OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2009, Az. 4 U 28/09
§ 8 Abs. 4 UWG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine sog. Gegenabmahnung, die nach erfolgter Abmahnung als „Retourkutsche“ ausgesprochen wird, nicht per se unzulässig ist. Entscheidend sei, ob es hauptsächlich um die Unterbindung unlauteren Wettbewerbs gehe. Dann genüge es für die Annahme des Missbrauchstatbestandes nicht, wenn auch – untergeordnet – sachfremde Motive eine Rolle spielten.
Wie der Senat im Urteil vom 16.12.2008, Az. 4 U 173/08 entschieden habe, reiche für den Missbrauch ebenfalls nicht aus, dass es sich alsdann um eine sog. „Retourkutsche“ oder – vergleichbar hier – um einen sog. „Denkzettel“ handeln solle, weil nämlich im früheren Rechtsstreit mit Herrn … eine gegenüber der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung vorgelegt worden sei. Näher liege hierbei noch das Verständnis, dass dann, wenn auf die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften gedrungen werde , sich der Konkurrent ebenfalls an die fraglichen Pflichten halten solle. Ausnahmsweise möge etwas anderes in Betracht kommen, wenn etwa der zuvor Abgemahnte nicht auf eine herkömmliche, auch dem Verbraucher zugängliche Weise Kenntnis von einem entsprechenden Altfall erhalte, sondern gezielt mehr als zwei Jahre alte Archive der [Plattform]-Angebote nach Angeboten durchsuchen lasse, die fehlerhafte Informationen enthalten könnten.