OLG Karlsruhe: Nachfragewerbung ohne vorherige Einwilligung ist Belästigung

veröffentlicht am 25. September 2009

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.03.2009, Az. 4 U 168/08
§§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 2 UWG

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Vertriebspartner, der aus dem Vertriebssystem eines Herstellers ausschert und sodann einen anderen Vertriebspartner per E-Mail auffordert, mit ihm ein neues Geschäft zu gründen, wettbewerbswidrig handelt.  Zum einen enthalte die entsprechende E-Mail des Beklagten eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG. Die E-Mail enthalte eine Werbung, nämlich für eine mögliche Vertriebstätigkeit im Rahmen eines Strukturvertriebs in Zusammenarbeit mit dem Beklagten. Eine solche Werbung sei – wenn sie per E-Mail erfolge – gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stets eine unzumutbare Belästigung, wenn der Empfänger nicht vorher ausdrücklich eingewilligt habe. Unstreitig habe weder eine ausdrückliche noch eine mutmaßliche Einwilligung des Empfängers vorgelegen. Zum anderen handele es sich bei der unzumutbaren Belästigung durch die E-Mail um eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG. Eine Nachfragewerbung gegenüber einem Dienstleister, der seine Dienste für ein anderes Unternehmen (die Klägerin) erbringe, sei generell geeignet, die Interessen anderer Marktteilnehmer zu beeinträchtigen. Die Erheblichkeitsschwelle in § 3 Abs. 1 UWG („spürbar zu beeinträchtigen“) sei bei einer unzumutbaren Belästigung generell überschritten (vgl. Köhler, a.a.O., § 7 UWG Rdnr. 70).


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