OLG München: Abmahner muss bei unzureichend modifizierter Unterlassungserklärung nicht nachfassen, sondern kann sofort prozessieren / Berichtet von Dr. Damm und Partner

veröffentlicht am 3. Januar 2011

OLG München, Beschluss vom 08.03.2010, Az. 6 W 931/10 546
§ 93 ZPO

Das OLG München hat entschieden, dass der Abmahnende, welcher vom Abgemahnten eine abgeänderte Unterlassungserklärung erhält, welche nicht geeignet ist, den Unterlassungsanspruch zu erfüllen, nicht erneut kontaktieren muss, um diesen auf die Unzulänglichkeiten hinzuweisen. Vielmehr kann der Abmahnende unverzüglich gerichtliche Schritte einleiten. Was wir davon halten? Insbesondere für diejenigen Abgemahnten, die sich die Kosten eines eigenen Rechtsanwalts ersparen wollen, kann die selbst erstellte Unterlassungserklärung ein erhebliches Kostenrisiko darstellen.

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