OLG Hamburg, Urteil vom 26.04.2018, Az. 3 U 96/17
§ 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG; § 3 S. 2 Nr. 1 HWG
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Bewerbung eines Arzneimittels als „Kausaltherapie“ irreführend ist, wenn das Mittel die Ursache der Krankheit nicht beseitigen kann. Eine „kausale Therapie“ habe in Fachkreisen die Bedeutung, dass der Grund/Auslöser einer Erkrankung behoben werde und nicht lediglich die Symptome behandelt würden. Vorliegend habe es sich um ein Mittel zur Behandlung eines Gendefekts gehandelt, welches jedoch nicht den Defekt beheben könne, sondern dauerhaft zur Substitution eines dadurch verursachten Mangels eingenommen werden solle. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Werbung Kausaltherapie).
Verwenden Sie unzutreffende Begriffe in Ihrer Werbung?
Haben Sie wegen einer Irreführung oder Falschangabe in der Werbung eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erhalten oder ist ein Unterlassungsurteil gegen Sie ergangen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen gern.