OLG München, Urteil vom 08.02.2018, Az. 6 U 403/17
§ 3 UWG, § 5a UWG; § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG
Das OLG München hat entschieden, dass eine Rabattaktion mit der Werbung „25% Geburtstagsrabatt auf fast alles“ wettbewerbswidrig ist, wenn wesentliche Informationen – nämlich die konkreten Einschränkungen – dem Verbraucher vorenthalten werden. Ein Sternchenhinweis mit der Information „Mit folgenden Einschränkungen: Gültig nur bei Neuaufträgen, ausgenommen bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings“ genüge nicht, weil nicht hinreichend vermittelt werde, welche Teile des Warenangebots ausgenommen seien. Bei der Formulierung „fast alles“ dürfe der Verbraucher erwarten, dass tatsächlich weite Teile des Warenangebots darunter fallen. Hingegen könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Verbraucher die in Bezug genommenen Prospekte, Anzeigen und Mailings allesamt bekannt wären. Eine erst im Ladenlokal erfolgende Information durch Mitarbeiter erfolge zu spät, da der Verbraucher seinen Entschluss, den Laden aufzusuchen, bereits aufgrund der Prospekt- oder Internetwerbung gefällt habe. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – Rabatt für fast alles).
Enthält Ihre Werbung ungenaue Angaben?
Oder fehlen bei der Beschreibung Ihrer Werbeaktion wesentliche Informationen? Haben Sie deshalb von einem Konkurrenten oder einem Verband eine Abmahnung erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung abgeben? Oder befinden Sie sich bereits im gerichtlichen Verfahren? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen gern.