OLG Hamburg, Urteil vom 03.08.2017, 3 U 32/17
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 3 UWG, § 3a UWG, § 5 UWG, § 8 UWG; § 3 HWG
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Werbung für ein Arzneimittel mit den Ergebnissen einer Studie nicht erneut auf Limitationen der Zulassungsstudie hinweisen muss, wenn die Zulassungsbehörde bei Änderungen im Studiendesign eine darauf gestützte Analyse als hinreichend valide für eine Zulassung bei einem bestimmten Patientenkreis erachtet hat. Derartige Hinweise könnten sogar zur Irreführung des Verkehrs beitragen, wenn dadurch die wissenschaftliche Aussagekrfat der Studie im Widerspruch zur geprüften Fachinformation stehe. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Werbung mit Studie).
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