OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2015, Az. 4 U 105/15
§ 8 Abs. 4 S. 1 UWG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei einem nicht mehr vorhandenen vernünftigen Verhältnis zwischen der Abmahntätigkeit und der eigentlichen Gewerbetätigkeit des Abmahnenden die Abmahnungen wegen offensichtlichen Rechtsmissbrauchs unzulässig sind. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.