OLG Karlsruhe: Zur Angabe der Inhaltsstoffe beim Angebot von Kosmetikprodukten im Internet

veröffentlicht am 10. Januar 2019

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2018, Az. 6 U 84/17
§ 5a Abs. 2 UWG

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Inhaltsstoffe von Naturkosmetikprodukten, die im Internet zum Kauf angeboten werden, wesentliche Informationen darstellen. Der Verbraucher benötige diese Information, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen bzw. könne durch die Vorenthaltung zu geschäftlichen Entscheidungen veranlasst werden, die er andernfalls nicht treffen würde. Gerade hinsichtlich der Zunahme von Allergien und der steigenden Beliebtheit von „natürlichen“ Produkten habe der Verbraucher großes Interesse daran, vor einem Kauf die Inhaltsstoffe eines Produkts zu kennen. Insoweit müsse der Onlineshop einem „realen“ Ladengeschäft, wo der Verpackungsaufdruck vom Verbraucher gelesen werden könne, angepasst werden. Die Information über Inhaltsstoffe dürfe auch beim Onlineeinkauf vor dem Abschluss des Kaufvertrags billigerweise erwartet werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Karlsruhe – Information über Inhaltsstoffe bei Kosmetikprodukten).


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