OLG Hamm: Die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 23. Januar 2012

OLG Hamm, Urteil vom 13.10.2011, Az. I-4 U 99/11
§ 8 UWG, § 12 Abs. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 312 g BGB; Art. 246 § 1, § 2, § 3 EGBGB

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung im Internet, die noch auf Vorschriften der BGB-InfoV hinweist, wettbewerbswidrig und nicht als Bagatelle zu beurteilen ist. Der Verweis auf die einschlägigen Vorschriften, aus denen sich ergebe, welche Informationen für den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist mitgeteilt werden müssten, sei nur dann sinnvoll, wenn es dem Verbraucher auch möglich sei, die zitierten Paragraphen nachzulesen. Von einem Bagatallverstoß könne auch nicht ausgegangen werden, da – auch wenn „nur“ falsche Normen angegeben würden – eine beabsichtigte Überprüfung eines Verbrauchers im Hinblick auf seine Rechte in der konkreten Situation spürbar erschwert werde. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Hamm

Urteil

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 11. Mai 2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Beschlusstenor des Landgerichts vom 21. März 2011 der Passus „zu belehren“ … bis einschließlich „oder“ entfällt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien vertreiben gewerblich Kraftfahrzeuge im Internet. Nach einer Abmahnung hinsichtlich einer angeblich fehlerhaften Widerrufsbelehrung – bemerkt im März 2011 – und einer entsprechenden Weigerung, sich diesbezüglich zu unterwerfen, hat der Antragsteller folgende einstweilige Verfügung erwirkt:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Waren (KFZ-Teilen) zum Zwecke des Wettbewerbs im Internet auf der Verkaufsplattform eBay den Verbraucher unvollständig oder falsch zu belehren, indem in der Widerrufsbelehrung ein Hinweis darauf fehlt, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der Pflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie der Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB zu laufen beginnt

oder dergestalt zu belehren, dass der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist davon abhängt, dass die Voraussetzungen „gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie gemäß § 312e Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV“ erfüllt werden,

wie aus der Anlage FN 2 zur Antragsschrift ersichtlich geschehen.

Gegen diese einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Antragsteller hat beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung vom 21.03.2011 bestätigt. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung habe nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Indem die Antragsgegnerin dort auf die BGB-InfoV verwiesen habe, habe sie auf eine nicht mehr existente Paragraphenkette verwiesen. Der Verweis auf die einschlägigen Vorschriften, aus denen sich ergebe, welche Informationen mitgeteilt werden müssten, damit die Widerrufsfrist zu laufen beginne, mache nur Sinn, wenn es dem Verbraucher auch möglich sei, die zitierten Paragraphen im Zweifel nachzulesen. Eine falsche oder unzureichende Belehrung über das Widerrufsrecht sei nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter, weil es sich um eine Marktverhaltensregelung zum Schutze der Verbraucher handele. Es handele sich hier auch nicht um einen Bagatellverstoß.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin, mit der sie weiterhin die Aufhebung der einstweiligen Verfügung begehrt.

Die Verwendung der alten Widerrufsbelehrung mit Verweis auf die nicht mehr existierende BGB-InfoV sei nicht wettbewerbswidrig. Es sei falsch, einen Bagatellverstoß mit der Begründung abzulehnen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Verbraucher aus Unsicherheit von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mache, weil er nicht einschätzen könne, wann die Frist zu laufen beginne. Diese Einschätzung orientiere sich nicht am Beurteilungsmaßstab eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers. Naheliegender sei es, dass ein Verbraucher vorsorglich in jedem Falle einen Widerruf aussprechen werde, um seine diesbezüglichen Rechte zu wahren, und nicht sehenden Auges eine Rechtsunsicherheit in Kauf nehme. Demjenigen Verbraucher, der die §§ 1 – 3 BGB-InfoV nicht mehr finde, werde schon nach kurzer Internetrecherche auffallen, dass eine inhaltsgleiche Regelung in Artikel 246 EGBGB fortbestehe. Auch nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 25.01.2011 (103 O 174/10) sei die Verwendung der alten Widerrufsbelehrung mit Verweis auf die nicht mehr existierende BGB-InfoV nicht wettbewerbswidrig. Es würde lediglich eine falsche Paragraphenkette genannt. Es liege insoweit kein spürbarer Vorteil für die Antragsgegnerin vor, weil die Frist in jedem Falle gleich bleibe. Rechtsnachteile für den Verbraucher seien auch nicht ersichtlich.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Essen vom 11.05.2011 die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass im Beschlusstenor des Landgerichts vom 21. März 2011 der Passus „zu belehren“ … bis einschließlich „oder“ entfällt.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist unbegründet.

1.

Der Antrag des Antragstellers – wie er im Senatstermin gestellt worden ist – genügt trotz der Formulierung „unvollständig oder falsch“ dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil die konkrete Verletzungshandlung einbezogen worden ist.

2.

Der Antragsteller ist antragsbefugt und aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis, weil sie beide gewerblich Kraftfahrzeuge im Internet vertreiben.

3.

Von dem Bestehen eines für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsgrundes ist auszugehen. Dem Antragsteller kommt die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG zugute, welche die Antragsgegnerin nicht widerlegt hat.

4.

Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 g BGB (früher 312 e BGB), Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10, § 2, § 3 EGBGB.

a.

Die Antragsgegnerin hat – was sie mit der Berufungsbegründung auch nicht angreift rechtswidrig gehandelt. Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie der Einzelheiten der Ausübung informieren. Dies folgt aus den Vorschriften des § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Nr. 10 EGBGB, bei denen es sich um Marktverhaltensregeln gemäß § 4 Nr. 11 UWG handelt. Indem die Antragsgegnerin in ihrer Widerrufsbelehrung auf die falschen Vorschriften, nämlich diejenigen der BGB-InfoV, Bezug genommen hat anstatt auf Art. 246 §§ 1 – 3 EGBGB zu verweisen, hat sie gegen diese Verpflichtung verstoßen.

b.

Bei diesem Wettbewerbsverstoß handelt es sich auch nicht um einen Bagatellverstoß (§ 3 Abs. 1 UWG).

Von einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher ist dann auszugehen, wenn sie in ihrer Fähigkeit zu einer „informierten“, d.h. auf Informationen beruhenden Entscheidung spürbar beeinträchtigt sind und dies sie veranlassen kann, eine bestimmte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Spürbarkeit in diesem Sinne ist wiederum zu bejahen, wenn die geschäftliche Handlung geeignet ist, eine solche Beeinträchtigung nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit herbeizuführen (Köhler/Bornkamm UWG, 29. Aufl., § 3 Rn 122).

Die Spürbarkeitsschwelle ist in der Regel überschritten, wenn Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher verletzt werden. Das gilt insbesondere bei unrichtiger oder unvollständiger Belehrung der Verbraucher über ein etwaiges Widerrufs- oder Rückgaberecht (Köhler/Bornkamm a.a.O. Rn 149). Dies folgt aus der besonderen Bedeutung der Informationspflichten und deren Erfüllung seitens des Unternehmers beim Warenkauf im Fernabsatz auf das Marktgeschehen insgesamt, aber auch konkret aus dem für den Verbraucher wichtigen Instrument des Widerrufs bzw. der Rückgabe der Ware. Nur mit diesen rechtlichen Instrumenten kann dem wichtigen Prüfungsrecht des Verbrauchers (arg. § 357 Abs. 3 S. 2 BGB) angemessen Rechnung getragen werden (OLG Hamburg WRP 2007, 1498).

Auch wenn „nur“ falsche Normen angegeben werden, wird die beabsichtigte Überprüfung eines Verbrauchers im Hinblick auf seine Rechte in der konkreten Situation erschwert. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass sich ein Verbraucher dann, wenn er die in der Belehrung genannten Paragraphen gar nicht findet, verunsichern lassen könnte und dadurch gegebenenfalls von der Geltendmachung seines Widerrufsrechts abhalten lässt. Dies gilt auch für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, auf den hier – insoweit ist der Antragsgegnerin zuzustimmen – abzustellen ist. Denn sind die richtigen Vorschriften nicht angegeben und somit für den Verbraucher nicht auffindbar, ist es durchaus denkbar, dass dieser die Berechtigung eines Widerrufs in Zweifel zieht und insofern kein Risiko eingehen will, dass sich aus seiner Sicht aus möglichen Folgen eines unberechtigten Widerrufs, wie z.B. Wertersatz- oder Schadensersatzansprüche, ergeben könnte.

Soweit die Antragsgegnerin die Ausführungen in dem Kommentar Köhler/Bornkamm (a.a.O. § 4 Rn 11.170) zitiert, wonach eine unzureichende Belehrung nicht schon deshalb unlauter im Sinne des § 4 Nr. 2 UWG sei, weil die Gefahr begründet werde, dass der Kunde von seinem Widerrufsrecht nicht Gebrauch macht und der Unternehmer diese Rechtsunkenntnis zu seinem Vorteil ausnutzt, passt dieses Zitat hier nicht. Denn hiermit ist lediglich gesagt, dass mit diesem Argument nicht der Tatbestand des § 4 Nr. 2 UWG begründet werden kann, wonach derjenige unlauter handelt, der geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen. Damit ist noch gar nichts darüber gesagt, ob eine unzureichende Widerrufsbelehrung einen Wettbewerbsverstoß darstellt, der die Erheblichkeitsschwelle überschreitet.

5.

Die Wiederholungsgefahr ist durch den festgestellten Verstoß indiziert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Vorschriften zum Widerrufsrecht mit dem „Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge“ vom 27.07.2011 (BGBL. 2011, Teil I Nr. 41 vom 03.08.2011) erneut geändert haben. Denn materielle Veränderungen hat es lediglich hinsichtlich der Vorschriften über den Wertersatz, nicht aber bezüglich der Voraussetzungen für die Ausübung eines wirksamen Widerrufs gegeben. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die angesprochene Gesetzesänderung zum Anlass genommen hätte, nunmehr ihre Widerrufsbelehrung korrekt zu fassen, so dass eine Wiederholungsgefahr entfallen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Vorinstanz:
LG Essen, Az. 41 O 24/11

I