OLG Hamburg: Die Androhung einer Abmahnung erfolgt rechtsmissbräuchlich, wenn damit eine geschäftliche Kooperation erzwungen werden soll

veröffentlicht am 11. Oktober 2010

OLG Hamburg, Urteil vom 07.07.2010, Az. 5 U 16/10
§ 8 Abs. 4 UWG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, wenn sie mit dem Angebot verbunden wird, dass die Abmahnung zurückgezogen werde, sobald man dauerhaft Produkte des abmahnenden Unternehmens beziehen würde. Die per E-Mail ausgesprochene Drohung lautete sinngemäß, dass man entwender eine Abmahnung durch einen Rechtsanwalt „mit entsprechenden Kosten, Rücknahme der Produkte aus dem Markt und viel Ärger in der Kundschaft“ aussprechen könne, wenn der Abgemahnte die Zusammenarbeit mit seinem derzeitigen Lieferanten nicht beenden und die Produkte des abmahnenden Unternehmkens vertreiben würde. Als der Abgemahnte sowohl die Abgabe einer Unterlassungserklärung als auch die Zusammenarbeit ablehnte, machte das drohende Unternehmen seine Ankündigung war und beantragte sogar eine einstweilige Verfügung. Der Senat hielt das Gesamtgebahren für unzulässig, da rechtsmissbräuchlich.

Ein Anspruch werde auch dann rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, wenn der Anspruchsberechtigte zuvor vergeblich versucht habe, sich die Anspruchsberechtigung „abkaufen“ zu lassen (Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 28. Aufl., § 8 UWG Rz.4.23). Es stelle nämlich eine sachfremde Erwägung dar, wenn ein Anspruchsberechtigter seinen wettbewerbsrechtlichen Anspruch als Mittel einsetze, um sich oder einen Dritten erhebliche Gelder zu verschaffen. Dazu sei ihm die Klagebefugnis nicht eingeräumt worden.

Für entscheidungsrelevant hielt das Oberlandesgericht auch den Umstand, dass die Antragstellerin in ihrer E-Mail neben einer kostspieligen Abmahnung noch weitere „Übel“ in Aussicht gestellt habe, wenn diese sich nicht für eine Geschäftsbeziehung mit der Antragstellerin entscheide. Denn die Antragstellerin habe eine „Rücknahme der Produkte aus dem Markt und viel Ärger in der Kundschaft“ in den Raum gestellt. Dies seien aber keine zwingenden Folgen der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches nach § 8 UWG, vielmehr diene dieses Szenario ersichtlich alleine dem Zweck, den Druck auf die Antragstellerin zu erhöhen, um sie so in eine Geschäftsbeziehung mit der Antragstellerin hineinzuzwingen.

Der weitere Umstand, dass die Antragstellerin für den Fall der Zusammenarbeit auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verzichtet habe, unterstreiche die Annahme, dass es der Antragstellerin gerade nicht in erster Linie um einen Schutz ihres Unternehmens oder der Allgemeinheit vor dem relevanten Wettbewerbsverstoß, sondern allein um den eigenen geschäftlichen Vorteil gegangen sei.

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