OLG Hamm: Fehlende Angabe der Handelsregisternummer ist spürbarer Wettbewerbsverstoß / keine Bagatelle

veröffentlicht am 13. März 2009

OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2008, Az. 4 U 192/07
§ 6 TDG, § 5 TMG, Art. 7 Abs. 5 UGP-RL

Gemäß § 3 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Das OLG Hamm hat darauf hingewiesen, dass eine spürbare Beeinträchtigung schon dann zu bejahen sei, wenn einer Verordnung des europäischen Gesetzgebers, die den Verbraucher schützen soll, in der Weise zuwider gehandelt werde, dass die darin geregelten Informationspflichten verletzt würden. Nach Artikel 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie gehörten hierzu alle Informationen, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsehe. Zu solchen Informationen gehörten nach Anhang II zu dieser Vorschrift gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. Diese sei zunächst in § 6 TDG umgesetzt worden und finde sich nunmehr in der Nachfolgevorschrift des § 5 TMG wieder. Danach werde vom Diensteanbieter im Internet (u.a. Onlinehändler) die Angabe des Handelsregisters (Gericht) und der entsprechenden Registernummer verlangt.

Unabhängig von dieser eindeutigen europarechtlichen Vorgabe sei es auch gerade Zweck der Anbieterkennzeichnung, darauf hinzuwirken, dass gewisse Standards bei der Angabe von dem Verbraucherschutz dienenden Informationen gebildet und eingehalten werden. Die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer verfolge diesen Zweck.

Es komme hinzu, dass Verstöße gegen eine solche Verbraucherschutzbestimmung auch generell geeignet sein dürften, den betreffenden Händlern wegen der Nichteinhaltung der Informationspflichten einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die umfassend informierten.

Die fehlende Information könne auch dazu führen, dass der Verbraucher keinen genauen Überblick darüber erhalte, welche Probleme ihm dadurch entstehen könnten, dass es sich bei dem Anbieter um eine Limited handelte, über die er weder etwas wisse noch von unabhängiger Seite erfahren könne.

Schließlich könne das Verhalten der Antragsgegnerin im Falle der Verneinung eines Verstoßes anderen Gesellschaften als Internetanbietern einen Anreiz bieten, das dem Gesetzeszweck entgegenstehende Verhalten nachzuahmen, um dadurch so wenig wie möglich über sich preiszugeben. Gerade bei unzureichenden Informationen im Internet bestünde fast immer eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr, die zudem die Verbraucher verunsichern kann.

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