OLG Köln: Händler muss nur das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung prüfen, nicht den Anbringungsort

veröffentlicht am 11. August 2017

OLG Köln, Urteil vom 28.07.2017, Az. 6 U 193/16
§ 3 Abs. 1 UWG, Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Händler keinen Wettbewerbsverstoß begeht, wenn er Ware verkauft, welche die CE-Kennzeichnung nicht auf dem Produkt, sondern auf der Verpackung enthält. Vorliegend hatte der Beklagte LED-Lampen verkauft, bei welchen eine Anbringung der Kennzeichnung am Produkt erforderlich gewesen wäre. Als Händler sei der Beklagte jedoch aufgrund seiner generellen Prüfpflicht hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 ElektroStoffV lediglich verpflichtet, das „Ob“ der CE-Kennzeichnung zu prüfen und nicht die Art der Anbringung. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Köln – CE-Kennzeichnung auf Verpackung).


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