OLG Köln: Verbraucherumfrage mit subjektiven Bewertungen darf nicht wie ein Test der „Stiftung Warentest“ hervorgehoben werden

veröffentlicht am 24. Februar 2011

OLG Köln, Urteil vom 10.12.2010, Az. 6 U 112/10
§§ 5; 12 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Verbraucherbefragung im Rahmen eines sog. „Konsumenten-Test“ nicht die Wirkung eines objektiv gehaltenen Warentests (etwa der „Stiftung Warentest“) haben darf. Dass es sich nur um die Summe subjektiver Einschätzungen der jeweils befragten Verbraucher gehandelt habe, hätte herausgestellt werden müssen. Streitgegenständlich war folgende Werbung, welche der Senat für irreführend hielt:

Konsumenten-Test

Die Irreführung begründete das OLG Köln wie folgt: „Der Verkehr erwarte von einer werblich besonders herausgestellten Aussage, dass diese der Erwähnung wert ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16.11.2009, Az. 6 W 130/09; OLG Köln, Urteil vom 18.02.2009, Az. 6 W 5/09). Auf einen „Konsumenten-Test“ trifft dies nur dann zu, wenn er seriös durchgeführt worden ist und die Ergebnisse daher repräsentativ sind. Dabei kann das Ergebnis zwar durchaus die subjektiven Einschätzungen von Verbrauchern wiederspiegeln. In diesem Fall muss aber zum einen das subjektive Element des Tests in der Werbung deutlich gemacht werden und zum anderen muss die von den Verbrauchern abgegebene Bewertung ausschließlich auf Eigenschaften des Produkts beruhen und daher von äußeren Umständen unbeeinflusst sein.“ Zuvor hatte die Antragsstellerin bei einem Test der „Stiftung Warentest“ den 1. Platz belegt, während die Antragsgegnerin nur auf den 11. Platz kam. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren von 112.500,00 EUR dürfte darauf zurückzuführen sein, dass es sich bei den Parteien um „Wettbewerber u.a. auf dem Markt für Geschirrspülmaschinenreiniger“ handelte.

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