OLG Koblenz: Bank darf unstreitigen Kredit der SCHUFA melden

veröffentlicht am 22. Mai 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2009, Az. 4 U 423/09
§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG

Das OLG Koblenz hat darauf hingewiesen, dass eine Bank nicht rechtswidrig handelt, wenn sie eine Kreditvergabe der SCHUFA meldet, soweit der Verbraucher nicht darlege, dass unrichtige Informationen weitergegeben würden. Die Rechtsauffassung wurde im Rahmen eines sog. Hinweisbeschlusses mitgeteilt.

Der Senat leitete mit der Erklärung ein, dass ein Kreditnehmer keinesfalls schutzlos den Eintragungen bei der Schufa ausgesetzt sei. Die Übermittlung von Negativdaten bedürfe grundsätzlich einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung nach § 28 BDSG, wobei zwischen sog. „harten“ und „weichen“ Negativmerkmalen zu unterscheiden sei (BGH, Urteil vom 07.07.1983, Az. III ZR 159/82NJW 1984, 436). Bei weichen Negativmerkmalen wie einer Kreditkündigung sei im Zuge einer Interessenabwägung im Einzelfall zu entscheiden, ob die Datenübermittlung zulässig sei, was in der Regel der Fall sei, wenn das Verhalten des Kunden auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung bzw. Zahlungsunwilligkeit beruhe. Der Umstand, dass eine Forderung bestritten sei, führt allerdings nicht „automatisch“ dazu, dass ein Speichern unzulässig wäre, denn dies wäre ein zu einfaches Mittel, um die Speicherung von Daten mit negativen wirtschaftlichen Folgen für den Betroffenen zu verhindern (vgl. OLG Franfurt a.M. NJW-RR 2008, 1228 m.w.N.; ZIP 2005, 654; AG Hamm Urteil vom 14.10.2008, Az. 16 C 127/08RDV 2009, 124).

Der Senat habe auch dargelegt, dass das übermittelnde Kreditinstitut grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung trage (BGH NJW 1984, 436 Juris Rn. 20; OLG Frankfurt a.M. NJW _RR 2008, 1228 m.w.N.). Habe eine Bank eine unrichtige Information an die Schufa weitergegeben, so sei diese zu widerrufen (BGH WM 1983, 1188). Der Beklagte hat hier aber nicht nachweisen können, dass die Klägerin unrichtige Informationen an die Schufa weitergegeben habe.

Die Klägerin habe wirksam und korrekt die Schufa-Mitteilungen an die Schufa Holding übermittelt. Die Klägerin habe am 14.10.2002 das Merkmal „KR“ gemeldet. Dies bedeutet, dass der Beklagte einen Kredit aufgenommen habe. Die Gesamtfälligstellung des Kredits sei am 06.07.2006 gemeldet worden unter dem Zusatz „SG“. Erst am 17.07.2006 habe der Beklagte gegenüber der Klägerin telefonisch seine Verwunderung über den Schufa-Eintrag geäußert und die Berechtigung der Schlussrate bestritten. Dementsprechend habe die Klägerin am 18.04.2007 das Merkmal „WS“ gemeldet. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch gegen den gemeldeten Saldo eingegangen sei. Dies bedeutet zugleich für die Schufa, dass möglicherweise die Forderung noch nicht rechtskräftig festgestellt sei.

Der Senat verkenne nicht die Interessenlage des Beklagten, der als selbständiger Fahrlehrer auf Kreditbedarf angewiesen sei und ein großes Interesse daran habe, dass nicht vorschnell eine Mitteilung an die Schufa erfolge und seine Einwendungen unberücksichtigt blieben. Die Veranlassung der Schufa-Eintragung sei jedoch nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig. Der Gesetzgeber habe die Anforderungen für die Kreditinstitute niedrig angesetzt, d.h. das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke sei bereits zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich sei und kein Grund zu der Annahme bestehe, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiege. Das bedeute, dass nach der gesetzgeberischen Wertentscheidung eine Eintragung nur unzulässig sei, wenn die Interessen des Betroffenen an der Nichteintragung überwiegen würden. Damit sei der Betroffene in der schlechteren Position. Diese Interessenabwägung seiim Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Hier sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Darlehensforderung selbst unstreitig gewesen sei, der Beklagte einen Verzicht behauptet habe, den er nicht habe belegen können. Auch spreche der Umstand, dass der Beklagte den Erhalt von 3.000,00 EUR durch den Käufer S… nicht offenbart habe und dies erst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe, eindeutig gegen seine Zahlungswilligkeit bzw. Zahlungsfähigkeit.

Der Beklagte habe die Möglichkeit durch Zahlung des fälligen Betrages an die Klägerin auf eine positive Schufa-Eintragung bzw. ggf. Löschung der jetzigen Eintragung hinzuwirken.

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