OLG Hamm: Kein Rechtsmissbrauch bei Abmahnung von abgelaufenen Angeboten

veröffentlicht am 31. August 2009

OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2009, Az. 4 U 28/09
§ 8 UWG

Das OLG Hamm hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass auch die Abmahnung von bereits abgelaufenen, aber noch aufrufbaren Verkaufsangeboten wegen Wettbewerbsverstößen zulässig ist. Dieses Urteil betrifft insbesondere eBay-Händler, deren Angebote auch nach Beendigung noch für 3 Monate aufrufbar bleiben. Im vorliegenden Fall wurden abgelaufene Angebote eines Onlinehändlers abgemahnt, die diverse Wettbewerbsverstöße enthielten. Der Händler verweigerte die Abgabe einer Unterlassungserklärung, weil er in aktuellen Angeboten bereits freiwillig, ohne äußere Einwirkung, die Verstöße ausgeräumt habe und insofern keine Wiederholungsgefahr bestehe. Im Übrigen sei die Abmahnung rechtsmissbräuchlich, da nur Gebühren erzielt werden sollten. Das Gericht schloss sich den Ansichten des Beklagten nicht an und erklärte die zwischenzeitlich erlassene einstweilige Verfügung für rechtmäßig.Ein überwiegendes Gebühreninteresse der Klägerin könne nicht festgestellt werden. Ein Rechtsmissbrauch liege insoweit nicht vor. Insbesondere sei auch die Wiederholungsgefahr für erneute Verstöße nicht durch die zwischenzeitliche Bereinigung der Angebote entfallen. Diese werde durch das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes begründet und durch späteres Wohlverhalten nicht ausgeräumt, da ein Wiederaufleben nicht ausgeschlossen werden könne. Die Ausräumung könne einzig durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geschehen. Für Onlinehändler gilt also: Auch bei einer Überarbeitung ihres Angebots kann die Gefahr einer Abmahnung weiter bestehen, so lange noch wettbewerbswidrige alte Angebote öffentlich zugänglich sind. Auf das Urteil hingewiesen hat openjur.de.

 

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