OLG Hamburg: Fehlende Information über die technischen Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern bei einer eBay-Auktion ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 14. Juni 2010

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.05.2010, Az. 3 W 44/10
§§
8, 3, 5 a Abs. 2 und 4 UWG; 312 e BGB; 3 BGB-InfoV

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Verbraucher auch bei eBay über die technischen Möglichkeiten, Eingabefehler zu erkennen und zu berichtigen, vor Abschluss eines Kaufs unterrichtet werden muss. Geschieht dies nicht, würden dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten. Der Unternehmer dürfe sich nicht auf entsprechende Computerkenntnisse und die Eigeninitative des Verbrauchers verlassen, sondern er habe ihn klar und verständlich auf die technischen Mittel hinzuweisen. Insbesondere konnte das Gericht sich nicht der Ansicht des LG Frankenthal anschließen, wonach es ausreichend sei, dass die erforderlichen Informationen in den eBay-AGB vorhanden seien. Da der Kunde auch bei eBay Kunde sein muss, hatte das LG Frankenthal die im letzteren Vertragsverhältnis geltenden AGB als ausreichend für die Informationspflichten angesehen und eigene Informationspflichten von Verkäufern nur in Bereichen angenommen, die von den eBay-AGB nicht erfasst seien. Nach dem OLG Hamburg jedoch muss der Verkäufer alle Verbraucherpflichtinformationen selbst vorhalten.

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