OLG Koblenz: Das Wesen der Badeente – Hygieneartikel, Fanartikel oder doch erotisches Spielzeug?

veröffentlicht am 14. März 2011

OLG Koblenz, Urteil vom 09.02.2011, Az. 9 W 680/10
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 312 d Abs. 1 Nr. 1 – 7 BGB

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass der in Hinblick auf ein Rückgabe- oder Wiederrufsrecht erteilt Hinweis „Bitte beachten Sie, dass (…) entsiegelte Hygieneartikel vom Rückgaberecht ausgeschlossen sind.“ nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, wenn er sich auf den Verkauf von Badeenten bezieht. Der Senat wies darauf hin, dass es in diesem Fall gar nicht darauf ankomme, ob entsiegelte Hygieneartikel vom allgemeinen Widerrufsrecht ausgenommen werden dürften oder nicht. Der Antragsteller habe nicht hinreichend belegt, dass die von der Antragsgegnerin vertriebenen Badeenten nach dem Verständnis der Verbraucher wirklich als Hygieneartikel anzusehen seien. Was wir davon halten? Wer jetzt nur „Bahnhof“ versteht, dem sei auf’s Pferd geholfen:

Der Senat ging wohl davon aus, dass der Antragsgegner das Rückgaberecht für Artikel ausgeschlossen hatte, die er tatsächlich überhaupt nicht anbot. Nach Auffassung des OLG Koblenz waren zumindest die vom Antragsgegner vertriebenen Badeenten keine „Hygieneartikel“, sondern „Fanartikel“ oder – in vibrierender Form (sic!) – „Erotikartikel“. Möglicherweise vertrieb der Antragsgegner auch Hygieneartikel, der Antragsteller (Abmahner) aber nicht, so dass es ihm insoweit an einer Aktivlegitimation fehlte. Sollte aber der Antragsgegner nur Badeenten vertrieben haben, so stellt sich die nicht minder wichtige Frage, warum er, der Antragsgegner, überhaupt auf den Ausschluss des Widerrufsrechts hinwies. Hierin könnte, gerade weil der Begriff „Hygieneartikel“ unbestimmt ist, eine Irreführung des Verbrauchers mit einer instransparenten Formulierung liegen. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Antragsgegner sich in der individuellen Vertragsabwicklung auf den Ausschluss beruft und Badeenten schlicht als „Hygieneartikel“ deklariert. Der Verbraucher, unsicher über die rechtlich gebotene Auslegung des Begriffs, könnte sodann seinen Widerruf unnötigerweise zurücknehmen.

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