OLG Köln: Fernsehmoderator darf nicht beim privaten Essen mit anderen Prominenten fotografiert werden

veröffentlicht am 9. Februar 2015

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 06.08.2013, Az. 15 U 209/12 – rechtskräftig
§§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, 1004 BGB analog, § 22 KUG, Art. 1 GG, Art. 2 GG, Art. 8 EMRK

Das OLG Köln hat entschieden, dass ein bekannter Fernsehmoderator Anspruch auf Privatsphäre besitzt und beim – privaten – Abendessen mit anderen Prominenten in einem Restaurant nicht abgebildet und entsprechend über ihn berichtet werden darf. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.2014, Az. VI ZR 418/13, hier).  Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Köln

Urteil

Auf die Anschlussberufung der Kläger wird das am 24.11.2012 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 328/12 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu unterlassen,

a)

das Foto der Kläger mit der Bildunterschrift „Am Fenstertisch: H, K. und Y. ganz entspannt.“ gemäß Anlage K 1 zur Klageschrift erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, jeweils wie in D. Nr. 19 vom 02.05.2012 auf Seite 14 geschehen,

b)

zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

„Zu sechst drängen sie sich an einem Vierer-Fenstertisch. Und fallen über eine gemischte Vorspeisenplatte her: Austern „Fine de Claire“, Crevetten rosé, Hummersalat im Hummer, mariniertes Königskrabbenbein, Flusskrebsschwänzchen, Pulposalat, Thunfischtatar, gebratene Jakobsmuscheln und gegrillte Riesengarnelen – für 55 Euro pro Person. Dazu trinken sie stilles Wasser und Rotwein (…). Zum Hauptgang gibt’s Steaks, die Beilagen wie Sauce béarnaise, Rosmarinkartoffeln, Pommes frites teilen alle miteinander. Alle lachen, reden vertraut und knipsen einander mit den Handys. …“

wie geschehen in dem Beitrag auf Seite 14 der Ausgabe der Zeitschrift D. Nr. 19 vom 02.05.2012.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 832,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2012 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits in erster Instanz werden der Beklagten zu 90 %, den Klägern zu 1) und zu 2) zu jeweils 5 % auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; den Parteien wird jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.
Der Kläger zu 2) ist ein bekannter Fernsehmoderator und Journalist, die Klägerin zu 1) seine Ehefrau. Beide Kläger wenden sich gegen einen in der im Verlag der Beklagten erscheinenden Zeitschrift D. vom 02.05.2012 (Heft Nr. 19/2012) veröffentlichten Beitrag, in dem unter den Titelzeilen „ H DAS PERFEKTE PRIVATE PROMI-DINNER Nach dem AUS seiner Show: Der Moderator unterwegs in C.“ über ein in einem Restaurant stattgefundenes privates Abendessen berichtet wurde, an dem neben dem Ehepaar H sowie dem Minister Y. und dessen Ehemann auch die Kläger teilnahmen. Hinsichtlich des Inhalts und der Aufmachung des erwähnten Beitrags im Einzelnen wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift verwiesen.

Gegenstand der Beanstandungen der Kläger sind sowohl ein den Beitrag illustrierendes, die Aufschrift „Am Fenstertisch: H, K. und Y. ganz entspannt“ tragendes Foto, als auch die aus dem nachfolgend wiedergegebenen Unterlassungsantrag ersichtliche Textpassage.

Im Jahr 2003 hatten die Parteien eine Vereinbarung geschlossen, in der die Beklagte sich den Klägern gegenüber zur Unterlassung verpflichtete, „…über die geschützte Privatsphäre der Familie K. in Wort und/oder Bild zu berichten und/oder zu spekulieren…“, was „…insbesondere – aber nicht ausschließlich …die Berichterstattung über….die privaten Wohn- und Lebensverhältnisses (Wohnort, Restaurantbesuche, Schule der Kinder etc.) der Familie K…..“ betreffe. Hinsichtlich des näheren Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage K 4 (Bl. 113 f d. A.) Bezug genommen.

Unter dem Datum des 29.05.2012 erwirkten die Kläger einstweilige Verfügungen (28 O 220/12 und 28 O 221/12 – beide LG Köln), mit denen es der Beklagten jeweils untersagt wurde, das vorbezeichnete Foto sowie den Text-Passus zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen.

Auf die vorangegangene Abmahnung, mit welcher die Kläger die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer auf die jeweils angegriffene Wort- und Bildberichterstattung bezogenen Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert hatten, wandte sich die Beklagte mit dem aus der Anlage K 5 (Bl. 115 ff d. A.) ersichtlichen Schreiben an den Kläger zu 2) und forderten diesen unter Fristsetzung bis zum 16.05.2012 u.a. zu einer Stellungnahme auf, ob er vor dem Hintergrund der von ihm in der „XXX-Talkshow“ mehrfach thematisierten sog. A.-Affäre der Meinung sei, dass für ihn „…und Herrn Y. andere Maßstäbe gelten, wenn es um das Beziehungsflecht zwischen einem Politiker und einem TV-Unternehmer/Moderator einer öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt“ gehe.

Die Kläger, welche die angegriffene Wort-/Bildberichterstattung als Verletzung ihres jeweiligen Rechts am eigenen Bild und ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Anspruchs auf Achtung der Privatsphäre zur Unterlassung begehren, haben behauptet, sie selbst hätten erst kurz vor dem seitens des Ehepaares H initiierten Treffen erfahren, dass hieran auch der Minister samt Ehemann teilnehmen werde. Eine irgendwie geartete Einflussnahme auf die in der Talksendung des Klägers zu 2) behandelten Themen könnten private Verbindungen schon deshalb nicht haben, weil die Themen der Sendung durch ein Redaktionsteam samt Chefredakteur bestimmt würden. Ohnehin sei die von der Beklagten in dem oben genannten Schreiben vor dem Hintergrund der sog. A.-Affäre aufgeworfene Frage nur vorgeschoben. Der Beitrag samt des darin eingestellten angegriffenen Fotos, bei dem es sich um eine Paparazzi-Aufnahme handele, beschränke sich allein darauf, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen.

Die Kläger haben – sinngemäß – jeweils beantragt, es der Beklagten zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten – die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an der Geschäftsführung – zu untersagen,

a)
das Foto der Kläger mit der Bildunterschrift „Am Fenstertisch: H, K. und Y. ganz entspannt.“ (Anlage K 1) erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen,

hilfsweise,

das mit der vorbezeichneten Bildunterschrift versehene Foto gemäß der Anlage K 1 erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen jeweils wie in D. Nr. 19 vom 02.05.20123 auf Seite 14 geschehen,

b)
zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen,

„Zu sechst drängen sie sich an einem Vierer-Fenstertisch. Und falllen über eine gemischte Vorspeisenplatte her: Austern „Fine de Claire“, Crevetten rosé, Hummersalat im Hummer, mariniertes Königskrabbenbein, Flusskrebsschwänzchen, Pulposalat, Thunfischtatar, gebratene Jakobsmuscheln und gegrillte Riesengarnelen – für 55 Euro pro Person. Dazu trinken sie stilles Wasser und Rotwein (…). Zum Hauptgang gibt’s Steaks, die Beilagen wie Sauce béarnaise, Rosmarinkartoffeln, Pommes frites teilen alle miteinander. Alle lachen, reden vertraut und knipsen einander mit den Handys. (…) Gegen Mitternacht bricht die prominente Tafelrunde auf. Zum Abschied umarmen sie einander immer wieder mit viel Gelächter.“;

weiter hilfsweise,

den Rechtstreit an das Landgericht Hamburg -höchst hilfsweise: an das für die Beklagte örtlich zuständige Gericht -zu verweisen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte, welche die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts gerügt hat, soweit die geltend gemachten Klageansprüche auf die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung gegründet werden sollen, hat die klägerseits angegriffene Berichterstattung wegen eines damit wahrgenommenen Informationsinteresses als zulässig erachtet. Denn es sei nicht irgendein privates Abendessen in irgendeinem Restaurant durch irgendein Fenster abgelichtet worden. Vielmehr sei ein Zusammentreffen des einflussreichsten politischen TV-Journalisten und des bekanntesten TV-Entertainers der Republik mit dem amtierenden Minister und ehemaligen Vorsitzenden einer Regierungspartei in dem wohl derzeit bekanntesten und beliebtesten Prominenten-, Schickeria- und Medientreff C‘s bemerkt und bildlich so festgehalten worden, wie es für jedermann durch die vollverglaste Front des Restaurants von der spreeseitigen Promenade her ohne weiteres wahrnehmbar gewesen sei. Die Berichterstattung sei geeignet, der Meinungsbildung zu dienen. Das Foto ebenso wie die einen freundschaftlich vertrauten Umgang der Beteiligten dokumentierende Textpassage belegten, dass die beteiligten Herren sich gut kennen, privaten Umgang miteinander pflegen und unter Einschluss der jeweiligen Ehepartner privat befreundet seien. Dass der Kläger zu 2) und der Minister derart enge private Kontakte pflegen, sei bis dahin nicht bekannt gewesen. Das begründe die gesellschaftlich-politische Relevanz des Zusammentreffens. Eine Analyse der bisherigen Sendungen des Klägers zu 2) ergebe, dass unter den von ihm geladenen Gästen Mitglieder der YYY und deren politische Sympathisanten in erheblichem Umfang überrepräsentiert seien. Äußerungen des Klägers zu 2) wiesen erhebliche politische Übereinstimmungen mit den Zielen und Ansätzen der YYY auf. Hinzu komme aber auch, dass der Umstand des Essens in einem „Luxus-Gourmet-Tempel“ in eklatantem Kontrast zu dem Bild eines bescheidenen und bodenständigen Lebensstils stehe, welches der Kläger zu 2) von seiner Person und seiner Familie in der Öffentlichkeit zeichne.

In dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Wertung Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Unterlassungsbegehren der Kläger – hinsichtlich des angegriffenen Fotos in der Fassung des jeweiligen Hilfspetitums – aus den §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. mit den Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG und den §§ 22, 23 KUG ganz überwiegend stattgegeben. Was die zur Unterlassung begehrte Veröffentlichung und/oder Verbreitung des Fotos angehe, liege der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht vor. Anlass der Berichterstattung sei ein privater Restaurantbesuch; es gehe allein um die Veröffentlichung eines die Kläger während der Einnahme einer Mahlzeit abbildenden, heimlich aufgenommenen Fotos. Der Artikel thematisiere allein private Angelegenheiten. Die von der Beklagten im Hinblick auf den Umstand, dass „bekannte Medienleute und ein einflussreicher Politiker gemeinsam essen gehen“ in ihrem vorprozessualen Schreiben sowie in ihren prozessualen Schriftsätzen angesprochenen „interessanten Möglichkeiten“ seien in dem streitgegenständlichen Artikel in keiner Weise aufgegriffen. Der Artikel beschränke sich darauf, die Relevanz des gemeinsamen Abendessens für die persönliche Befindlichkeit des Moderators H sowie die Einzelheiten der eingenommenen Speisen zu schildern. Was die angegriffene Wortberichterstattung angehe, sei der Unterlassungsanspruch allerdings auf die Schilderung der Ereignisse in dem Restaurant im Zusammenhang mit der Einnahme der Mahlzeit zu beschränken. Nur insoweit liege ein durch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht getragener Eingriff in die Privatsphäre der Kläger vor; die von den Klägern individuell ausgewählten Speisen und deren Einnahme seien ebenso wie der private Restaurantbesuch für die Öffentlichkeit von „absolut untergeordnetem Informationswert“.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die sie im Wesentlichen darauf stützt, dass die angefochtene Entscheidung auf der Verkennung „zivil- und verfassungsrechtlicher Grundsätze“ beruhe. Mit dem Verbot der Veröffentlichung und/oder Verbreitung der Fotografie werde der Öffentlichkeit eine Aufnahme von „außerordentlicher zeitgeschichtlicher Bedeutung“ vorenthalten; politisch-gesellschaftlichen Erkenntnissen und Schlussfolgerungen, die in vielfältiger Weise aus dieser Aufnahme gezogen werden könnten, werde auf diese Weise der Boden entzogen. Damit werde das Recht der Beklagten auf Verbreitung gesellschaftlich-politisch höchst relevanter Informationen ebenso wie das Recht der Öffentlichkeit, von Umständen unterrichtet zu werden, die die öffentliche Meinungsbildung maßgeblich beeinflussen können, in inakzeptabler Weise beschränkt (Bl. 210 d. A.). Die angefochtene Entscheidung beruhe hinsichtlich der Bildveröffentlichung auf der fehlerhaften Bestimmung des Informationswerts, bei der sowohl der außergewöhnlich hohe Bekanntheitsgrad des Klägers zu 2) als auch der weiter abgebildeten Personen ebenso wenig hinreichende Berücksichtigung gefunden hätten wie der Umstand, dass das mit der Veröffentlichung dokumentierte private Zusammentreffen bekannter Persönlichkeiten, von denen eine ein hohes politisches Amt innehabe, die Frage auch nach den Auswirkungen auf das berufliche Wirken des Klägers zu 2) und seine Funktion als auch politischer Journalist aufwerfe und insoweit von öffentlichem Interesse sei. Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf abstelle, dass dieses Thema in dem Wortbeitrag nicht angesprochen werde, sei verkannt, dass dem Foto auch und gerade für sich genommen ein von der begleitenden Textberichterstattung unabhängiger, eigenständiger Informationswert zukomme. Gleichermaßen verkannt seien vor diesem Hintergrund die Gewichte der kollidierenden Interessenlagen. Bei richtiger Würdigung bestehe noch nicht einmal Anlass, den Klägern überhaupt Privatsphärenschutz zuzubilligen. Die Kläger hätten sich in eine Situation begeben, in der mit der Wahrnehmung einer sozialen Aktivität durch die Öffentlichkeit zu rechnen sei. Sowohl die streitgegenständliche Fotoaufnahme als auch die begleitende Textberichterstattung seien als zulässig einzuordnen.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung, in der das Landgericht mit zutreffenden, den Angriffen der Berufung standhaltenden Erwägungen ein die Bild- und Textberichterstattung in der streitgegenständlichen Passage zulassendes Informationsinteresse verneint habe.

Im Wege der Anschlussberufung erweitern die Kläger ihr Klagepetitum um den auf den Ersatz der durch die vorprozessuale Abmahnung vom 10.05.2012 (Anlage K 2) entstandenen Kosten gerichteten Zahlungsanspruch und beantragen,

die Beklagte unter entsprechender Abänderung des landgerichtlichen Urteils über die darin titulierten Ansprüche hinaus zu verurteilen, an sie – die Kläger – 952,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.06.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Die Akten der einstweiligen Verfügungsverfahren 28 O 220/12 und 28 O 221/12 – beide LG Köln – lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

B.

I.
Die – zulässige – Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1.
Zu Recht hat das Landgericht die Veröffentlichung und/oder Verbreitung der Bildnisse der Kläger in der konkreten Verletzungsform des den Artikel „DAS PERFEKTE PRIVATE PROMI-DINNER“ in der Ausgabe 19/2012 des Magazins D. der Beklagten illustrierenden streitgegenständlichen Fotos untersagt.

Das angefochtene Urteil hält den Berufungsangriffen der Beklagten ebenso stand, wie der nach Maßgabe von § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO durchzuführenden weitergehenden Überprüfung. Die Kläger können die Untersagung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung dieses Fotos aus den §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog i. V. mit § 22 KUG verlangen.

a)
Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 ff; BGHZ, 171, 275;BGHZ 178, 213; BGHZ 180, 114; BGH VersR 2010, 673/676 f und VersR 2010, 1090 ferner BGH, GRUR 20111, 259 – „Rosenball in Monaco“), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben als auch mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 und 2006, 591). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, sofern durch die öffentliche zur Schaustellung und/oder Verbreitung der Bildnisse berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden.

Dabei erfordert schon die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne eines die öffentliche zur Schaustellung und/oder Verbreitung eines Bildnisses auch ohne Einwilligung des Abgebildeten zulassenden Ausnahmetatbestandes des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Denn die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nimmt nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit, so dass bereits die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitschichte vorliegt, die Abwägung zwischen den vorstehenden kollidierenden Rechtspositionen voraussetzt (vgl. u.a. BVerfGE 120, 180/201 ff – Rdn. 55, 85; BGH, NJW 2008, 3138 – „Sabine Christiansen I/ „Shopping mit Putzfrau auf Mallorca“). Diese Abwägung hat auf der Basis eines normativen Maßstabes stattzufinden, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH, VersR 2010, 673, 67 und a.a.O. – „Sabine Christiansen I“; BVerfG VersR 2000, 773/777 – jew. m. w. Nachw.).

Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen, wobei der Begriff des Zeitgeschehens zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen ist. Er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Allerdings besteht ein Informationsinteresse nicht schrankenlos. Selbst ein nach dem vorstehenden Definitionsmaßstab gegebenes Informationsinteresse rechtfertigt den Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten nur innerhalb der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesetzten Grenzen.

Bei der hiernach vorzunehmenden Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen (BGH, a.a.O., Rosenball in Monaco“ – Rdn. 15 gemäß Juris; BVerfGE 34, 269/283; BVerfGE 120, 180/205).

Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei, soweit das Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, im Gesamtkontext der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln. Denn Bilder können Wortberichte ergänzen und dabei der Erweiterung des Aussagegehalts dienen, etwa die Authentizität des Geschilderten unterstreichen, und/oder die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht wecken. Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes sind daneben der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. BGH, a.a.O., – Sabine Christiansen I“ – Rdn. 23 gemäß Juris; BVerfGE 120, 180/205 Rn. 65 gem. Juris).

Ergibt sich danach, dass bei der Presseberichterstattung die Abbildung eines anlässlich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gefertigten Fotos nur zum Anlass zu Ausführungen über eine Person genommen wird oder die Berichterstattung nur dazu dient, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt. ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (vgl. BGHZ 158, 218/223 f; BGH, VersR 2009, 841Rn. 14; ebenso BVerfGE 120, 180/206 f – Rdn. 59 ff gemäß Juris).

b)
Bei Anwendung dieser Grundsätze stellt sich die Veröffentlichung und/oder Verbreitung des beanstandeten Fotos, in welche die Kläger unstreitig nicht eingewilligt haben, als unzulässig dar. Die abwägende Gewichtung einerseits des der Beklagten zur Seite stehenden, mit der konkreten Bildberichterstattung wahrgenommenen Informationsinteresses sowie andererseits des damit verbundenen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger in der Ausprägung des grundsätzlichen Anspruchs auf Achtung der Privatsphäre ergibt, dass die Kläger die Veröffentlichung/Verbreitung des sie abbildenden streitgegenständlichen Fotos im gegebenen Berichtszusammenhang nicht hinzunehmen haben.

aa)
Das Foto bildet die Kläger bei einem Restaurantbesuch, und zwar gemeinsam u.a. mit dem Fernsehmoderator H sowie dem Bundesaußenminister Y. und anderen Personen an einem Tisch sitzend, ab. Dem abgebildeten Ambiente und der von den abgebildeten Personen getragenen Kleidung nach handelt es sich dabei um eine private Zusammenkunft bzw. um ein privates Essen, welches nicht in unmittelbarer Ausübung beruflicher oder dienstlicher Pflichten stattfindet. Über die Auskunft hinaus, dass die Kläger gemeinsam u.a. mit Herrn H sowie dem Minister an einem Tisch sitzen um zu speisen, vermittelt das Foto für sich genommen indessen weder eine Information über den Anlass des Zusammenreffens der abgebildeten Personen noch gibt es Aufschluss über ihre näheren privaten Verbindungen. Es bleibt offen, ob es sich bei den Abgebildeten etwa um sämtlich in enger Freundschaft miteinander verbundene Personen handelt, die sich nach vorangegangener Verabredung zum gemeinsamen Essen in einem Restaurant eingefunden haben, oder ob es sich um ein nur zufälliges Zusammentreffen handelt, bei dem die als solche erkennbaren prominenten Protagonisten an einen Tisch platziert wurden. Auch eine Information, welcher Art die nähere Beziehung der gemeinsam an einem Tisch sitzenden Personen ausgestaltet ist, lässt sich dem Foto nicht entnehmen. Soweit sie überhaupt erkennbar sind – was weder für die im Vordergrund sitzende H (die nur in Verbindung mit dem nicht angegriffenen großen Foto wegen ihres Haarschmucks zu identifizieren ist) noch für den vollständig verdeckten Herrn O., den Ehemann des Ministers, gilt – lässt sich allenfalls bei den abgebildeten Ehepartnern auf die konkrete Art der bestehenden Verbindung schließen. Im Übrigen gibt das Foto jedoch über die Information hinaus, dass man wahrscheinlich miteinander bekannt ist und deshalb in privatem Rahmen gemeinsam an einem Tisch sitzend speist, nicht zu erkennen, ob und ggf. welche der Beteiligten jeweils miteinander und in welcher Intensität bekannt/befreundet sind. Es könnte sich genauso gut um ein Essen handeln, welches nach Abschluss der Aufzeichnung einer Fernsehsendung, an der die drei erkennbaren prominenten Herren teilgenommen haben (etwa eine Talk-Runde oder ein Prominenten-Quiz), in Anwesenheit der jeweiligen Ehepartner/Begleiter zum Ausklang des Tages und zur gemeinsamen Entspannung nach „getaner Arbeit“ stattgefunden hat. Ebenso denkbar ist, dass andere an dem Tisch sitzende Personen eng miteinander befreundet sind, etwa die (bei isolierter Betrachtung als solche auf dem Foto nicht erkennbare) H mit dem in dem Bild verdeckten Herrn O., und bei der Feier eines bestimmten Anlasses (etwa einem Geburtstag), die in dem Restaurant stattfindet, von ihren prominenten Ehepartnern begleitet werden. Eine nähere Auskunft über die Art des Anlasses des Zusammentreffens und die zwischen den Beteiligten bestehenden Beziehungen erschließt sich auch nicht anhand der Mimik oder Gestik der abgebildeten Personen. Diese sind weder besonders fröhlich noch ihrer Mimik und/oder Gestik nach in vertraut/vertraulicher Situation abgebildet. Sie sitzen ruhig und mit durchaus ernster/konzentriert wirkender Miene – der Kläger zu 2) in die Speisekarte vertieft, Herr Y. sich im Gespräch an eine andere Person wendend – an einem Tisch; keiner lächelt. Wer wen wie kennt und warum man sich in dem Restaurant gemeinsam zum Essen an einen Tisch gesetzt hat, gibt das Foto für sich genommen nicht zu erkennen. Einen über die Aussage, dass die Kläger gemeinsam u.a. mit H und Y. in einem Restaurant an einem Tisch mit anderen Personen speisen, hinausgehender Informationswert kommt dem Foto bei isolierter Betrachtung nicht zu. Die vorstehenden Ausführungen den Informationswert des streitgegenständlichen Fotos betreffend erhellen zugleich, dass der Einwand der Beklagten, das Landgericht habe zu Unrecht den sich aus dem Foto selbst bereits bei isolierter Betrachtung ergebenden Aussagegehalt bei seiner Würdigung außer Acht gelassen, nicht zu überzeugen vermag. Denn eine Information dergestalt, dass dem „privaten“ Zusammentreffen eine ebenso private Bekanntschaft oder sogar Freundschaft der Zusammensitzenden zu Grunde liegt, geht aus dem Foto selbst nicht hervor.

Einen weitergehenden Informationswert über die Art des Zusammentreffens in dem Restaurant zum gemeinsamen Speisen und die zwischen den teilnehmenden Personen bestehenden Beziehungen erhält das Foto erst aus der Verbindung mit dem begleitenden Wortbeitrag. Die Bildaufschrift „Am Fenstertisch: H, K. und Y. ganz entspannt“ im Kontext mit dem Titel „ H – DAS PERFEKTE PRIVATE PROMI-DINNER“ legt nahe, dass es sich um die private Zusammenkunft auch privat bekannter Paare handelt. Das geht zwar nicht in erster Linie aus der Titelzeile „DAS PERFEKTE PRIVATE PROMI-DINNER“ hervor. Denn die damit für den Rezipienten erkennbar in Bezug genommene Fernsehserie „Das perfekte Dinner“ bringt gerade Protagonisten zu diversen Abendessen zusammen, die sich vorher noch nicht, zumindest nicht persönlich kannten. Die Bezeichnung als „privates“ Promi-Dinner in Verbindung mit der Bemerkung „…ganz entspannt“ der Bildaufschrift suggeriert jedoch, dass die sich zu einem „privaten“ Essen zusammenfindenden abgebildeten „Promis“ bzw. die „…H, K. und Y….“ auch aus privatem Kontakt persönlich miteinander bekannt sind. Dem Fließtext des Beitrags ist dies sodann eindeutig zu entnehmen. Darin ist geschildert, dass H wegen der Absetzung seiner Fernsehsendung „H Live“ nunmehr „…Trost und Geborgenheit von Familie und guten Freunden…“ brauche und vor diesem Hintergrund „…den Abend in dem Promi-Lokal ‚I.‘ in C.-Mitte genieße – mit Ehefrau (xx), K. (xx), dessen Gattin (xx), Y. (xx) und dessen Mann O. (xx)….“. In Verbindung mit den weiteren Ausführungen „…Alle lachen, reden vertraut und knipsen einander mit den Handys. Mit Y. versteht sich H blendend. Erst kürzlich war der Showmaster zu Gast bei Y. Feier zum 50. Geburtstag. K. und H sind seit Jahrzehnten eng befreundet. Sie kennen sich noch aus ihren Anfangszeiten als Radiomoderatoren…“ sowie ferner dem „großen“ Foto, welches Y. mit der Klägerin zu 1) und H lachend und „eingehakt“ nebeneinander laufend zeigt und das mit der Bildunterschrift „Der Minister mit zwei H‘s…Die drei verstehen sich prächtig und marschieren unter lautem Gelächter den Spree-Kai entlang“ versehen ist, wird auch dem bisher über die Art der zwischen den Beteiligten bestehenden Verbindungen noch unschlüssigen Rezipienten klar, dass H sich mit Freunden umgeben hat bzw. im Kreise von Freunden speist und es um ein Treffen rein privaten Charakters geht. Ein nicht unerheblicher Teil der Rezipienten wird danach auch darauf schließen, dass nicht nur jeweils zwischen H einerseits und anderseits den Klägern sowie „den Y.“ freundschaftliche Beziehungen bestehen, sondern annehmen, dass dies auch für „die Y.“ und „die K.“ untereinander gilt. Denn die in dem Text des Beitrages gegebene Information, dass „…die Beilagen wie Sauce béarnaise, Rosmarinkartoffeln, Pommes frites…“ von „…allen miteinander …“ geteilt würden, legt einen unter guten Bekannten oder Freunden nicht untypischen vertrauten Umgang aller an einem Essen Beteiligten nahe. Ungeachtet der Frage, ob etwa der Aussage „die Freunde meiner Freunde sind auch meine Freunde“ aus der Sicht zumindest eines relevanten Teils der Adressaten tatsächlich Gültigkeit beigemessen wird, liegt nach den vorbezeichneten Textinformationen überdies die Annahme nahe, dass, wenn H mit Y. befreundet ist und man sich daher bei bestimmten Gelegenheiten trifft, hierzu dann- zumindest gelegentlich – auch andere Freunde H eingeladen sind und untereinander in privaten Kontakt treten.

bb)
Dieser Informationswert der Bildberichterstattung vermag bei gewichtender Abwägung der Belange des kollidierenden Persönlichkeitsschutzes der Kläger indessen die Veröffentlichung und/oder Verbreitung des streitgegenständlichen Fotos nicht zu rechtfertigen.

(1)
Nach dem Vorstehenden sind die Kläger auf dem Foto erkennbar in einem Augenblick der von beruflichen Pflichten losgelösten Entspannung in einer alltäglichen Situation, nämlich bei einem Zusammentreffen zum gemeinsamen Essen in einem Restaurant im Kreise von Bekannten/Freunden abgebildet. Dem privaten Charakter des abgebildeten Geschehens steht es nicht entgegen, dass dieses im öffentlichen Raum, nämlich in einem öffentlich zugänglichen Restaurant mit der dadurch eröffneten Möglichkeit der Beobachtung durch andere Personen stattgefunden hat. Entgegen dem von der Beklagten verfochtenen Standpunkt weist dieser Umstand die abgebildete Zusammenkunft nicht der Sozialsphäre zu. Der Titel („DAS…PRIVATE PROMI-DINNER“ – Hervorhebung durch den Senat) ebenso wie die weiteren Ausführungen des Artikels, mit denen die Zusammenkunft als Ausdruck der Suche H nach der „…Geborgenheit von Familie und Freunden“ dargestellt wird, stellen gerade auf den privaten Charakter der Zusammenkunft ab, die H in der thematisierten nicht geglückten beruflichen Situation („…Vom Glück geküsst ist H…momentan nicht gerade…“) u.a.Trost und Ablenkung verschaffen soll („…Solch ein Abend tut H Seele gut“). Auch bei im öffentlichen Raum stattfindenden Vorgängen/Verrichtungen kann sich der Betroffene gegenüber visuellen Darstellungen aber auf den Schutz seiner Privatsphäre berufen, wenn diese thematisch üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogene Einzelheiten des privaten Lebens ausbreiten oder wenn der Betroffene nach den Umständen typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Letzteres ist hier der Fall. Die Erwartung, nicht in der Medienöffentlichkeit abgebildet zu werden, kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit in Momenten der Entspannung oder des „Sich-Gehen-Lassens“ außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags berechtigt und schützenswert sein (vgl. BGH, a.a.O., – „Sabine Christiansen I“ – Rdn. 24 gemäß Juris). Eine solche Situation lag hier vor. Die Kläger konnten in der abgebildeten Situation des Zusammensitzens mit Bekannten/Freunden in einem Restaurant zu einem gemeinsamen privaten Essen ungeachtet des Umstandes, dass sie in einem öffentlichen Restaurant von anderen Personen gesehen und erkannt werden würden, davon ausgehen, dass sie in dieser Situation jedenfalls nicht der Medienöffentlichkeit präsentiert werden würden. Gerade der Vorgang des Essens in einem Restaurant, das – wie dies nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen der Beklagten hier der Fall ist – für seine hochwertige Küche bekannt ist, ist in aller Regel durch die Momente der Entspannung und Gelöstheit im Zustand der Vorfreude auf kulinarische Genüsse geprägt, in denen die Betroffenen nicht damit rechnen müssen, unter Beobachtung durch eine breite Öffentlichkeit zu stehen und in den Medien abgebildet zu werden. Hinzu kommt, dass das Foto offenkundig nicht in dem Restaurant, sondern von außen durch das Fenster des Restaurants aufgenommen wurde. Damit, dass ein in einem geschlossenen Raum stattfindender Vorgang privaten Charakters durch ein von außen durch ein Fenster in den Raum hinein „geschossenes“ Foto der breiten Öffentlichkeit präsentiert wird, muss aber selbst eine prominente Person wie der Kläger zu 2) nicht rechnen. Das wird zwar in den Fällen anders zu beurteilen sein, in der sich eine prominente Person in eine Situation begibt, in welcher mit der Anwesenheit von Pressefotografen und dem Anfertigen von Fotos durch diese zu rechnen ist. Eine solche „Präsentierteller“-Situation ist hier aber selbst aus den von der Beklagten vorgelegten Fotos zu der Örtlichkeit nicht zu erkennen. Die Fotos (Bl. 55 d. A.) zeigen vielmehr, dass die Fensterfront des Lokals, hinter der u. a. die Kläger an einem Tisch saßen, von dem vorbeiführenden Fußgängerweg zurückgesetzt verläuft; vieles spricht zudem dafür, dass Passanten ihren Weg nicht unmittelbar entlang der Fensterfront, sondern in einiger Entfernung hierzu nehmen, um in direkter Linie von/und zu dem Treppenaufgang zu gelangen (vgl. oberes und unteres Bild auf Bl. 55 d. A.). Das untere der beiden auf Bl. 55 d. A. präsentierten Fotos weist zudem darauf hin, dass der an der Fensterfront vorbeiführende Fußweg in den Abendstunden durch Passanten ohnehin eher gering frequentiert ist.

(2)
Gemessen an dem mit der Veröffentlichung/Verbreitung des Fotos verbundenen Eingriff in die Privatsphäre der Kläger hat das damit wahrgenommene Berichterstattungsinteresse der Beklagten zurückzutreten.

Der die Fotoveröffentlichung begleitende Beitrag befasst sich in erster Linie mit der Person des H und dessen Umgang mit der Tatsache, dass seine Fernsehsendung „…vor dem Aus…“ stehe. In diesem Zusammenhang wird die Information gegeben, dass sowohl der Kläger zu 2) als auch Guido Y. zu den Freunden H zählen und das gemeinsame Essens sowohl hinsichtlich der verzehrten Speisen und Getränke als auch der Atmosphäre nach beschrieben. Eine Information, die einen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat, ergibt sich hieraus nicht.

Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass aus der mit der Bildberichterstattung offen gelegten privaten Bekanntheit des Klägers zu 2) mit Y. ein die Position des Klägers in seiner Funktion als Moderator von Sendungen mit auch politischen Bezügen berührendes Informationsinteresse folge, welches ein Thema von allgemeiner Bedeutung, nämlich eine etwaige Voreingenommenheit des Klägers gegenüber der Person des Y. und der politischen Partei, der er angehört, ergebe, und damit auch das Thema der Verquickung öffentlichkeitsrelevanter Funktionen mit privaten Beziehungen angesprochen sei, trägt das den mit dem Foto in der konkreten Verletzungsform bewirkten Eingriff in die Privatsphäre der Kläger nicht. Es kann dahinstehen, ob der Verkehr mit der Funktion des Moderators einer sich mit Fragen auch politischen Bezugs befassenden Fernsehsendung überhaupt die Vorstellung politischer Ausgewogenheit und Neutraliät verbindet und deshalb der Information, dass der Moderator mit einer Person in hervorgehobener politischer Funktion privat bekannt oder sogar befreundet ist, in diesem Zusammenhang Bedeutung beimisst. Auch wenn dies für einen Teil der Rezipienten nicht auszuschließen ist und er der Information einer privaten freundschaftlichen Verbindung des Klägers zu 2) mit dem amtierenden Bundesaußenminister Relevanz in dem Sinne beimisst, dass hierdurch die intellektuelle Distanz und ggf. Kritikbereitschaft des Klägers zu 2) bei der Ausübung seiner journalistischen Aufgaben beeinträchtigt sein könnte, folgt hieraus jedenfalls keine abweichende Beurteilung. Der streitgegenständliche Beitrag befasst sich im Wesentlichen mit der Person des Moderators H und dessen Umgang mit einer als schwierig dargestellten beruflichen Situation. Nur in diesem Zusammenhang gewinnen die weiter in dem Beitrag namentlich erwähnten und bildlich präsentierten Personen Bedeutung, weil sie es sind, bei denen Herr H „…Trost und Geborgenheit…“ suche. Ein Bezug zu dem Thema der etwaigen Verstrickung der Person des Klägers zu 2) oder generell öffentliche Aufgaben wahrnehmender Personen in mit diesen Aufgaben nicht zu vereinbarende private Verbindungen und/oder Vergünstigungen, wird in dem streitgegenständlichen Beitrag auch nicht ansatzweise erkennbar. Auch wenn hinsichtlich des Ausnahmetatbestandes des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht zu fordern ist, dass der in Anspruch genommene zeitgeschichtliche Bereich, zu dem das Bildnis in Bezug stehen soll, in dem Beitrag als solcher ausdrücklich erörtert bzw. als solcher hergestellt wird, muss für den Rezipienten ein solcher Bezug aus dem Beitrag seiner konkreten Aufmachung und/oder seinem konkreten Inhalt nach doch zumindest erkennbar werden. Denn das Informationsinteresse und die Frage, ob eine beanstandete Bildberichterstattung als solche mit Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis einzustufen ist, definiert sich gerade aus der konkreten Veröffentlichung. Mit Ausnahme des hier nicht gegebenen Falls einer aus sich heraus unzulässigen und daher in jeglichem Kontext zu untersagenden Bildveröffentlichung, kann die Veröffentlichung und/oder Verbreitung eines Bildnisses nur in dem Verwendungszusammenhang des konkreten Beitrags verboten werden, was dafür spricht, den im Rahmen der Abwägung der kollidierenden Interessen zu gewichtenden Nachrichtenwert einer Bildberichterstattung gerade aus dem Kontext des mit eben diesem Beitrag angesprochenen und von ihm wahrgenommenen Berichterstattungsinteresses zu ermitteln. Ob das zur Bebilderung eines Beitrages genutzte Foto einer Person in anderem Berichtszusammenhang – hier etwa bei einer die Verquickungen beruflicher Aufgaben und privater Verbindungen tangierenden Thematik – zulässig wäre, spielt dabei keine Rolle. In dem hier zu beurteilenden konkreten Beitrag wird diese Thematik auch nicht am Rande angesprochen oder zumindest berührt.

Im Ergebnis nichts anderes folgt aus dem Status des Klägers zu 2) als in hohem Maß bekannte Person. Der von der Beklagten im Hinblick auf eine Überprüfung der öffentlichen Selbstdarstellung des Klägers zu 2) und dessen tatsächlichem Verhalten geltend gemachte Nachrichtenwert rechtfertigt die konkrete Bildberichterstattung ebenfalls nicht. Es trifft zwar zu, dass der Kläger zu 2) das von ihm mit öffentlichen Verlautbarungen auch hervorgerufene Image eines in seiner Lebensführung „auf dem Boden gebliebenen“ Menschen hat, der auf Luxusgegenstände und Statussymbole keinen Wert legt. Dieses Image umfasst jedoch nicht die Vorstellung eines „asketischen“ Lebens, die bereits mit der allgemein bekannten Tatsache nicht zu vereinbaren wäre, dass die Kläger in einer „Villa“ an einem Seegrundstück in Potsdam leben. Dem Image eines Menschen, trotz Wohlstands die Bodenhaftung nicht verloren zu haben und auf materiellen Reichtum verkörpernde typische Statussymbole (wie etwa teure Autos, teure Uhren und luxuriöser Schmuck) weitgehend zu verzichten, widerspricht es nicht, sich gelegentlich etwas Besonderes, wie etwa ein kostspieliges Essen in einem teuren Feinschmeckerrestaurant zu gönnen. Vor diesem Hintergrund kommt dem Beitrag, in dem die konsumierten Speisen nicht nur der Art, sondern teilweise auch dem Preis nach angegeben werden („…Und fallen über eine gemischte Vorspeisenplatte her: Austern…Crevetten…Hummersalat…- für 55 Euro pro Person. …“), in Bezug auf die Person des Klägers zu 2) auch nicht der Informationswert der Aufdeckung von Unstimmigkeiten zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und privater Lebensführung etwa nach dem Motto „Er predigt Wasser, trinkt aber Wein“ zu.

Dem verbleibenden, mit der Bildberichterstattung wahrgenommenen Informationsinteresse der Vermittlung von Details die Gestaltung des Privatlebens u. a. den Kläger zu 2) betreffend, ist zwar ein Bezug zur öffentlichen Meinungsbildung nicht von vornherein abzusprechen. Denn prominente Personen können auch Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen (vgl. BVerfGE 101, 361/390). Insofern wird die durchaus auch ein Unterhaltungsinteresse der Rezipienten bedienende Information vermittelt, dass auch prominente Persönlichkeiten wie „Normalsterbliche“ beim Essen mit Freunden in einem guten Restaurant Entspannung sowie Ablenkung von Alltagssorgen und Belastungen des Berufs suchen. Über diese Schilderung der in keiner Weise anstößigen oder außergewöhnlichen Verhaltensweise prominenter Personen hinaus vermittelt der Beitrag indessen keine Informationen, die der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen könnten (vgl. BVerfGE 120, 180 Rdn. 60 gemäß Juris). Dies würdigend haben die Kläger die mit der Abbildung auf dem streitgegenständlichen Foto wiedergegebene Situation der Privatheit im konkreten Kontext nicht hinzunehmen

2.
Das mit der Wortberichterstattung, die sich in der Beschreibung der konsumierten Speisen und des Umgangs der zusammensitzenden Personen miteinander erschöpft, wahrgenommene Informationsinteresse hat aus den vorstehenden Erwägungen, die hier sinngemäß gelten, ebenfalls hinter den Persönlichkeitsschutz der Kläger zurückzutreten. Angesichts der wenn nicht allein, so doch jedenfalls ganz vordergründig mit der gegebenen Information bedienten bloßen Neugier der Leser (was essen Prominente zu welchem Preis und wie gehen sie miteinander um?) setzt sich das Interesse der Kläger auf Achtung ihrer Privatsphäre gegenüber dem Berichterstattungsinteresse der Beklagten durch.

3.
Stehen den Klägern aus den aufgezeigten Gründen gegenüber der jeweils angegriffenen Bild-/Wortberichterstattung aus den §§ 823 Abs. 1 und 2, 1004 BGB analog i. V. mit § 22 KUG, Artikel 1, 2 GG, Artikel 8 EMRK deliktische Unterlassungsanspruchs zu, so bedarf es weder des Eingehens auf die Frage, ob sich aus der als Anlage K 4 (Bl. 113 f d. A.) vorgelegten, zwischen (u.a.) den Parteien getroffenen Vereinbarung (vgl. dort Ziffer 1) ein vertraglicher Unterlassungsanspruch der Kläger herleiten lässt, der über die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden und durchsetzbaren Beschränkungen einer Berichterstattung im Einzelfall hinausgeht, noch ist angesichts der Bestimmung des § 513 Abs. 2 ZPO auf die Frage einzugehen, ob einerseits das auf den Vertrag gestützte Petitum sowie andererseits der allein aus der Veröffentlichung hergeleitete deliktische Anspruch einen einheitlichen prozessualen Anspruch bilden, für den allein die erweiterte Prüfungskompetenz im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung besteht (vgl. BGH, NJW 2003, 828).

II.
Die mit der innerhalb der gesetzten Berufungserwiderungsfrist eingelegte Anschlussberufung (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Auflage, § 524 Rdn. 2 und 4 m. w. Nachw.) vorgenommene Klageerweiterung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache teilweise Erfolg und führt zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen weitergehenden Verurteilung der Beklagen.

1.
Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen „nicht verrechenbaren“ Geschäftsgebühr ist dem Grunde nach unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) berechtigt; er ergibt sich – weil die Beklagte vor dem Hintergrund der im Jahr 2003 geschlossenen Vereinbarung schuldhaft gehandelt hat – auch aus § 823 Abs. 1 BGB. Der Höhe nach ist der Anspruch jedoch zu beschränken, weil die jeweiligen Unterlassungsansprüche (Bild-/Wort) mit jeweils 12.500,00 € pro Unterlassungsgläubiger daher mit zusammen lediglich 25.000,00 € zu bewerten sind. Die Geschäftsgebühr für die sich gegen die nämliche Veröffentlichung richtenden jeweils inhaltsgleichen Unterlassungsansprüche beider Kläger errechnet sich aus einem Gebührenstreitwert von insgesamt 50.000,00 €. Die in derselben Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG; vgl. BGH, NJW 2011, 3167 – Rdn. 10 gemäß Juris) nur einmal anfallende Geschäftsgebühr (§ 7 Abs. 1 RVG) ist daher aus einem Gegenstandswert von lediglich 50.000,00 € zu ermitteln (§ 22 Abs. 1 RVG), wobei die Kläger eine solche von 1,3 in Ansatz gebracht haben (=1.359,80 €), von der sie angesichts der Vorbemerkung IV vor VV 3100 nur die Hälfte fordern (=679,90 €). Die Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV zum RVG sowie die Umsatzsteuer hinzugerechnet ergibt sich danach ein ersatzfähiger Gebührenbetrag von 832,88 €.

2.
Der geltend gemachte Zinsanspruch steht den Klägern unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB i. V. mit § 247 BGB.

III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs auf § 709 ZPO, hinsichtlich der klageerweiternden Verurteilung zur Zahlung auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

V.
Der Senat sah schließlich keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Grundsätze, anhand deren die Zulässigkeit einer Bild- und Wortberichterstattung zu beurteilen sind, sind in höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärt. Entscheidungsrelevant ist vorliegend ausschließlich die Anwendung dieser Grundsätze auf den entschiedenen Einzelfall.

V.
Wert: 45.952,00 EUR (Berufung: 45.000,00 EUR ; Anschlussberufung: 952,00 EUR).

I