OLG Köln: Zur Frage, ob ein ausländisches Unternehmen einen deutschen „Hausanwalt“ mandatieren darf

veröffentlicht am 13. Juni 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 20.04.2010, Az. 17 W 51/10
§ 91 Abs. 1 ZPO; Nr. 1004 VV RVG

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Kosten für einen inländischen Rechtsanwalt, der von einer im Ausland ansässigen Partei mandatiert wird, erstattungsfähig sind, auch wenn dieser Rechtsanwalt nicht am Gerichtsort ansässig ist. Die Beauftragung stelle eine Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar, ebenso wie die Beauftragung eines am Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt durch eine inländische Partei. Voraussetzung sei, dass keine höheren Kosten angefallen sind als dies bei Einschaltung eines Verkehrsanwalts zusätzlich zu einem am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten der Fall gewesen wäre. Es sei jedenfalls grundsätzlich für eine ausländische Partei unzumutbar, zunächst das für ihren Fall örtlich zuständige deutsche Gericht zu ermitteln und hiernach ihren deutschen Rechtsanwalt auszusuchen.


Oberlandesgericht Köln

Beschluss

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Aachen vom 11.11.2009 (42 O 6/09) – erneut – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des vor der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen am 07.10.2009 geschlossenen Vergleichs (42 O 6/09) sind von der Beklagten 1.364,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 09.10.2009 an die Klägerin zu erstatten.

Der Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Aachen vom 22.12.2009 (42 O 6/09) wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren:

Beschwerde der Klägerin: (468,52 – 29,00 =) 439,52 Euro

Beschwerde der Beklagten: (1.499,12 – 1.100,60 =) 398,52 Euro

insgesamt: 838,04 Euro

Gründe

Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie sich gegen den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.11.2009 insoweit wendet, als der Rechtspfleger den über die bei der Festsetzung in Ansatz gebrachten 29,00 Euro hinausgehenden Restbetrag der angemeldeten Reisekosten einschließlich des Abwesenheitsgeldes in Höhe von (468,52 – 29,00 =) 439,52 Euro unberücksichtigt gelassen hat, ist begründet.

Soweit die Klägerin in der Beschwerdeschrift vom 03.12.2009 des weiteren die ergänzende Festsetzung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1.079,00 Euro begehrt hat, handelt es sich der Sache nach nicht um einen Teil ihrer Rechtsmittelbegründung, denn über die seinerzeit noch gar nicht angemeldete Geschäftsgebühr hat sich der mit der Beschwerde angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss nicht verhalten, sondern vielmehr um einen Nachfestsetzungsantrag, der im (Abhilfe-/Nichtabhilfe-)Beschluss der Rechtspflegerin vom 22.12.2009 – im Übrigen zu Recht (s. dazu unter 2.) – abschlägig beschieden wurde. Gegen die Ablehnung dieser (Nach-)Festsetzung der Geschäftsgebühr im Beschluss vom 22.12.2009 wiederum hat die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt, so dass hierüber auch nicht durch den Senat als Beschwerdegericht zu befinden war.

Der als sofortige Beschwerde zu behandelnden Erinnerung der Beklagten hat bereits die Rechtspflegerin mit dem Beschluss vom 22.12.2009 abgeholfen, so dass sie in der Sache dem erkennenden Senat nicht mehr zur Entscheidung angefallen ist; der Senat hat freilich insoweit noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Im Übrigen konnte allerdings der Beschluss der Rechtspflegerin vom 22.12.2009 in der Sache selbst jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil hierdurch zu Unrecht die Berücksichtigung des vorgenannten Betrages von 439,52 Euro auf Seiten der Klägerin abgelehnt worden ist; aus Gründen der Klarstellung war dieser Beschluss daher aufzuheben und eine abschließende Neufestsetzung der zu erstattenden Kosten durch den Senat vorzunehmen.

1.
Zu Unrecht hat der Rechtspfleger es abgelehnt, die von der Klägerin in ihrem Festsetzungsantrag vom 08.10.2009 angeführten Reisekosten nach Nr. 7004 VV RVG in Höhe von insgesamt 408,52 Euro zzgl. eines Abwesenheitsgeldes nach Nr. 7005 VV RVG in Höhe von 60,00 Euro, insgesamt also 468,52 Euro festzusetzen und stattdessen lediglich fiktive Reisekosten auf der Grundlage der Entfernung zwischen dem Sitz der Klägerin in Heerlen/Niederlande und dem Gerichtsort Aachen (2 x 15 km) zzgl. eines Abwesenheitsgeldes von 20,00 Euro in Ansatz gebracht. Der Rechtspfleger hat sich hierbei zwar ersichtlich sehr eingehend mit dem Senatsbeschluss vom 01.12.2008 – 17 W 211/08 (abrufbar bei juris) befasst; die von ihm auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung beruht aber zum einen offenbar auf einem Missverständnis der Entscheidungsgründe und es bleiben zum anderen auch weitere wesentliche Gesichtspunkte, die in die kostenrechtliche Betrachtung hätten einfließen müssen, unberücksichtigt:

Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterlegene Partei die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Danach sind Reisekosten zur Terminswahrnehmung durch einen Prozessbevollmächtigten, der – wie vorliegend – weder im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist noch am Ort des Prozessgerichts wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung dieses Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Ob diese Notwendigkeit bestand, bemisst sich danach, was eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2003, 898, 900; NJW-RR 2004, 430; NJW-RR 2004, 1724; NJW-RR 2008, 1378). In diesem Rahmen ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte inländische Partei regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO anzusehen (vgl. BGH NJW 2003, 898, 900 f.; NJW 2003, 2027 f.; NJW-RR 2004, 858; NJW 2004, 3187; NJW-RR 2004, 1724; NJW-RR 2005, 922; NJW 2008, 2122; NJW-RR 2009, 556).

Hierbei wird – neben anderen Erwägungen – für wesentlich erachtet, dass eine Partei ein berechtigtes Interesse haben kann, sich durch den Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 858). Dieser Gesichtspunkt ist ein entscheidender Grund gewesen für die Änderung des Lokalisationsprinzips in § 78 ZPO (vgl. BGH, NJW 2003, 898, 901; NJW-RR 2004, 858; NJW 2006, 3008, 3009; OLG Düsseldorf InsTGE 11, 177, Rz. 10 des juris-Abdrucks). Im Streit um die Singular- oder Simultanzulassung von Rechtsanwälten ist gerade das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, das auf Aktenkenntnis im konkreten Fall oder auch auf langjähriger Beratung und erfolgreicher begleitender Zusammenarbeit gründen kann, als ein rechtlich anzuerkennender Vorteil aus der Sicht des Mandanten angesehen worden (vgl. BVerfGE 103, 1, 16 = NJW 2001, 353). Nichts anderes kann bei der Entscheidung gelten, inwieweit die Kosten des beim Prozessgericht nicht zugelassenen und am Gerichtsort nicht ansässigen Prozessbevollmächtigten zu erstatten sind. Hier ist ebenso dem Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und dem von ihr ausgewählten Rechtsanwalt Rechnung zu tragen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 858; NJW-RR 2005, 707; NJW 2006, 3008, 3009; ferner BGH NJW-RR 2005, 1662; NJW-RR 2007, 1561). Zu berücksichtigen ist hierbei im Übrigen, dass einem Zivilprozess in vielen Fällen vorgerichtliche Auseinandersetzungen vorausgehen. Auch voneiner kostenbewussten Partei kann selbst im Interesse der erstattungspflichtigen Gegenpartei nicht erwartet werden, auf den mit der Sache bereits vertrauten Rechtsanwalt zu verzichten und einen neuen Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen (vgl. BGH NJW 2003, 898, 900; NJW-RR 2004, 858).

Diese Erwägungen müssen nach heute vorherrschender Instanzrechtsprechung in ganz besonderem Maße gerade auch für den inländischen „Hausanwalt“ einer ausländischen Partei gelten (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 2003, 427; InstGE 11, 177, Rz. 11 des juris-Abdrucks; OLG München OLGR 2004, 204 = AGS 2004, 362; LG Hanau, JurBüro 2004, 35; LG Detmold, AnwBl 2009, 149; s. auch LG Berlin, JurBüro 2007, 37; AnwK-RVG/N. Schneider, 5. Aufl. VV 7003-7006 Rn. 82). Die Zuziehung eines solchen Anwalts durch eine ausländische Partei stellt danach regelmäßig in gleicher Weise eine Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar wie die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine inländische Partei. Begründet wird dies insbesondere damit, dass gerade einer ausländischen Partei das Recht zustehen muss, von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens vor einem Gericht vertreten zu werden, das nicht nur ein auswärtiges, sondern ein ausländisches Gericht ist. Für die ausländische Partei ist es insbesondere grundsätzlich unzumutbar, zunächst das für ihren Fall örtlich zuständige deutsche Gericht zu ermitteln und hiernach ihren deutschen Rechtsanwalt auszusuchen (vgl. Senatsbeschluss vom 01.12.2008 – 17 W 211/08, juris).

Von diesen Erwägungen, insbesondere der Betonung des Vertrauensaspekts, geht ersichtlich auch der vorbezeichnete, vom Rechtspfleger in der angefochtenen Entscheidung angeführte Senatsbeschluss aus (vgl. ebenso die seinerzeit zwischen denselben Parteien ergangenen und vom selben Tage datierenden weiteren Senatsbeschlüsse 17 W 200/08 und 17 W 212/08). In diesem Falle hatte eine in Salzburg/Österreich ansässige Prozesspartei für einen vor dem Landgericht Köln geführten Rechtsstreit einen Berliner Prozessbevollmächtigten beauftragt. Der Senat hat die für die Terminswahrnehmung durch den Berliner Anwalt angefallenen Reisekosten – mit Ausnahme eines Abzugs bei der Höhe der Flugkosten – gewährt und in diesem Zusammenhang ausgeführt:

“ Im Ergebnis gibt der Senat der Rechtsprechung den Vorrang, die zunehmend auf Vertrauensgesichtspunkte und allgemeine organisatorischen Vorkehrungen abstellt.

Es ist grundsätzlich für eine ausländische Partei unzumutbar, zunächst das für ihren Fall örtlich zuständige deutsche Gericht zu ermitteln und hiernach ihren deutschen Rechtsanwalt auszusuchen. Zwar liegt der vorliegende Fall in Bezug auf die Antragstellerin anders. Unbestritten hat sie vorgetragen, die Berliner Rechtsanwälte seit längerem in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten zu mandatieren, die von daher mit ihren betrieblichen Verhältnissen bestens vertraut seien. (…) Geht man von der insoweit einheitlichen Rechtsprechung der verschiedenen Senate des Bundesgerichtshofes aus, dass die Partei grundsätzlich einen Anwalt am Ort oder in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes mandatieren darf, ohne Nachteile bei der Kostenerstattung befürchten zu müssen, so ist dieser Grundsatz auf ausländische Parteien nicht ohne weiteres anwendbar, weil es dort in der Regel keine mit dem deutschen Recht vertrauten Rechtsanwälte gibt, die noch dazu vor deutschen Gerichten postulationsfähig sind. Nach allgemeinen Grundsätzen sind jedenfalls Reisekosten des Rechtsanwaltes in der Höhe erstattungsfähig, wie sie einer Fahrt vom Residenz- zum Gerichtsort entsprechen.“

Mit dem Begriff des „Residenzortes“ ist hierbei indes nicht, wie möglicherweise der Rechtspfleger in der vorliegenden Sache angenommen hat, der Residenzort der Partei, sondern derjenige des Anwalts der ausländischen Partei gemeint. Auf den Sitz der ausländischen Partei kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil die Partei einen in ihrem Heimatstaat ansässigen dortigen Rechtsanwalt ohnehin nicht mit der Vertretung vor einem deutschen Gericht beauftragen könnte. Bereits aus diesem Grund ist vorliegend für Heerlen als Bezugspunkt der Berechnung der Reisekosten durch den Rechtspfleger von vornherein kein Raum. Dem kann auch nicht die vom Rechtspfleger in der angefochtenen Entscheidung herangezogene Rechtsprechung zur Beauftragung eines Rechtsanwalts „am dritten Ort“ entgegen gehalten werden. Denn diese lässt sich auf die ausländische Partei – die zwangsläufig niemals einen ausländischen Anwalt an ihrem Heimatort beauftragen kann, sondern sich durch einen „irgendwo“ in Deutschland ansässigen Anwalt vertreten lassen muss – nicht übertragen. Es gibt auch keinen kostenrechtlichen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass eine ausländische Partei gehalten ist, einen möglichst nahe am Prozessgericht ansässigen (inländischen) Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Eine solche Rechtsanwendung liefe auf eine durch nichts gerechtfertigte Schlechterstellung ausländischer Parteien gegenüber inländischen hinaus. Der Senat verkennt zwar nicht, dass gerade der vorliegende Fall seine besondere Prägung dadurch erfährt, dass die Klägerin einerseits ihren Sitz im Ausland hat, dieser aber andererseits – bezogen auf das im konkreten Fall zuständige grenznahe Landgericht Aachen als Prozessgericht – in nur geringer Entfernung von Aachen praktisch unmittelbar hinter der Grenze liegt, wohingegen ihr bayrischer Prozessbevollmächtigter im Verhältnis hierzu besonders weit von Aachen entfernt residiert. Solche individuellen, allein den konkreten Einzelfall kennzeichnenden Umstände können indes die Rechtsanwendung, die sich an generellen – für eine Klagerhebung durch die holländische Klägerin beispielsweise in Nürnberg, München, Hamburg oder Berlin und ihre Prozessvertretung dort gleichermaßen geltenden – Maßstäben zu orientieren hat, nicht beeinflussen.

Soweit im vorbezeichneten Senatsbeschluss vom 01.12.2008 – 17 W 211/08 – des weiteren ausgeführt ist, im seinerzeit zu entscheidenden Falle seien die Kosten der Reise des Berliner Anwalts nach Köln dem Grunde nach erstattungsfähig, weil Berlin von Köln annähernd gleich weit entfernt liege wie Salzburg, nämlich jeweils ungefähr 600 km, und deshalb keine höheren Kosten zu erstatten seien, als wenn die erstattungsberechtigte Partei in Deutschland ansässig (gewesen) wäre, etwa in Rosenheim, und dort ihren Anwalt des Vertrauens für die Terminswahrnehmung in Köln mandatiert hätte, dürfen diese Ausführungen nicht in dem Sinne (miss-)verstanden werden, dass eine Erstattung von Reisekosten des Rechtsanwalts der ausländischen Partei allein unter diesen Voraussetzungen in Betracht kommt. So hat der erkennende Senat bereits in seinem – in dem vom Rechtspfleger herangezogenen Beschluss vom 01.12.2008 (17 W 211/08) wiedergegebenen – früheren Beschluss vom 15.07.2002 (17 W 6/02, JurBüro 2002, 591) einer in Mailand ansässigen und in Köln prozessierenden ausländischen Partei die Kosten für die Fahrt ihres in München residierenden Prozessbevollmächtigten nach Köln mit der Begründung zuerkannt, die Kosten einer (fiktiven) Informationsreise von Mailand nach Köln seien höher als die tatsächlichen angefallenen Reisekosten München – Köln.

Ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu: Nach vorherrschender, auch vom erkennenden Senat vertretener Rechtsprechung darf eine ausländische Partei, die im Inland prozessiert, sich grundsätzlich eines Korrespondenzanwalts bedienen, wobei sie die Wahl hat, ob sie hierzu einen deutschen Rechtsanwalt oder einen Anwalt an ihrem (Wohn-)Sitz bestimmt. Die Kosten eines (ausländischen) Verkehrsanwalts sind dabei grundsätzlich in Höhe der Gebühren eines deutschen (Verkehrs-)Anwalts erstattungsfähig (vgl. BGH NJW 2005, 1373 = AGS 2005, 268 = MDR 2005, 895; OLG Stuttgart OLGR 2008, 74; OLGR 2009, 452; Senatsbeschlüsse vom 22.04.2009 – 17 W 47/09 – und vom 13.08.2009 – 17 W 187/09 sowie 17 W 218 + 232/09 -; Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 91 Rn. 13 „Ausländer“), und zwar neben den Kosten eines – in diesem Falle regelmäßig am Sitz des Prozessgerichts zu beauftragenden (vgl. OLG Stuttgart OLGR 2009, 452) – inländischen Prozessbevollmächtigten. Es liegt auf der Hand, dass im Streitfall bei einem Streitwert von 33.000,00 Euro, hätte die Klägerin neben einem inländischen (Aachener) Prozessbevollmächtigten noch einen niederländischen Korrespondenzanwalt beauftragt, für letzteren erstattungsfähige Kosten in einer Höhe angefallen wären, der die vorliegend für den Münchener Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Ansatz gebrachten Reisekosten nebst Abwesenheitsgeld in Höhe von insgesamt 468,52 Euro deutlich übersteigen würden. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin dadurch, dass sie sich keines Korrespondenzanwalts bedient, sondern lediglich ihren deutschen (Münchener) Prozessbevollmächtigten eingeschaltet hat, gegenüber dem grundsätzlich erstattungsfähigen Kostenaufwand letztlich sogar Kosten erspart. Auch diese Erwägung zeigt, dass es nicht richtig sein, sie hinsichtlich der erstattungsfähigen Reisekosten allein auf den im angefochtenen Beschluss in Ansatz gebrachten Betrag zu verweisen.

2.
Soweit die Klägerin in der Beschwerdeschrift zugleich die ergänzende Berücksichtigung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus einem Streitwert von 33.000,00 Euro in Höhe von 1.079,00 Euro erstrebt hat, weist der Senat lediglich vorsorglich darauf hin, dass die Rechtspflegerin die insoweit beantragte Nachfestsetzung im Beschluss vom 22.12.2009 mit Recht abgelehnt hat. Dem mit dem Nachfestsetzungsverlangen verbundenen Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung BGH NJW 2009, 3101 liegt ersichtlich ein grundlegendes Missverständnis des betreffenden Beschlusses, der ausschließlich die Frage der Anrechnungsfähigkeit einer außerhalb des gerichtlichen Verfahrens angefallenen Geschäftsgebühr, nicht aber deren Festsetzungsfähigkeit im Verfahren nach §§ 103 f. ZPO betrifft, zugrunde. An dem Grundsatz, dass eine vorgerichtlich angefallene (nicht anrechenbare) Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO nicht angemeldet werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2006, 501, Rz. 9 des Abdrucks bei juris), ändert sich durch die BGH-Entscheidung vom 02.09.2009 – II ZB 35/07 – nichts.

3.
Auf dieser Grundlage der Ausführungen unter Ziffer 1.) ist die Kostenausgleichung, ausgehend davon, dass die von der Klägerin konkret angemeldeten Reisekosten der Höhe nach außer Streit stehen und diesbezügliche Bedenken auch nicht ersichtlich sind, wie folgt vorzunehmen:

1.

Gerichtskosten:

Erstattungsanspruch der Klägerin (wie angefochtene Entscheidung) 664,20 Euro

2.

Außergerichtliche Kosten:

a)

Berücksichtigungsfähig auf Seiten der Klägerin:

1, 3 Verhandlungsgebühr, §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV: 1.079,00 Euro

24

1,2 Terminsgebühr, §§ 2, 13 RVG, Nr.3104 VV: 996,00 Euro

Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV: 20,00 Euro

Reisekosten München-Aachen, Nr. 7004 VV: 408,52 Euro

Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV: 60,00 Euro

insgesamt: 2.563,52 Euro

b)

Berücksichtigungsfähig auf Seiten der Beklagten:

(wie Beschluss vom 22.12.2009): 2.095,00 Euro

c)

Ausgleichsfähige Kosten also:

Klägerin: 2.563,92 Euro

Beklagte: 2.095,00 Euro

insgesamt: 4.658,52 Euro

davon trägt die Klägerin 40 %: 1.863,41 Euro

abzüglich eigene Kosten Klägerin: 2.563,92 Euro

Erstattungsanspruch Klägerin: 700,11 Euro

3.

Zusammenfassung:

Erstattungsanspruch Klägerin betr. Gerichtskosten: 664,20 Euro

Erstattungsanspruch Klägerin betr. Außergerichtliche Kosten: 700,11 Euro

Gesamter Erstattungsanspruch der Klägerin: 1.364,31 Euro

Der Kostenausspruch folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, da die Rechtsmittel beider Parteien jeweils Erfolg (gehabt) haben.

I