OLG Hamburg: Die Bezeichnung einer Zeitungsrubrik (hier: „Stimmt’s?“) genießt Titelschutz

veröffentlicht am 10. August 2010

OLG Hamburg, Urteil vom 12.05.2010, Az. 3 U 58/08
§§ 5 Abs. 3; 15 Abs. 2 MarkenG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Zeitungsrubrik grundsätzlich Titelschutz im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG genießen kann und es sich bei der Bezeichnung „Stimmt’s?“ auch um eine hinreichend unterscheidungskräftige Bezeichnung handele. Die Beklagte hatte noch argumentiert, die Bezeichnung „Stimmt’s?“ sei nicht titelschutzfähig. Sie weise nicht die hierfür erforderliche gewisse Größe und Selbständigkeit auf, die zur Unterscheidung des bezeichneten Werks von anderen Werken erforderlich sei. Im Falle der Bezeichnung eines äußerst kleinen Teils einer Zeitung müsse jedenfalls die Bezeichnung eine erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft besitzen, um ein Titelschutzrecht zu begründen.
Zitat des Senats: „[Die Rubrik] „Stimmt’s?“ ist als Titel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG schutzfähig.

aa)
Die Rubrikbezeichnung „Stimmt’s?“ ist zunächst geeigneter Gegenstand eines Werktitels im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG. Druckschriften im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG sind sämtliche Printmedien, also etwa Bücher, Zeitungen, Zeitschriften (Fezer, MarkenG, 4. Aufl. 2009, § 15 Rz. 249). Dass nicht nur der Titel einer gesamten Zeitung oder Zeitschrift als Gegenstand eines Werktitelrechts, sondern auch Titel regelmäßiger Zeitungs- oder Zeitschriftenbeilagen in Betracht kommen, sofern sie durch ihre äußere Ausgestaltung eine gewisse Selbständigkeit dem Hauptblatt gegenüber hätten, hat bereits das Reichsgericht in der „Kunstseiden-Kurier“-Entscheidung befunden (RGZ 133, 189). Der BGH (NJW 1990, 218 – Verschenktexte; NJW 2000, 70, 72 – SZENE) hat sich dieser Sichtweise angeschlossen und ausgeführt, dass werktitelmäßige Verwendung immer dann gegeben sei, wenn es sich um eine Kennzeichnung in einer Weise handele, in der der angesprochene Verkehr die Bezeichnung eines Druckwerks zur Unterscheidung von anderen Werken sehe. Dies sei allerdings bei der Bezeichnung eines Teil der Zeitung oder Zeitschrift nur der Fall, wenn dieser Teil eine besondere, nach ihrer sonstigen äußeren Aufmachung und ihrem Gegenstand und Inhalt in gewissem Umfang selbständig gestaltete Abteilung darstelle (BGH NJW 2000, 70, 72 – SZENE unter Verweis auf das RG). In der Entscheidung „Eifel-Zeitung“ (NJW 2010, 156) hat der BGH jüngst ausgesprochen, dass auch der Titel einer Rubrik oder ein Untertitel als Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG in Betracht kämen. Zuvor hatte bereits das OLG München (NJWE-WettbR 1999, 257) im Falle mit „Dr. Sommer“ bezeichneten, in der Jugendzeitschrift „Bravo“ erscheinenden Rubrik entschieden, dass für die Annahme eines Werktitels genüge, dass der Verkehr die Bezeichnung einer Rubrik als bestimmt und geeignet ansehe, diese von anderen Rubriken zu unterscheiden (juris-Rz. 17). Um eine solche Rubrikbezeichnung handelt es sich auch vorliegend.

bb)
Der Titel der Klägerin ist nach § 5 Abs. 3 MarkenG als hinreichend unterscheidungskräftig schutzfähig.

Unterscheidungskraft im Rahmen des Werktitelschutzes bezeichnet die Eignung eines Titels, ein Werk von einem anderen zu unterscheiden (BGH NJW 2002, 1083, 1084 – 1, 2, 3 im Sauseschritt). Anders als nach dem markenrechtlichen Verständnis der Unterscheidungskraft – Eignung als Herkunftshinweis – bezeichnet im Bereich des Titelschutzes die Unterscheidungskraft mithin die Funktion des Titels als Individualisierungsmittel (BGH NJW 2003, 440, 441 – Winnetous Rückkehr). Sie fehlt, wenn der Titel nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung sich allein in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft (vgl. BGH NJW 1991, 153f. – Pizza & Pasta). Im Ausgangspunkt werden im Bereich der Zeitungen/Zeitschriften, Sachbücher oder Rundfunkprogramme geringere Anforderungen an den Grad der Originalität gestellt als bei Unternehmenskennzeichen oder Marken. Grund hierfür ist das praktische Bedürfnis des Verkehrs, durch den Titel über den Inhalt informiert zu werden (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 5 Rz. 88 ff.). Zu fragen ist stets, ob es für den Verkehr darauf ankommt, durch den Titel eine schlagwortartige Information über den Inhalt des Werks zu erhalten und ob er sich darüber im Klaren ist, dass er deshalb auf etwaige Unterschiede stärker achten muss (Ingerl/Rohnke, Rz. 96). Eine Vielzahl ähnlicher, mehr oder weniger farbloser Titel in einem bestimmten Segment – etwa im Zeitschriftenbereich – kann den Verkehr dazu veranlassen, auf Unterschiede besonders zu achten (Ingerl/Rohnke a.a.O. Rz. 87, 96). Auch für den Bereich des Fernsehens hat die Rechtsprechung verschiedentlich angenommen, dass der Verkehr sich an Titel gewöhnt habe, die sich an beschreibende Angaben anlehnen und nur eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen (für Nachrichtensendungen: BGH NJW 2001, 1050, 1051 – Tagesschau; GRUR 2001, 1055 – Tagesreport; für eine Talkshow mit aktuellem Themenbezug: KG GRUR-RR 2001, 133f. – live vom Alex).

Nach diesen Grundsätzen ist der Titel „Stimmt’s?“ als hinreichend unterscheidungskräftig einzustufen. Zwar hat dieser Titel durchaus beschreibenden Gehalt, weil aus ihm der inhaltsbezogene Hinweis hervorgeht, dass nachfolgend die Verifizierung bestimmter Informationen vorgenommen werde. Jedoch wohnt der Abfassung in umgangssprachlicher Frageform einschließlich des enthaltenen Fragezeichens ein hier ausreichendes Mindestmaß an Originalität inne. Ein etwaiges Freihaltebedürfnis steht dieser Einschätzung nicht entgegen; vielmehr ist einem solchen ggf. durch die Begrenzung des Schutzumfangs Rechnung zu tragen (vgl. BGH NJW 2008, 803, juris-Rz. 22 – HEITEC).“

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