OLG Köln: Bei der Angabe von Grundpreisen dürfen vom Händler Gratis-Zugaben eingerechnet werden

veröffentlicht am 3. Juli 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 29.06.2012, Az. 6 U 174/11 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Händler, der bei der Grundpreisangabe für einen Kasten Erfrischungsgetränke nicht nur den üblicherweise im Kasten enthaltenen Flascheninhalt, sondern auch den Inhalt der kostenlosen Zugaben (hier in Form von zwei kostenlosen Flaschen) berücksichtigt, nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Eine Lebensmittel-Handelskette hatte Kästen mit 12 x 1-Liter-Flaschen eines Erfrischungsgetränkes mit dem Zusatz beworben „Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS“ bzw.: „2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens“ und sodann als Grundpreis den Gesamtpreis dividiert durch die Anzahl von 14 (!) Flaschen angegeben.

Die klagende Verbraucherzentrale hatte laut Pressemitteilung des OLG Köln vom 29.06.2012 argumentiert, die beiden zusätzlich abgegebenen Flaschen hätten als kostenlose Zugabe sachnotwendigerweise keinen Preis und damit auch keinen Grundpreis. Der Verbraucher werde durch die niedrigere Preisangabe, wie sie sich aus der Berechnung des Händlers ergebe, in die Irre geführt. Diese Ansicht teilte der Senat – im Gegensatz zur Vorinstanz (hier) – nicht, ließ aber die Revision zu, da die Frage der Berechnung des Grundpreises in Fällen einer Gratis-Zugabe bisher nicht höchstrichterlich geklärt sei. Auf die Entscheidung hingewiesen hat der Kollege RA Sebastian Dosch (hier).

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