OLG Hamm: Widerrufsbelehrung darf nicht aus Platzmangel weggelassen werden

veröffentlicht am 25. August 2009

OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2009, Az. 4 U 51/09
§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG; 312 c BGB; 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoV

Das OLG Hamm hat klargestellt, dass technische Einschränkungen bei der Darstellung von Internetshop-Seiten für Handys und Smartphones den Verkäufer nicht davon freistellen, seiner Pflicht zur Vorhaltung einer Widerrufsbelehrung nachzukommen. Der Verkäufer im vorliegenden Fall hatte statt einer Widerrufsbelehrung lediglich den Hinweis „Diese Seite stellt das Angebot nicht vollständig dar. Um das Angebot mit allen Details zu sehen, gehen Sie bitte zu *Internetadresse* um sich vollständig zu informieren bevor Sie ein Gebot abgeben oder einen Artikel kaufen“ eingefügt. Die Vorinstanz hatte dies noch als ausreichend angesehen. Gegen diese Auffassung wandte sich das OLG. Der Hinweis des Verkäufers sei nicht ausreichend, da er in seiner Pauschalität der Pflicht zur Erfüllung der Informationspflichten in klarer und verständlicher Weise nicht genüge.

Dem Hinweis könne der Verbraucher nicht entnehmen, dass dieser sich auf die Rechte des Käufers und insbesondere auf die Widerrufsbelehrung beziehe. Ein so genannter „sprechender Link“, der unmittelbar auf die dahinter stehenden Informationen verweise, liege gerade nicht vor. Ebenso genüge es hinsichtlich anderer Informationen wie Versandkosten- und Mehrwertsteuerangabe nicht, wenn diese erst nachträglich aufrufbar seien. Diese Informationen seien zur Verfügung zu stellen, bevor der Verbraucher eine Bestellung abgeben könne. Dieses Urteil zeigt erneut, dass Onlinehändler nicht auf Grund technischer Fehler oder Beschränkungen aus ihrer Verantwortung gegenüber Verbrauchern entlassen werden. Ein Rückgriff auf die Betreiber von Internethandelsplattformen oder Webshops kommt im Regelfall nicht in Betracht.

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