OLG Hamburg: Eine absolute Eignungsaussage für ein Arzneimittel ist irreführend, wenn auch schädliche Wirkungen eintreten können

veröffentlicht am 22. Juni 2017

OLG Hamburg, Urteil vom 02.03.2017, Az. 3 U 94/16
§ 3 UWG, § 3a UWG, § 5 UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 12 Abs. 2 UWG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Eignungsaussage in der Form, dass ein Arzneimittel „auch bei Asthma“ angewendet werden kann, als absolute Eignungsaussage aufgefasst wird. Eine solche sei allerdings irreführend, wenn das Mittel bei Personen mit Asthma auch schädliche Wirkungen haben kann, wie dies vorliegend der Fall ist. Werde durch eine Werbung der Eindruck erweckt, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch eines Mittels schädliche Wirkungen auszuschließen seien, liege grundsätzlich immer eine Irreführung vor. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Irreführende Eignungsaussage).


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