OLG Hamm: Zu der Zulässigkeit eines Boykottaufrufs der autonomen Tierrechtler

veröffentlicht am 8. September 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 13.05.2009, Az. 3 U 9/09
§§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; § 823 BGB

Das OLG Hamm hat zu der Frage entschieden, unter welchen Umständen der Boykottaufruf von Tierschützern gegen ein pelzverarbeitendes Unternehmen legitim ist. In den Aussagen auf den Internet-Seiten des Beklagten könne mittelbar der Aufruf an die Leser zum Boykott des Kaufs von Pelzkleidung bei der Verfügungsklägerin gesehen werden, wobei im Rahmen des im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Links sogar ausdrücklich davon die Rede gewesen sei, an möglichst vielen Orten den Kundinnen von einem Einkauf bei … abzuraten. Die Aussagen in Bezug auf die Verfügungsklägerin seien eindeutig dahin zu verstehen, dass nicht nur der eigene Kauf von Pelzprodukten seitens der Leser unterlassen, sondern auch der Einkauf durch potenzielle Drittkunden behindert und möglichst gestoppt und vereitelt werden solle. Der Boykott sämtlicher Pelzprodukte der Verfügungsklägerin bis zu deren vollständigen Verzicht entspreche dem Ziel und dem Selbstverständnis des beklagten Vereins, ohne dass dieser ein wirtschaftliches Eigentinteresse an dem Boykott der Klägerin gehabt habe. Ein Boykott-Aufruf, der nicht aus eigenen wirtschaftlichen Interessen erfolge, sondern aus Sorge und unter Bezugnahme auf Belange der Allgemeinheit, sei jedoch nicht ohne Weiteres unzulässig.

Vielmehr sei eine umfassende Abwägung der wechselseitigen Interessen und Grundrechtspositionen erforderlich, wobei die Meinungsfreiheit des Verfügungsbeklagten von erheblichem Gewicht im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit sei (vgl. BVerfG NJW-RR 2008, 200 ff.; BGH VI ZR 36/07, Urteil vom 03.02.2009).

Danach sei grundsätzlich von einem Vorrang der Meinungsfreiheit der Tierschützer und Tierrechtsaktivisten auszugehen, soweit lediglich ein bloßer Aufruf zum Boykott von Tierpelzen aus Tierschutzgesichtspunkten mit legalen Mitteln in Rede stehe. Selbst ein Aufruf zu „kreativen Maßnahmen“ bezüglicher potenzieller Kunden sei nicht ohne weiteres als rechtswidrig zu bewerten, soweit im Rahmen legaler Aktionen auf die Einstellung und Meinung solcher Kunden Einfluß genommen und bei ihnen ein Nachdenken über die Anliegen des Tierschutzes herbeigeführt und aktiviert werden solle.

Die Grenze eines aus Art. 5 GG noch zulässigen Boykottaufrufes sei erst dann überschritten, wenn nach den konkreten Umständen nicht mehr von einer berechtigten Vorgehensweise im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung gesprochen werden könne. Die Grenze für die Verfolgung grundsätzlich berechtigter Ziele sind dabei unangemessene Mittel zur Durchsetzung des Boykottaufrufes sowie unangemessene Einwirkungen auf die Gegenseite.

Um eine unangemessene und von Verfassungs wegen nicht mehr zu billigende Einwirkung auf die Besucher und Leser des Internetauftritts des Verfügungsbeklagten gehe es vorliegend nicht. Auf sie werde keinerlei Form von Druck ausgeübt, da ihnen keine Sanktionen oder sonstige Nachteile in Aussicht gestellt würden und mangels Identifikation auch gar nicht in Aussicht gestellt werden könnten, sofern sie sich nicht an den Boykottmaßnahmen beteiligten.

Ein unangemessenes Mittel zur Durchsetzung ihres Boykottaufrufes im Verhältnis zur Verfügungsklägerin könne auch nicht in der allgemeinen Darstellung des Selbstverständnisses des Verfügungsbeklagten gesehen werden, wenngleich dort eine gewisse Billigung von Gewalt und Straftaten gegeben ist. Diese allgemeinen Ausführungen zum Selbstverständnis des Vereins der Tierbefreier und die vom Verein grundsätzlich verfolge Zielsetzung könnten im Verhältnis zur Firma der Verfügungsklägerin noch nicht als Überschreitung zulässiger Grenzen einer geistigen Auseinandersetzung gesehen werden. Das wiedergegebene Selbstverständnis stelle zunächst lediglich die allgemeine Einstellung und Plattform des Vereins ohne Bezug zu konkreten Dritten oder Geschehnissen dar. Erst im Rahmen von etwaigen Konkretisierungen könne der allgemeinen Selbstdarstellung eine konkrete Relevanz zuzukommen.

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