OLG Frankfurt a.M.: Zur Beteiligung an Tonträgererlösen nach beendeter Zusammenarbeit

veröffentlicht am 13. November 2014

OLG Frankfurt a.M., Teilurteil vom 14.10.2014, Az. 11 U 43/14
§ 8 UrhG, § 73 UrhG, § 80 UrhG; § 242 BGB

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Bandmitglied nach Beendigung der Zusammenarbeit mit der Band trotz einer pauschalen Beteiligungsvereinbarung keinen Anspruch auf Anteile von Tonträgererlösen hat, an welchen das Mitglied selbst nicht mitgewirkt hat. Die Auszahlung der Erlöse sei auf die Tonträger zu beschränken, an denen das ehemalige Bandmitglied aktiv als Künstler Anteil gehabt habe. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Teilurteil

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.03.2014 teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, über die in den Jahren 2012 und 2013 erfolgten Verkäufe der sich aus der Anlage K 2, mittlere Spalte – Songs mit … – ergebenden Tonaufnahmen der Gruppe X, an denen der Kläger als … mitgewirkt hat, mit Ausnahme der CD Nr. 0.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit 5 % an sämtlichen Erlösen aus der Verwertung der in der Anlage K 2 , mittlere Spalte – Songs mit … – aufgeführten Tonaufnahmen zu beteiligen.

Die Berufung wird zurückgewiesen, soweit mit ihr die Hauptanträge zu 1 bis 4 verfolgt werden.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils werden gem. § 540 Abs. 1 ZPO in Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Die Klage sei bereits unzulässig. Die Klageanträge seien nicht hinreichend bestimmt. Die vorbereitenden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche in der ersten Stufe bezeichneten den erhobenen Anspruch gegenständlich nicht hinreichend konkret. Inhalt und Umfang der begehrten Auskünfte seien nicht abgrenzbar erkennbar. Insbesondere sei nicht ersichtlich, mit welchen Auskünften der Antrag zu 1 erfüllt werden könne. Hinsichtlich des Antrags zu 4 bleibe offen, auf welche Art von Tonaufnahmen und Tonveröffentlichung er sich beziehe.

Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet. Die mit Antrag zu 1 geltend gemachten Auskunftsansprüche seien jedenfalls teilweise erfüllt. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Angaben des Beklagten einen Anspruch auf ergänzende Auskunft tragen würden. Vielmehr habe er sich auch in der Vergangenheit mit den entsprechenden Angaben zufrieden gestellt. Vor diesem Hintergrund müsste er für den nunmehr eingeklagten Auskunftsanspruch konkrete Zweifel an der inhaltlichen Ordnungsgemäßheit der in der Vergangenheit erteilten Auskünfte darlegen. Daran fehle es. Eine vertragliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Rechnungslegung sei nicht ersichtlich.

Hinsichtlich des Antrags zu 2 fehle Vortrag, welche Regelung zwischen den Parteien für den Fall der Beendigung ihrer Zusammenarbeit getroffen worden sei. Vor diesem Hintergrund erscheine es angemessen, dass sich Vergütungsansprüche auf die Produktionen reduzierten, an denen der Kläger tatsächlich mitgewirkt habe. Es fehle jedoch Vortrag, an welchen Musikproduktionen der Kläger mitgewirkt habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er erklärt die auf die Jahre 2009 bis 2011 bezogenen Anträge für erledigt und verfolgt die auf Auskunft, Rechnungslegung, Zahlung sowie Feststellung der Zahlungsverpflichtung für die Verwertungshandlungen ab 2012 gerichteten Anträge in neugefasster Form weiter. Mit seinen hilfsweise gestellten Anträge 5 bis 8 beschränkt er diese Ansprüche auf Musikaufnahmen, an denen er als … mitgewirkt hat (GA 141).

Der Kläger behauptet, zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass er – unabhängig von seiner weiteren Einbindung in die Band – an den Auswertungserlösen der Tonträger/Downloads und aus sonstigen Verkäufen der Gruppe X, die zur Zeit seiner aktiven Mitarbeit entstanden waren, mit 5 % beteiligt werde. Im Gegenzug habe er die Auswertungsrechte an seinen Leistungsschutzrechten an den Beklagten übertragen. Dabei sei nicht erheblich gewesen, ob er an der konkreten Produktion beteiligt gewesen sei. Der Anteil der Produktionen, an denen er nicht beteiligt gewesen sei, sei ohnehin gering. Er sei infolge dieser Abrede auch nicht verpflichtet, mitzuteilen, an welchen Tonaufnahmen er tatsächlich mitgewirkt habe. Im Übrigen wisse dies der Beklagte auch selbst genau; es sei zudem den Booklets der Aufnahmen zu entnehmen.

Er meint, es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die bislang gehandhabte Abrechnungsweise nicht nach seinem Ausscheiden weitergeführt werden könnte. Für das Fortgelten der Vereinbarung spreche u.a., dass eine auf einzelne Tonaufnahmen bezogene Abrechnungsweise mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden sei.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger gemäß dem als Anlagenkonvolut B 5 vorgelegten Abrechnungen Auskunft zu erteilen, über die in den Jahren 2012 und 2013 erfolgten Verkäufe der nachfolgend aufgeführten Katalognummern von Tonträgern der Gruppe X

– TRI 1 CD

– TRI 2 CD

– TRI 3 CD

– TRI 4 CD

– TRI 5 CD

– TRI 6 CD

– TRI 7 CD

– TRI 8 CD

– TRI 9 CD

– TRI 11 CD

– TRI 12 CD

– TRI 13 CD

– TRI 14 CD

– TRI 15 CD

– TRI 16 CD

– TRI 17 CD

– TRI 18 CD

– TRI 19 CD

– TRI 20 CD

– TRI 21 CD

– TRI 22 CD

– TRI 23 CD

– TRI 24 LP

– TRI 25 CD

– TRI 26 CD

– TRI 27 CD

– TRI 28 CD

– TRI 29 CD

– TRI 30 CD

– TRI 31 CD

– TRI 32 CD

– TRI 33 BR

– TRI 34 CD

– TRI 35 CD

sowie sämtlicher weiterer Erlöse, die aus der weiteren Verwertung (inkl. Downloaderlöse) sowie Lizenzierungen der auf den o. g Tonträgern enthaltenen Tonaufnahmen der Gruppe X erzielt worden sind, als auch die nach 2011 veröffentlichten Tonträger der Gruppe X, die vor 2012 aufgenommen worden sind;

2. den Beklagten ggf. zu verurteilen, die Richtigkeit seine Auskünfte zu Antrag 1. an Eides statt zu versichern;

3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger den nach Abrechnungserteilung für die Jahre 2012 und 2013 zu beziffernden Geldbetrag zu zahlen;

4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit 5 % an sämtlichen Erlösen aus der Auswertung der in Ziffer 1. aufgeführten Tonträger enthaltenen Tonaufnahmen zu beteiligen;

5. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die in den Jahren 2012 und 2013 erfolgten Verkäufe der sich aus der Anlage K 2 mittlere Spalte – Songs mit … – ergebenden Tonaufnahmen der Gruppe X, an denen der Kläger als … mitgewirkt hat, mit der Maßgabe, dass der Antrag hinsichtlich der CD Nr. 0 zurückgenommen wird;

6. den Beklagten ggf. zu verurteilen, die Richtigkeit seiner Auskünfte zu Antrag 5 an Eides statt zu versichern;

7. den Beklagen zu verurteilen, an den Kläger den sich nach Abrechnungserteilung für die Jahre 2012 und 2013 ergebenden Anteil in Höhe von 5 % bezogen auf die Erlöse aus der Verwertung der in der Anlage K2 mittlere Spalte – Songs mit … – ohne die Aufnahme CD Nr. 0 aufgeführten Tonaufnahmen der Gruppe X zu zahlen;

8. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit 5 % an sämtlichen Erlösen aus der Verwertung der in Anlage K2 mittlere Spalte – Songs mit … – ohne die Aufnahme CD Nr. 0 aufgeführten Tonaufnahmen zu beteiligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und hält die Berufung bereits für unzulässig. Schon die erstinstanzlich vorgenommene Klageerweiterung auf Auskunft und Zahlung sei unzulässig gewesen; dies gelte in gleicher Weise für die nunmehrige Klageänderung. Die gestellten Anträge seien zudem unbestimmt. Soweit sich der neue Klageantrag zu 1 auf Anlage B 5 beziehe, beziehe sich diese Anlage auf Abrechnungen aus dem Jahre 2006-2011. Der neue Antrag zu 1 betreffe aber Auskünfte für die Jahre 2012-2013. Unklar sei auch, wie der Zusatz „wie z.B. TRI 36″ zu verstehen sei. Soweit erstmals ein Feststellungsantrag gestellt werde gemäß Ziff. 4, stelle dies eine unzulässige Klageerweiterung dar. Da der Feststellungsantrag zudem auf Antrag 1 Bezug nehme, sei er aus den dargestellten Gründen ebenfalls unbestimmt.

Die Berufung sei jedenfalls unbegründet. Der Kläger habe weder einen vertraglichen noch einen gesetzlichen Auskunftsanspruch. Der Kläger wolle etwas Unmögliches, da er, der Beklagte über die geforderten Unterlagen selbst nicht verfüge. Vereinbart gewesen sei, dass der Kläger seine Leistungsschutzrechte und die daraus entstehenden Erträge von der dafür zuständigen Gesellschaft der Verwertung von Leistungsschutzrechten zugeteilt bekommen sollte. Die Mitwirkung des Klägers an den Tonaufnahmen liege nicht wie vom Kläger angegebenen bei ca. 80 %, sondern bei ca. 49 % der Titel.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 22.9.2014 rügte der Beklagte, dass im Rahmen des Hilfsantrages nunmehr ein vollkommen neuer Prozessstoff eingebracht worden sei. Erstmals berufe sich der Kläger auf einen gesetzlichen Beteiligungsanspruch gem. § 73 UrhG. Entsprechende Darlegungen insbesondere zur künstlerischen Mitwirkung fehlten indes. Anlage K 2 sei mangels Vorliegens von Zulassungsgründen im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Jedenfalls ergebe sich aus ihr nicht, dass, wenn ja, in welcher künstlerisch interpretierenden Weise der Kläger an den jeweiligen Tonaufnahmen mitgewirkt habe. Der Kläger habe bei dem Album TRI 12 im Rahmen des Songs „A“ nicht mitgewirkt, vielmehr handele es sich um einen Song ohne … (…).

II.
Die Berufung ist zulässig (unter 1.) und – soweit derzeit entscheidungsreif – teilweise begründet (2.). Im Hinblick auf die angekündigten Stufenanträge ist im Wege des Teilurteils gem. § 301 ZPO zu entscheiden.

1.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie richtet sich – entgegen der weitergehenden Formulierung – auch gegen eine aus dem gefochtenen Urteil erwachsene Beschwer (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 263 Rd. 11b). Aus dem Gesamtzusammenhang der Berufungsbegründung ergibt sich, dass die in der Berufung formulierte Erledigungserklärung nicht alle erstinstanzlichen Anträge erfasst. Die inhaltlich auf die Jahre 2012 und 2013 gerichteten Anträge auf Auskunft, Versicherung an Eides statt und Zahlung (im angefochtenen Urteil die Anträge Ziff. 4, 5, 6) werden in der Berufung in modifizierter Form weiterverfolgt. Nur die auf die Jahre 2009-2011 gerichteten Anträge – mit der im angefochtenen Urteil verwendeten Bezifferung 1, 2 und 3 – werden für erledigt erklärt und mit der Berufung nur noch unter dem Gesichtspunkt des Kostenpunkts weiterverfolgt.

Die Anträge sind nunmehr auch hinreichend bestimmt. Der Kläger hat im Rahmen der Anträge zu 1- 4 eine konkrete Auflistung der betroffenen Tonträger vorgenommen sowie den unbestimmten Zusatz am Ende seines Antrages („wie z.B.“) fallengelassen. Die Form der Auskunftserteilung wurde konkretisiert durch den Hinweis, dass diese gemäß den für die Vorjahre bereits vorliegenden Abrechnungen der Firma B (Anlage B 5) erfolgen sollte, d.h. durch Vorlage der auf die nunmehr eingeklagten Zeiträume bezogenen Abrechnungen der Firma B. Die Anträge zu 5-8 wurden ebenfalls hinreichend konkretisiert, indem sie sich nunmehr auf die neu eingereichten Anlage K 2, dort die mittlere Spalte, beziehen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten berührt die vorgenommene Klageerweiterung in der Berufungsinstanz nicht die Zulässigkeit der Berufung an sich. Die Prüfung der Zulässigkeit der Klageerweiterung richtet sich nach § 533 ZPO und bezieht sich allein auf die jeweils erweiterten Anträge.

2.
Die Berufung ist unbegründet, soweit mit ihr die Anträge zu 1 bis 4 verfolgt werden (unter a.). Hinsichtlich des in erster Stufe hilfsweise gestellten Auskunftsantrags zu 5 sowie des Feststellungsantrags zu 8 hat die Berufung Erfolg (unter b.). Über die im Stufenverhältnis stehenden Anträge zu 6 und 7 ist derzeit nicht zu entscheiden.

a.
Die Hauptanträge 1 bis 4 sind unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch, an sämtlichen Verkaufserlösen der Tonträger in Höhe von pauschal 5% beteiligt zu werden, die im Zeitraum seiner Zusammenarbeit mit dem Beklagten entstanden sind. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein allgemeiner Anspruch auf Auskunft gemäß Antrag zu 1 über die Höhe der erzielten Erlöse mit im Zeitraum der Zusammenarbeit entstandenen Tonträgern.

Kraft Gesetzes besteht nur ein Anspruch auf Auskunft über die Erträgnisse aus der Nutzung eines gemeinsam geschaffenen Werkes gem. § 8 Abs. 3 UrhG i.V.m. § 242 BGB. Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Erlösbeteiligung/Auskunft an Werken, an denen der Kläger nicht als Miturheber im Sinne des § 8 Abs. 1 UrhG mitgewirkt hat, könnte sich gem. § 8 Abs. 3 a.E. UrhG allenfalls aus einer weitergehenden vertraglichen Vereinbarung ergeben. § 8 Abs. 3 UrhG weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Erlösbeteiligungsanspruch unabhängig von der Mitwirkung an der Werkschöpfung nur dann anzunehmen ist, wenn etwas Entsprechendes zwischen den Parteien vereinbart wurde.

Darlegungs- und beweispflichtig für eine derartige Abrede ist der Kläger. Auch in der Berufung vermochte der Kläger nicht hinreichend konkret darzulegen, dass für den Zeitraum nach Beendigung der Zusammenarbeit die während der Zusammenarbeit erfolgte pauschale Beteiligung des Klägers an allen Erlösen fortgelten sollte:

Der Kläger trägt selbst nicht vor, dass zwischen den Parteien eine ausdrückliche Abrede getroffen wurde, wie nach Beendigung der Zusammenarbeit eine Erlösbeteiligung erfolgen soll.

Soweit der Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz eine ausdrückliche Parteivereinbarung für den Fall der Beendigung der Mitarbeit des Klägers vorgetragen hatte, hat er diesen Vortrag nicht aufrechterhalten. Er hatte behauptet, dass der Kläger „sein Leistungsschutzrecht und die daraus entstehenden Erträge von der dafür zuständigen Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten zugeteilt bekommen“ sollte (GA 174).Der Kläger hatte insoweit jedoch klargestellt, dass sich dies nicht auf den hier streitigen Vertrieb von Tonaufnahmen beziehe (GA 187). Die GVL sei allein für die Vereinnahmung und Verteilung von Geldern, die von den Rundfunk- und Fernsehanstalten für die Ausstrahlung von Tonaufnahmen gezahlt werden, zuständig. Diesem Vortrag ist der Beklagte nachfolgend im Rahmen des ihm hierzu eingeräumten Schriftsatznachlasses nicht entgegengetreten.

Nach übereinstimmendem Parteivortrag fehlt mithin eine ausdrückliche vertragliche Regelung für den Fall der Beendigung der Zusammenarbeit.

Soweit während der Zeit der Zusammenarbeit – ebenfalls ohne ausdrückliche Abrede – die Erlösbeteiligung dergestalt erfolgte, dass der Kläger auf Basis der übermittelten Abrechnungen der Firma B Rechnungen stellte unter Zugrundelegung einer pauschalen 5%-tigen Beteiligung, kann die Fortgeltung dieser konkludenten Abrede für den Fall der Beendigung der Zusammenarbeit nicht ohne weiteres vermutet werden. Die pauschale Beteiligung an allen Tonaufnahmen unabhängig von der Mitwirkung des Klägers begünstigte den Kläger über sein gesetzliches Nutzungsrecht hinaus. Dass auch ohne gelebte Zusammenarbeit eine derartige Begünstigung des Klägers zwischen den Parteien einvernehmlich gewollt war, hat der Kläger auch in der Berufungsbegründung – trotz entsprechender Hinweise des Landgerichts – nicht näher darlegen können. Soweit er betont, dass die Erlösbeteiligung gegen Überlassung der Verwertungsrechte seinerseits erfolgte, kann sich dies nur auf die Musikstücke beziehen, an denen der Kläger überhaupt Verwertungsrechte infolge Miturheberschaft erlangen konnte. Zur Begründung eines darüber hinausgehenden Beteiligungsanspruchs ist dies ungeeignet. Sein Hinweis, für das Fortgelten der pauschalen Beteiligung spreche jedenfalls, dass eine auf die mitgestalteten Tonaufnahmen beschränkte Beteiligung mit ganz erheblichem Verwaltungsaufwand für den Beklagten verbunden sei, genügt zur Annahme des Fortbestehens dieser Vereinbarung nicht.

Die auf eine Beteiligung an sämtlichen Erlösen bezogenen Folgeanträge 2 – 4 sind damit ebenfalls unbegründet.

b.
Die Berufung hat Erfolg, soweit der Kläger Auskunft bezogen auf die konkret von ihm mitgestalteten Tonaufnahmen gemäß Antrag zu 5 begehrt (unter aa) sowie die Feststellung, dass eine Verpflichtung zur Erlösbeteiligung an den vom Kläger mitgestalteten Tonaufnahmen besteht gemäß Antrag zu 8 (unter bb).

aa.
Der Hilfsantrag zu 5 ist zulässig (unter (1)) und begründet (unter (2)).

(1)
Der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag auf Auskunft hinsichtlich der Tonaufnahmen, an denen der Kläger mitgewirkt hat, stellt eine zulässige Klageerweiterung gem. § 533 ZPO dar.

Der Entscheidung über diesen Antrag liegen i.S.d. § 533 Nr. 2 ZPO die gem. § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legenden Tatsachen zugrunde. Der Auskunftsantrag basiert auf der Tatsache der Mitwirkung des Klägers in der Band X als … . Zu dieser Tatsachenbasis i.S.d. § 529 ZPO gehörte auch, dass die Mitwirkung des Klägers im künstlerischen Bereich als vollwertiges Mitglied der Band erfolgte. Soweit der Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 22.9.2014 die interpretatorische Bedeutung der Mitwirkung des Klägers in Zweifel zieht, ist dieser nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte Vortrag gem. § 296 a ZPO nicht mehr zuzulassen. Der eingeräumte Schriftsatznachlass bezog sich ausdrücklich allein auf neues Tatsachenvorbringen im Schriftsatz des Klägers vom 5.9.2014 (Protokoll vom 16.9.2014, GA 190). Der Schriftsatz des Klägers vom 5.9.2014 enthielt jedoch keine neuen tatsächlichen Angaben zur Qualität seiner Mitwirkung in der Band.

Soweit nunmehr statt eines schuldrechtlichen Beteiligungsanspruchs ein gesetzlicher Anspruch geltend gemacht wird, führt dies zwar zur Änderung des Streitgegenstands. Diese Änderung erscheint jedoch im Hinblick auf die damit mögliche Gesamterledigung des Rechtsstreits sachdienlich gem. § 533 Nr. 1 ZPO. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte bis zum Eingang des Schriftsatzes vom 22.9.2014 einen Beteiligungsanspruch des Klägers hinsichtlich der Tonaufnahmen, an denen dieser beteiligt gewesen ist, stets bestätigt hatte. Bereits vorprozessual hatte der Beklagte ausgeführt, dass eine Beteiligung des Klägers auch nach seinem Ausscheiden aus der Band erfolgen soll, soweit sie sich auf die Tonaufnahmen bezieht, an denen der Kläger „beteiligt war“ hat (Anlage B 1, GA 30). Unter Bezugnahme hierauf bestätigte er auch im Rahmen der Klageerwiderung, dass der Kläger mitteilen solle, an welchen Tonaufnahmen er mitgewirkt hatte, damit die „Abrechnungen entsprechend erstellt“ werden können (GA 25). Mit Schriftsatz vom 27.5.2013 führte er aus, dass die Sache längst aus der Welt geschafft wäre, wenn der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre und die Tonaufnahmen, an denen er beteiligt war, genannt hätte (GA 43). Weiter führte er aus: „Diese Beteiligung soll der Kläger bekommen“ (GA 44). In der Berufungserwiderung führte der Beklagte schließlich aus, dass es ihm nunmehr – nach Vorlage der Anlage K 2 – möglich wäre, die Beteiligung von 5% gegenüber dem Kläger abzurechnen, würde die Anlage richtig sein (GA 174).

(2)
Der Kläger hat einen Anspruch auf Auskunft gem. §§ 8 Abs. 3, 73, 80 UrhG i.V.m. § 242 BGB, in welcher Höhe Erträgnisse aus der Nutzung der von ihm mitgeschaffenen Werke erzielt wurden.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger in der Band X als … bei der Einspielung von Songs mitgespielt hat, deren Tonaufnahmen nunmehr vertrieben werden.

Soweit der Beklagte erstmals im Schriftsatz vom 22.9.2014 in Frage stellt, ob die Art der Mitwirkung des Klägers den Anforderungen eines ausübenden Künstlers i.S.d. § 73 UrhG genüge, ist dieser neue Tatsachenvortrag gem. § 296 a ZPO unbeachtlich. Der Schriftsatznachlass war beschränkt auf die Erwiderung zu neuem Tatsachenvorbringen des Klägers. Ergänzend wird ausgeführt, dass das Bestreiten inhaltlich nicht überzeugt. Der Begriff des ausübenden Künstlers ist ein funktionaler (vgl. Dreier/Dreier, UrhG, 4. Aufl., § 73 Rd. 7). Ausweislich des deutlichen Wortlauts in § 73 UrhG wird an die Form der Darbietung eines Werkes, hier in Form des Spielens eines Instruments, angeknüpft. Der Beklagte behauptet auch nicht, dass die Einspielungen der Band nicht den Grad einer künstlerisch ausgestalteten Darbietung erreichten (vgl. Dreier ebenda § 73 Rd. 10). Vor diesem Hintergrund hätte es näherer Darlegungen bedurft, aus welchen Gründen die Mitwirkung eines – in der Funktion als … auch nicht per se unbedeutenden – Bandmitglieds diese interpretatorische Gesamtleistung nicht mitgetragen haben soll.

Durch Vorlage der Anlage K 2 hat der Kläger nunmehr konkretisiert, auf welche Tonaufnahmen sich sein Anspruch bezieht. Die Zulassung dieser Anlage muss sich entgegen den Ausführungen des Beklagten auch nicht an den Anforderungen des § 531 Abs. 2 ZPO ausrichten. Dass der Kläger an Tonaufnahmen der Band mitgewirkt hatte, ist unstreitig. Die Angabe, welche Tonaufnahmen im Einzelnen betroffen sind, bezieht sich auf diese Ausgangstatsache und dient der näheren Bestimmung. Die Anlage K 2 stellt damit kein neues Angriffsmittel i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO dar, sondern dient der Konkretisierung bereits erstinstanzlich eingeführten Vortrags.

Die Anlage führt auch zur hinreichend bestimmten Eingrenzung der auskunftspflichtigen Titel.

Der Kläger hat unter Aufführung der einzelnen Katalognummern der Tonträger die von ihm mitgestalteten Tonaufnahmen in der mittleren Spalte bezeichnet. Soweit die Spalte allein mit „Songs mit …“ überschrieben ist, ergibt sich bereits aus der Antragsformulierung am Ende von Ziff. 5 „ an denen der Kläger als … mitgewirkt hat“, dass die mittlere Spalte die vom Kläger mitgestalteten Songs umschreiben soll. Dies folgt auch aus den Ausführungen in der Berufungsbegründung, nach denen diese Hilfsanträge für den Fall gestellt werden, dass der Senat allein eine Berechtigung zur Beteiligung an Tonaufnahmen annehmen sollte, an denen der Kläger als … mitgewirkt hat (GA 141). Dieses Verständnis hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats schließlich ausdrücklich bestätigt.

Soweit der Beklagte die Richtigkeit der Anlage K 2 mit der Bemerkung infrage gestellt hatte, sie enthalte „teils absurde Behauptungen“, entspricht dies nicht den prozessualen Anforderungen an ein konkretes Bestreiten. Ebenfalls einer Überprüfung entzogen ist die pauschale Wertung des Beklagten, der Anteil, an denen der Kläger mitgewirkt habe, liege richtigerweise nicht bei 80%, sondern bei 49 % der Titel. Sie ist damit ebenfalls nicht geeignet, die Richtigkeit der Anlage in Frage zu stellen. Erforderlich gewesen wäre eine Auseinandersetzung mit den einzelnen in der Anlage K 2 aufgeführten Titeln. Soweit der Beklagte dies – rechtzeitig – in einem einzigen Fall im Zusammenhang mit dem Titel „C“ der CD TRI 4 getan hat, hat der Kläger seinen auf die CD TRI 4 bezogenen Auskunftsantrag zurückgenommen.

Die im Schriftsatz vom 22.9.2014 enthaltene Behauptung, der Kläger habe auch bei dem Titel der CD TRI 12 „A“ nicht mitgewirkt (GA 195), erfolgte nach Schluss der mündlichen Verhandlung, ohne dass sich der eingeräumte Schriftsatznachlass hierauf bezog. Sie ist damit gem. § 296 a ZPO nicht beachtlich. Gründe für eine Wiedereröffnung des Verfahrens gem. § 156 ZPO sind nicht ersichtlich, zumal nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen die genannte Behauptung nicht zu einem früheren Zeitpunkt in den Rechtsstreit eingeführt wurde.

Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass die geforderte Auskunft unmöglich ist. Unstreitig erhält der Beklagte weiterhin Abrechnungen der Firma B. Soweit diese Abrechnungen sich nicht auf einzelne Tonaufnahmen, sondern auf den jeweiligen Tonträger beziehen, ist es Aufgabe des Beklagten, einen auf den einzelnen Titel entfallenden Betrag zu ermitteln und entsprechend zu beauskunften. Soweit mit der Auskunft auch weitere Einnahmen aus erfolgten Verkäufen umfasst sind, hat der Kläger unbestritten vorgetragen, dass es weitergehende Einnahmemöglichkeiten gibt. Die Tonträger werden zum einen im Zusammenhang mit Liveauftritten zum Verkauf angeboten, zum anderen bestehen Bezugs-/Downloadmöglichkeiten über die Internetseite der Band. Die über diese Vertriebswege erzielten Einnahmen unterfallen ebenfalls der Auskunftspflicht, soweit sie sich auf Titel der Anlage K 2 – mittlere Spalte – beziehen. Soweit der Beklagte andeutet, die entsprechenden Einnahmen nicht auffindbar dokumentiert zu haben, entlastet ihn dies infolge der Möglichkeit, auf anderem Wege die Einnahmen rekonstruieren zu können, nicht.

bb.
Der klageerweiternd in der Berufungsinstanz eingeführte Feststellungsantrag zu 8 ist ebenfalls gem. § 533 ZPO zulässig. Ihm liegen Tatsachen zu Grunde, die ohnehin im Berufungsverfahren gem. § 529 ZPO zu berücksichtigen sind. Er stellt sich auch als sachdienlich dar, da er der Gesamterledigung des Rechtsstreits dient. Allein der Umstand, dass der Kläger erstinstanzlich diesen Antrag noch nicht geltend gemacht hat, steht der nunmehrigen Einführung gem. § 533 ZPO nicht entgegen.

Durch die aufgenommene Bezugnahme auf die Anlage K 2 ist dieser Antrag nunmehr auch hinreichend bestimmt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Der Antrag ist auch begründet. Gemäß §§ 8 Abs. 3, 73, 80 UrhG ist der Kläger als Miturheber an den Erträgnissen aus der Nutzung der gemeinsam geschaffenen Werke zu beteiligen.

III.
Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten. Dies umfasst auch die Entscheidung über die mit der Berufung angegriffene Kostenlast für den für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor; insbesondere weicht der Senat hinsichtlich der aufgestellten Voraussetzungen für die Zulassung der Klageerweiterungen sowie die Berücksichtigung der Anlage K 2 nicht von anerkannten höchstrichterlichen Grundsätzen ab.

Vorinstanz:
LG Frankfurt, Az. 2-3 O 6/13

I