezogen werden konnte. Ausweislich der Anlage AS9 war der Katalog hier noch am 15.12.20xx, also noch einen Monat nach Einleitung des Ordnungsmittelverfahrens, abrufbar. Für die Tathandlung des „Bewerbens“ kommt es nicht darauf an, ob auch die Artikel online bestellt werden konnten.

4.
Bei der Bemessung der Höhe eines Ordnungsmittels sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen künftigen Verletzungshandlungen für den Verletzten zu berücksichtigen. Eine Titelverletzung soll sich für den Schuldner nicht lohnen (BGH Beschl. v. 23.10.2003, I ZB 45/02, juris Rz. 12). Insoweit erfordert der Zweck des Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO grundsätzlich die Festsetzung empfindlich hoher Beträge. Dies entspricht sowohl der Funktion des Ordnungsmittels als zivilrechtlicher Beugemaßnahme zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlung als auch dessen repressivem, strafähnlichem Sanktionscharakter (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.10.2014 – 6 W 47/14, Rn. 12, juris). Die vorliegende Zuwiderhandlung stellt einen Verstoß nicht unerheblicher Schwere dar. Es ist von einem erheblichen Verschuldensgrad auszugehen. Der fragliche Katalog war am 15.12.20xx auf der Internetseite noch verfügbar, obwohl der Antragsgegnerin ausweislich der Email vom 19.7.2013 (Anlage AG3) und ausweislich des Erratums aus November 2013 der Fehler seit mehr als einem Jahr bekannt war. Ein Ordnungsgeld in Höhe von 20.000 € ist angemessen, aber auch ausreichend, um die Zuwiderhandlung zu sanktionieren.

5.
Zu korrigieren ist jedoch die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung. Das Landgericht hat das Ordnungsgeld nicht auf die angeblichen Zuwiderhandlungen in verjährter Zeit gestützt. Es hat außerdem offen gelassen, ob weitere im Katalog der Antragsgegnerin angebotene Artikel von dem titulierten Verbot umfasst sind. Im Verfahren nach § 890 ZPO ist der Vollstreckungsgläubiger durch die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes allerdings nur dann beschwert, wenn diese hinter dem im Vollstreckungsantrag genannten Mindestbetrag zurückbleibt (BGH, Beschl. v. 19.2.2015 – I ZB 55/13 – Kostenquote bei beziffertem Ordnungsmittelantrag; Senat, Beschl. v. 28.04.2015 – 6 W 40/15, juris). Die Antragstellerin hat in ihrem Ordnungsmittelgeldantrag einen Mindestbetrag von € 30.000,00 angegeben. Soweit sie im Schriftsatz vom 1.12.2014 von der Angemessenheit eines Ordnungsgeldes in Höhe von insgesamt € 110.000,00 ausging, handelt es nicht um die Angabe eines Mindestbetrages, der nicht unterschritten werden sollte. Der Antragstellerin waren wegen Unterschreitung des Mindestbetrages 1/3 der Kosten aufzuerlegen (§§ 891 S. 2, 92 I ZPO).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

Vorinstanz:
LG Frankfurt, Az. 3-11 O 22/09

I