OLG Hamburg: Ein Unterlassungsanspruch gegen den „Gesamteindruck“ von verletzenden Äußerungen muss hinreichend genau formuliert sein

veröffentlicht am 3. Juni 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 11.03.2013, Az. 7 W 14/13
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch gegen Äußerungen gegen das Persönlichkeitsrecht, der sich nicht unmittelbar auf die getätigten Äußerungen, sondern auf den dadurch hervorgerufenen Gesamteindruck bezieht, hinreichend bestimmt formuliert werden muss. Bereits im Antrag müssen sowohl die konkreten Äußerungen als auch der verletzende Eindruck bezeichnet werden. Zitat:

„Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer sofortigen Beschwerde ihren Antrag weiter, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu verbieten, durch die Formulierung „wäre … nie auf die Idee gekommen, auf Betriebsräte zu verzichten oder gar ihre Wahl zu verhindern“ wie geschehen in dem der Antragsschrift beigefügten Beitrag (der in der von der Antragsgegnerin verlegten Zeitung und deren Internetauftritt veröffentlicht worden ist), den Eindruck zu erwecken, die im Rubrum der Antragsschrift als Vorstand der Antragstellerin bezeichnete Person habe in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen auf Betriebsräte verzichtet oder ihre Wahl verhindert. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist aber in der Sache nicht begründet.

[…]

Diesen Anforderungen genügt der Antrag der Antragstellerin nicht; denn in ihm sind die Textpassagen aus dem Beitrag der Antragsgegnerin nicht so genau bezeichnet, dass sich dem bezeichneten Text die verdeckte Äußerung entnehmen ließe, gegen die sich das Begehren der Antragstellerin richtet. Der in dem Antrag wörtlich wiedergegebene Textteil kann den reklamierten Eindruck schon deshalb nicht ergeben, weil in ihm weder der Vorstand der Antragstellerin, um dessen Verhalten es gehen soll, genannt wird noch die Antragstellerin und das von dieser übernommene Unternehmen, um das es in der beanstandeten Berichterstattung geht, erwähnt werden. Die bloße Wiedergabe eines Textteiles, die allein den reklamierten Eindruck nicht abwirft, unter Hinzusetzung „wie geschehen in …“ reicht dafür nicht aus, weil damit die gesamte Berichterstattung der Antragsgegnerin in Bezug genommen wird und auf diese Weise insbesondere auch diejenigen Bestandteile dieser Berichterstattung, hinsichtlich deren Verbreitung ein Unterlassungsanspruch nicht besteht.“

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