OLG Köln, Beschluss vom 22.06.2009, Az. 6 U 226/08
§§ 2, 18 UrhG
Das OLG Köln hat entschieden, dass das Konzept einer Werbekampagne keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Die konkreten Ausformungen eines abstrakten Werbekonzepts könnten nicht im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden. Das Gericht stellte klar, dass das Urhebergesetz nicht alle Ergebnisse individueller geistiger Tätigkeit schütze, sondern nur Werke. Das Urheberrecht beziehe sich auf das Ergebnis einer schöpferischen Tätigkeit, nicht auf Konzepte, die lediglich als „Anleitung zur Formgestaltung gleichartiger Stoffe“ dienten. Einer in der Literatur vertretenen Auffassung, dass Werbekonzeptionen als komplexe Werke eigener Art, ähnlich wie Filmwerke, zu schützen seien, vermochte das Gericht sich nicht anzuschließen. Motive, Themen und Ideen müssten im Interesse der Allgemeinheit frei bleiben und von Jedermann benutzbar sein. Urheberrechtlicher Schutz komme lediglich dann in Betracht, soweit konkrete Werbegestaltungen vorliegen, bei denen die schöpferische Idee bereits in die Formgebung eingegangen sei.