OLG Köln: Unaufgeforderte Briefwerbung mit Kreditkarte ist zulässig

veröffentlicht am 10. März 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 02.10.2009, Az. 6 U 95/09
§§ 8; 3 Abs. 1; 4 Nr. 1; 5 UWG

Das OLG Köln hat in einem von der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen die Deutsche Postbank AG geführten Verfahren entschieden, dass die unaufgeforderte Zusendung eines Schreibens an Verbraucher mit der Überschrift „Unser goldenes Dankeschön für Sie: Die Postbank VISA Card Gold 1 Jahr lang kostenlos!“, in dem eine auf den Namen des Verbrauchers ausgestellte (nicht freigeschaltete) Kreditkarte beigefügt ist, keine wettbewerbsrechtlichen oder verbraucherschützenden Vorschriften verletzt. Nach Beurteilung des Gerichts sei das Schreiben nicht geeignet gewesen, auf den Verbraucher unsachlichen Druck auszuüben oder seine Entscheidungsfreiheit auf andere Weise unangemessen zu beeinträchtigen. Auch dass das Schreiben keine Warnung vor den Gefahren des bargeldlosen Zahlungsverkehrs enthalten habe, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Der durchschnittlich informierte Verbraucher wisse um die Funktionsweise einer Kreditkarte und um die Tatsache, dass diese seine finanziellen Möglichkeiten nicht erweitere. Dass für die Nutzung der Kreditkarte ein Jahresbeitrag zu entrichten sei und nur der erste nicht bezahlt werden müsse, ergebe sich ebenfalls mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Schreiben. Ein übertriebenes Anlocken oder eine Verschleierung des Umfangs und der Bedingungen des gewährten Preisnachlasses könne daher nicht angenommen werden. Eine unzumutbare Belästigung des Verbrauchers konnte das Gericht ebenfalls nicht feststellen.

Die Versendung persönlich adressierter Werbung mittels Brief sei grundsätzlich auch ohne vorherige Einwilligung des Angeschriebenen zulässig. Der Werbende sei auch nicht gehalten, die Belästigung des Verbrauchers dadurch geringer zu halten, dass er bereits auf dem Briefumschlag das Schreiben als Werbung kennzeichne, um es dem Verbraucher zu ermöglichen, den Brief ungelesen zu entsorgen. Zwar sei der Verbraucher dazu gezwungen, den Brief zu öffnen und dessen Inhalt jedenfalls flüchtig zur Kenntnis zu nehmen, dies sei aber nicht unzumutbar. Bei Briefwerbung sei dies erst dann der Fall, wenn der Verbraucher gegen seinen Wunsch hartnäckig angeschrieben werde, was bei einem einmaligen Anschreiben nicht gegeben sei. Schließlich sei dem Verbraucher in Abwägung mit seinem Interesse an gezielter Information auch der (erhöhte) Aufwand der Unkenntlichmachung und Entsorgung des Briefs und der Kreditkarte zumutbar.

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