OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016, Az. 6 U 190/15
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Aussage, zu den „wichtigsten Meinungsforschungsinstituten in Deutschland“ zu gehören, irreführend sein kann, wenn derjenige, der diese Aussage trifft, nicht darlegen und ggf. unter Beweis stellen kann, worauf sich eine solche Behauptung stützt. Es handele sich bei dieser Aussage um eine „Angabe“ im Sinne des § 5 UWG und nicht nur um eine nicht nachprüfbare Anpreisung, da Begriffe wie „führend“ oder „Marktführer“ einen nachprüfbaren Kern haben. Ob das Institut nun als „wichtig“ oder „führend“ bezeichnet werde, komme auf dasselbe hinaus. Einen erforderlichen deutlichen Vorsprung gegenüber Mitbewerbern habe die Beklagte jedoch nicht darlegen können. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Köln – Werbung mit Meinungsforschungsinstitut).
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