OLG Hamburg, Beschluss vom 16.10.2014, Az. 5 U 39/13
§ 97 Abs. 1 UrhG
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die von dem Nachweis der Abmahnberechtigung des Abmahnenden abhängig gemacht wird, nicht ausreicht, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Möglich sei lediglich eine Begrenzung des Unterlassungsanspruchs nach materiellem Recht. Die „Potestativbedingung der Urheberschaft/Aktivlegitimation“ des Antragstellers sei aber keine solche zulässige Beschränkung. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Potestativbedingung der Aktivlegitimation).
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