OLG Köln: Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer Gegenabmahnung, die lediglich als Druckmittel für das Erzwingen einer Einigung dienen soll

veröffentlicht am 26. Februar 2016

OLG Köln, Urteil vom 21.08.2015, Az. 6 U 41/15
§ 8 Abs. 4 UWG, § 12 Abs. 2 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass eine (einzige) Gegenabmahnung rechtsmissbräuchlich ist, wenn diese lediglich dazu dienen soll, den Gegner unter Druck zu setzen, um eine Einigung im vorhergehenden Verfahren zu erzielen und die abgemahnten Wettbewerbsverstöße ansonsten nicht weiter verfolgt werden sollen. Vorliegend hatte die Antragstellerin in einem Schreiben ausdrücklich ausgeführt, die geplanten „Wellen“ von Angriffen würden für die Antragsgegnerin von „Aufwand und Nutzen“ her „völlig außer Verhältnis stehen, so dass ein Einlenken nicht unwahrscheinlich“ sei. Hier komme die Motivation zum Ausdruck, durch eine Vielzahl wettbewerblicher Verfahren personelle und finanzielle Ressourcen der Antragsgegnerin zu belasten, um wirtschaftlichen Druck auszuüben. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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